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Die Eisenbahnen und deren Aktionäre in ihrem Verhältniß zum Staat
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olcher Weise zu verpflichten sind, daß das Publikum zur Unpar-lichkeit ein gleiches Vertrauen haben könne, wie aufdas Gesammt-inisterium, oder einen Gerichtshof.

10. Im Verfolge der Darstellung der den Eisenbahngesell-schaften aufzuerlegenden Bedingungen wird sich die Nothwendigkeitherausstellen, zur Entscheidung über die Anwendung von Straf-bestimmungen ein administratives Tribunal einzurichten.Auch als solches bestehe die (in Nr. 8. vorgeschlagene) Eisenbahn-Kommission.

Vierzehntes Kapitel.

Amortisation desAnlagc-Kapitals.Bedingungen, unterwelchen derStaat das Eigenthum der Bahn erwerbenkann.

§. 70.

Wenn der erste und zweite Abschnitt dieser Abhandlung nicht zurUebcrzeugung geführt haben, daß in den möglich niedrigsten Trans-port - Preisen der machtigste Hebel des Wohlstandes und der MachtDeutschlands, vorzüglich Preußens, liegt, und daß diese Preisenur dann erlangt werden können, wenn das Anlage-Kapital derEisenbahnen keine Revcnüe abzuwerfen braucht, so habe ich vergeb-lich geschrieben.

Dieses Ziel kann, wenn die Privat-Jndustrie die Eisenbahnenbaut, nur dann erreicht werden, wenn das Anlage - Kapital amor-tisirt, und auch dem Staate das Recht vorbehalten wird, das Eigen-thum der Bahn unter gewissen Bedingungen zu erwerben, so wiezu dessen Abtretung an andre Unternehmer die Gesellschaft in ge-wissen Fällen zu zwingen.

Die Amortisation und die Erhaltung jenes Rechts ist die uner-läßlichste aller, Bedingungen. Sie ist nach meiner Ueberzeu-gung leicht zu erlangen; um so mehr muß ausfallen, daß sie in deneuropäischeil Staaten bisher unberücksichtigt geblieben ist. Wirddoch sogar in Nordamerika fast ohne Ausnahme bei jeder Kon-zession von Eisenbahnen bestimmt, daß der Staat dieselben unter