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Die Eisenbahnen und deren Aktionäre in ihrem Verhältniß zum Staat
Entstehung
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das Betriebs-Kapital für den Transport betrage 300,000 Thlr.,das amortisirte Anlage-Kapital der Bahn 2,700,000 Thlr.; es wer-den, außer den Zinsen zu Z Prozent von den nicht amortisirten Ak-tien, 2 Prozent vom Gesammt-Kapitale zu 3 Millionen Thlrn. fürdie noch vorhandenen Aktionäre verdient, so stellt sich für diese dieRevenue auf 25 Prozent; die Gesellschaft hat aber noch einen Reser-ve-Fond von 200,000 Thlrn. sich gebildet, welcher 4 Prozent, oder8,000 Thlr. eintragt; hierdurchsteigt die Nevcnüe um 2A Prozent,folglich im Ganzen auf 27A Prozent.

Damit das Streben nach beträchtlichem Gewinn, d. h. nachder vortheilhaftesten Geschäftsführung und zugleich nach der Amor-tisation des Anlage-Kapitals, bei den Gesellschaften nicht geschwächtwerde, muß die Erreichung dieses Ziels nicht mit unmittelbarer Ver-minderung des Gewinnes verknüpft sein, sondern vielmehr nochbelohnt werden.

Diese Rücksichten empfehlen die Aufstellung folgender Grundsatze.

10. Nach der Amortisation des Anlage-Kapitals der Bahnverbleibt den Gesellschaften die Konzession zu unveränderten Bedin-gungen :

nach 6 Iahren, wenn die Amortisation innerhalb 15 Iahren erfolgt,

20. Erfolgt die Amortisation später, so wird dafür keine Be-günstigung eingeräumt.

21. Die Veränderung der Konzessions-Bedingungcn besteht inder Anwendung der im Z. 34. enthaltenen Grundsätze Nr. 43, 45, 46.

Abtretung der Bahn an andre Unternehmer in Folge richterlichen Straf-

Erkcnntnisses.

22. Die Gesellschaften können in Folge eines richterlichen Straf-erkenntnisses in den durch die Grundsatze Nr. 37, 79, 32 (in den80, 105, 106) vorgesehenen Fällen gezwungen werden, die Bahn anandre Unternehmer abzutreten.

- 5. 4. 3. 2. 1

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