XI
Inhaber als Eigentümer und Bevollmächtigter berechtigtist, vermerkt.
H. 13. Jede General-Versammlung wird durch denPräsidenten des Venvaltnngsraths eröffnet, und erwähltdemnächst ihren Vorsitzenden, einen Protokollführer, undfür die vorkommenden Wahlgeschäste zwei Stimmsammler.
Z. 14. Die General-Versammlung faßt mit Aus-nahme der in ZZ. 32. und 34. bezogenen Fälle durchabsolute Stimmenmehrheit ihre Beschlüsse, welche für dieAbwesenden bindend sind, und thätigt auf gleiche Weisejede Wahl. Bei Gleichheit der Stimmen entscheidet diedes Präsidenten.
III. Vcrwaltungsrath.
* Z. 15. Die General-Versammlung wählt ans denActionairen einen Verwaltungsrath von fünfzehn Mitglie-dern und eben so vielen Stellvertretern, von welchen nachVerhältnis der eingezeichneten Actien zehn in Düsseldorfund seiner Umgegend, und fünf in Elberfeld und seinerUmgegend wohnhaft sein müssen.
Außerdem können noch ans den Actionairen vierEhrenmitglieder gewählt werden, welche zu den viertel-jährigen Versammlungen eingeladen werden, und dabeistimmberechtigt sind.
Die Wahl geschieht durch Geheimstimmnng. Untermehrern mit gleichen Stimmen gewählten entscheidet dasLovs. Der Verwaltungsrath erwählt jährlich aus seinerMitte einen Präsidenten so wie einen Stellvertreter fürdenselben, und versammelt sich, auf dessen acht Tagevorher zu erlassende Einladungen, regelmäßig alle dreiMonate, und außerdem so oft es erforderlich ist. Erfaßt seine Beschlüsse nach Stimmenmehrheit, und bei An-wesenheit von wenigstens acht Mitgliedern oder Stellver-tretern, ohne Einrechnnng der Ehrenmitglieder. BeiStimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
Z. 16. Jährlich wird der Verwaltnngsrath durchWahl der General - Versammlung um ein Dritthcil erneuert.Die austretenden Mitglieder, welche das Dienstalter, oderbei gleichem Dienstalter das Loos bestimmt, sind wiederwählbar, jedoch mit Rücksicht auf die im tz. 13. enthaltenenBestimmungen. Scheiden Mitglieder im Laufe des Jahresans, oder werden solche in die Direktion gewählt, soergänzt der Verwaltungsrath sich durch eigene Wahl ausden Stellvertretern.
IV. Direktion.
* Z. 17. Der Verwaltnngsrath und die Stellver-treter wählen gemeinschaftlich bei Anwesenheit von wenig-stens zwei Drittheilen der vereinigten wirklichen Mitglieder
und Stellvertreter, mit absoluter Stimmenmehrheit einenDirektor, vier Direktorialräthe und vier stellvertretendeDirektorialräthe aus den Aktionären.
* Z. 13. Alle zwei Jahre treten zwei Direktorial-räthe und eben so viele stellvertretende Directorialrätheaus, und werden durch eine neue Wahl ersetzt. DieAusscheidenden, welche immer wieder wählbar sind, bezeich-net das Dienstalter und bei gleichem Dienstalter das Loos.
Etwa nvthig werdende Ergänzungen der Direktion inden Zwischenzeiten erfolgen in der nächsten ordentlichenVersammlung des Verwaltungsraths. (H. 15.)
Die Entschädigung und Dauer der Anstellung desDirektors wird, bis zu der in der nächstfolgenden Gene-ral-Versammlung zu ertheilenden Bestätigung, von demVerwaltungsrathe bestimmt. Die General-Versammlungertheilt ihre Bestätigung auf bestimmte Zeit.
Z. 19. Die Direktion leitet die Geschäfte der Ge-sellschaft nach bester Einsicht, und vollzieht, unter Beo-bachtung des Statuts, alle Verhandlungen, welche ihrzur Erreichung des Gesellschaftszweckes dienlich und erfor-derlich scheinen.
Z. 20. Insbesondere ist die Direktion mit der Ein-nahme, Ausgabe und ordnungsmäßigen Berechnung derGesellschaftsgelder beauftragt, und hat für die angemesseneRentbarmachung der Kasseubestände zu sorgen. Sie wirdzu dem Ende zwei Kassirer, einen in Düsseldorf und einenin Elberfeld bestellen, und an beiden Orten sich mit einemVanquicr in Verbindung setzen. Die Ernennung undInstruktion dieser Kassirer, ihre Entschädigung und Kau-tionen, und die Wahl des Banquiers, welche letzterejedesmal nur für ein Jahr gilt, bedarf der Zustimmungdes Verwaltuugsraths.
* §. 21. Dritten Personen gegenüber vertritt dieDirektion die Gesellschaft, namentlich auch bei allen Ver-handlungen mit Staats - und Gemeindebehörden und beiAbschließung von Verträgen, die Erwerbung und Veräuße-rung von Mobilar- und Jmmvbilar - Gegenständen betref-fend. Jedoch bedürfen alle derartigen Verträge derGenehmigung des Verwaltungsraths, wenn der Gegenstandeinen Werth von tausend Thalcrn übersteigt. Die Liefe-rung von Gegenständen oder die Leistung von Arbeitenfür die Gesellschaft werden in der Regel öffentlich ver-dungen, und der Zuschlag, bei einem Betrage von wenigerals tausend Thaler, von der Direktion ertheilt. DieUcbertragung von Arbeiten und Lieferungen aus freierHand bedarf, wenn eine solche den Werth von fünfhundertThalern übersteigt, der Zustimmung des Verwaltungs-raths. Für die Dauer' des Ausbaus der Bahn bestelltund entläßt die Direktion die Beamten und Angestelltender Gesellschaft, und fixirt deren Besoldung, unter Vorbe-