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Erfüllung gewisser Bedingungen allezeit oder nach Verlauf einer be-stimmten Frist von den Aktionären kaufen kann.
Amortisation des Anlage-Kapitals.
Z. 71.
11. Die Amortisation wird auf den Betrag der Anlagekosten derBahn und der dazu gehörigen, für den Betrieb erforderlichen Ge-bäude beschränkt. Dieser Betrag ist durch genauen Nachweis derAuslagen, (wozu nach Z. 11. auch gewisse Reparaturen in den erstenfünf, vielleicht gar zehn Jahren gehören,) festzustellen. (Es dürfte,wenigstens in den nächsten zehn Jahren, schwer sein, den erwähntenBetrag vorgängig in Pansch und Bogen zu bestimmen.)
12. Es werde eine Revenue festgesetzt, welche die Aktionäre alleinvorweg beziehen; erst wenn die Nevenüe stärker wird, sollen die Ak-tionäre einen Theil dieses Ueberschusses zur Amortisation verwenden.
13. Da in den meisten deutschen Staaten derZinsfuß für hypotheka-rische und für Staatsschulden zu 4 Prozent steht, so muß den Aktionären,weil sie die Gefahr der Unternehmung allein tragen, eine stärkereRevenüe oder Verzinsung des Kapitales vorweg allein zufallen.Diese Zinse kann daher füglich zu S Prozent festgesetzt werden.
14. Was über 6 Prozent Zinse erworben wird,nenne ich Gewinn. Dieser wird, — jedoch nach Abzug derSummen, die daraus vorab zum Reserve-Fond und eventuell zurEntschädigung an die Postverwaltung verwendet werden, — halbden Aktionären ausbezahlt und halb zur Amortisation des Anlage-Kapitales angewendet.
16. Die Gesammt-Revenüe (Zinse und Gewinn,) wird nichtvon dem Kapital, welches die Bahn gekostet hat, (vom Bahngelde,)allein berechnet; im bezeichneten Verhältnisse wird ein Theil der Re-venüe, diese mag von dem Bahngelde oder vom Betriebe des Trans-ports herrühren, zur Amortisation verwendet.
Wie der Kontrahent von Staatsanleihen die Aussicht habenmuß, am Kurse der Staatspapiere gewinnen zu können, so muß derUebernehmer von Aktien an ihrem Kurse zu gewinnen Hoffnung ha-ben. Wie bei Staatspapieren der zu hoffende Gewinn in politischunsichrer Zeit in einem höhern Maße gegeben werden muß, als in