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ruhiger Friedenszeit, weil im erstem Falle die Möglichkeit des Ver-lustes naher liegt als im letztem, so muß, aus dem ganz ähnlichenGrunde, der aufEiscnbahn-Aktien zu hoffende Gewinn höher bestimmtwerden, als der bei Kontrahirung von Staatsanleihen in Fricdcns-zeiten. Es ist aber gar nicht nöthig, daß der Staat den zu hoffen-den Gewinn auf Aktien enorm werden lasse; ' es ist dieß vielmehreine ganz unnöthige Verschwendung. Diese Gründe bestimmen mich,das nämliche Vcrhältniß, wie bei'm Zinsfuße, auch auf den Kurs derAktien anzuwenden und den Grundsatz aufzustellen:
16. Mit den zur Amortisation bestimmten Geldern werden diezu amortisirenden Aktien zum möglich niedrigsten Kurse gekauft; stei-gen aber die Aktien über 125 Prozent, so werden die zu amorti-sirenden ausgelooset und zu diesem Kurse bezahlt.
Es ist augenfällig, daß ungeachtet des vorstehenden Grundsa-tzes die Aktien beträchtlich über 125 Prozent steigen müssen, sobalddie Unternehmung den Aktionaren nur einen einigermaßen erheblichenGewinn abwirft. Nur trägt der Staat keinen Nachtheil aus diesemSteigen.
17. Hat eine Eisenbahngesellschaft Schulden kontrahirt, so wer-den diese ebenfalls mit den zur Amortisation bestimmten Fonds kon-traktmäßig abgetragen, jedoch erst gegen das Ende und zur Komple-tirung der Amortisation.
Diese Bestimmung ist für die Aktionäre nicht unvortheilhaft underleichtert gleichwohl die Amortisation, weil darnach manchmal einTheil des Anlage-Kapitals zum Pari-Kurs amortisirt werden kann.
Z. 72.
Wichtig ist die Frage, ob die Zinsen von den amortisirtcn Aktienauch wieder zur Amortisation verwendet werden, oder halb zu die-sem Zwecke dienen und halb den Aktionären zufallen, oder gar nichtberücksichtigt werden sollen und also zur Vermehrung der Gcsammt-Revenüe beitragen.
Vorausgesetzt daß die Aktien 5 Prozent Zinsen tragen und zu125 Prozent eingekauft werden, wird ein Kapital in dem Vcrhält-niß amortisirt, wie nachstehende Tabelle es darstellt.