Bahn nach der Bestimmung des Staats geschehen zu lassen,es möge die beabsichtigte neue Bahn in einer weiterenFortsetzung der Bahn in derselben Richtung, oder in einerScitenverbiudung nach andern Richtungen hin, bestehen.Auch ist dieselbe schuldig, die Anlage von Zweigbahnen,sey es in größerer oder geringerer Ausdehnung, auf Ver-langen des Staats zu gestatten.
XXII. (Der hier erwähnte Fall wo die beabsich-tigte Eisenbahn das Gebiet eines auswärtigen Staatesberührt, kommt bei unsrer Bahn nicht vor.)
XXIIl. Der Staat behält sich, vor', die ertheiltcConcession zurückzunehmen, sobald die Eine oder Andereder vorstehenden allgemeinen, oder der für die einzelnenUnternehmungen etwa gestellten besonder» Bedingungen,nicht erfüllt werden.
„Vor der Geltendmachung dieses Vorbehalts soll„aber eine Aufforderung zur Erfüllung der Bedingungen„binnen einer dreimonatlichen präclusivischen Frist statt-„finden."
It. Besonderes Statut der Düsseldorf-Elberfeld er Eisend ahn-Gesellschaft.
A nm. In den mir einem C) bezeichneten f.nach Vorschrift modifieirr.
I. Von der Einrichtung, den Fonds und dem Domicilder Gesellschaft.
^ Z. 1. Unter dem Namen:
Düsseldorf-Elberfelder Eisenbahn-Gesellschaft
bildet sich zur Gründung und Benutzung einer Eisenbahnzwischen Düsseldorf und Elberfeld, eine anonyme Gesell-schaft, welche ihr Domicil und den Sitz ihrer Verwaltungin Düsseldorf wählt.
* Z. 2. Das Gesellschaftkapital wird
Thaler. Preuß. cour betragen, und aus .....Aktien, jede zu Einhundert Thaler bestehen.
^ Z. 3. Die Aktien werden nach Vorschrift in Nr. U.der Grundbedingungen ausgestellt. Die Documente dar-über werden unter fortlaufender Nummer, von drei Mit-gliedern der Direction unterzeichnet, ausgefertigt, undvon einem Stamm-Ende (Talon), welches bei der Ver-waltung deponirt bleibt, abgeschnitten.
Z. 4. Kein Aktionär ist für mehr als denNominal-Betrag seiner Aktien verantwortlich; er kann nie zu einerZubuße veranlaßt werden.
* Z. 6. Fünf Procent des Betrages der Aktienwerden sogleich nach erfolgter Allerhöchsten Genehmigungdes Statuts von den Unterzeichnern eingezahlt, der Restnach Bedürfniß der fortschreitenden Ausführung der Arbei-ten, in Zwischenräumen von wenigstens zwei Monaten,auf einen zwei Monate vorher in die Preuß. Staatszeitung,in die Augsburgcr Allgemeine Zeitung, eine Frankfurter,Kölner, Düsseldorfer und Elberfelder Zeitung einzurückendenAufruf der Direction, und in Raten von höchstens IvpCt.
* Z. 6. Die Theilzahlungen (Z. S.) werden vomTage der Einzahlung mit fünf Procent jährlich verzinstund diese Zinsen jeden zweiten Januar, nach Verfügungder Direction, in Düsseldorf und Elberfeld gezahlt.
f. ist dir Entwurf der General-Versammlung vom Z>). und Zo. Ottaber 1SZ5
Z. 7. Den Aktien werden fünfprozentige Zinscou-pons, vorläufig auf zehn Jahre, beigegeben. Im Falledes Verlustes eines Aktien-Documents muß für dieZinserhebung drei Jahre lang eine, der Direction genü-gende Bürgschaft geleistet werden. Nach dem drittenJahr ist die verlorne Aktie als verschollen anzusehen, undwird ein neues Document ausgeliefert.
^ H. 8. Die Austheilung der Gewinn-Dividendenwird durch die General - Versammlung der Aktionärebeschlossen. Vor Austheilung der Dividenden sollen jähr-lich zwanzig Procent des reinen Gewinns zur Bildungeines nicht über 76,000 Thlr. auszudehnenden Reserve-Fonds zurückgelegt werden, um die Kosten für unvor-hergesehene Ausgaben, Verbesserungen an der Eisenbahnu. s. w. zu bestreiten.
II. General - Versammlungen und Stimmrecht in den-
selben.
H. 9. Eine General-Versammlung der Aktionäresoll jährlich stattfinden, deren Ankündigung von Seitendes Verwaltungsraths vier Wochen vorher durch diePreuß. Staatszeitung, Augsburger Allgemeine Zeitung,eine Frankfurter, Kölner, Elberfeldcr und DüsseldorferZeitung erfolgt.
Z. 10. Bei den General-Versammlungen gewährt jedeAktie eine Stimme.
H. 11. Nur persönlich erscheinende Aktionäre könnenmittelst Vollmacht abwesende Aktionäre vertreten; jedochsoll kein Mitglied der Direktion andere Aktionäre vertreten.
§. 12. In den zwei Tagen vor der General-Ver-sammlung müssen die Aktionäre und Bevollmächtigten sichauf dem Büreau der Direktion legitimsten. Es werdendenselben Eintrittskarten zur General-Versammlung aus-gefertigt, und darauf die Zahl der Stimmen, wozu der