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Die Eisenbahnen und deren Aktionäre in ihrem Verhältniß zum Staat
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H. 66.

Hinsichtlich der Bedingungen für die Konzessionirung des Be-triebs auf Eisenbahnen können sehr verschiedene Grundsatze in An-wendung kommen.

Folgende Bedingungen werden, wie verschieden auch sonst dieGrundsätze sein mögen, immer im Wesentlichen gleich bleibenkönnen.

1. Es muß ein Maximum der Dauer der Konzession stattfin-den, damit zum allgemeinen Wohl in der Folge alle Vervollkomm-nungen des Betriebs dem Publikum zu Gute kommen. Die längsteDauer der Konzession möchte ungefähr 20 Jahre sein.

2. Die Unternehmer müssen die Eisenbahn in vollkommen gutemStande erhalten.

3. Die Unternehmer, welchen nach Ablauf der Konzession derBetrieb konzedirt wird, müssen von den frühern sämmtliche Be-triebs-Utensilien nach einer gewissen Veranschlagung, für welche diebesondern Grundsätze festzustellen sind, übernehmen.

4. Bei Verleihung der Konzession muß Konkurrenz eröffnetwerden, damit der Staat die vorthcilhaftesten Bedingungen erlange.

§. 67.

Die eigentliche Verschiedenartigkeit der Grundsätze bezieht sichauf Folgendes:

Will der Staat aus dem Anlage-Kapital der Eisenbahn diegrößte direkte Revcnüe ziehen? oder

L. will er eine begrenzte bestimmte Revenüe direkt aus demAnlage-Kapital erwerben? oder endlich

(l. will er nur allein den niedrigsten Transport-Preis bezwecken?

Wird der Grundsatz sub 4. angenommen, so ist natürlich dasEinfachste, daß dem Unternehmer, welcher bei vorausgesetzter hin-länglicher Sicherheit den höchsten Preis bietet, die Konzession ertheiltwerde. Doch dürfte eine Staatsregierung schwerlich so weit diesemGrundsatze folgen wollen, daß sie nicht wenigstens für einige Ge-genstände, deren wohlfeilster Transport am meisten auf den Natio-

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