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halt der Genehmigung des Venvaltungsraths. Späterkann dieses mir nach einem der General - Versammlungzur Bestätigung vorzulegenden Regulativ erfolgen, worindem Verwaltnugsrath jedenfalls das Recht vorbehaltenbleiben muß, alle besoldete Beamten einschließlich desDirektors bei erheblichen Gründen jederzeit zu entlassen.
* Z. 22. Die Direktion entwirft den Tarif desVahngeldes von den auf der Eisenbahn zirknlirendenPersonen - und Waaren-Transporten, legt solchen demVerwaltungsrathe zur Prüfung und der General-Ver-sammlung zur Annahme vor, und sucht demnächst dieGenehmigung der Staatsbehörde nach, wenn solche nachAblauf von drei Jahren (Nr. XIV. der Grundbedingungen)erforderlich wird. Abänderungen dieses Tarifs werden ingleicher Art bewirkt.
* Z. 23. Die Frachttarife für Personen- und Waa-ren - Transporte für Rechnung der Gesellschaft, werden innämlicher Art von der Direktion in Antrag gebracht, vondem Verwaltnugsrath geprüft, und von der General-Ver-sammlung genehmigt.
* Z. 21. Die Direktion versammelt sich auf dieEinladung des Direktors und unter dem Vorsitze desältesten Direktorialrathes, so oft der Direktor es erforder-lich findet, oder ein deßfallsiger Antrag von wenigstenszwei Direktorialräthen an ihn gestellt wird. Um einengültigen Beschluß zu fassen, ist die Anwesenheit vonwenigstens drei Direktorialräthen erforderlich. Die Be-schlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stim-mengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der Direktor kann in allen wichtigen Fällen, selbstnach genommenem Beschlüsse, die Sache vor den Verwal-tungsrath bringen.
Z. 25. Alle Ausfertigungen der Direktion werdenvon dem Direktor und einem Direktorialrath, nach einerfesten Reihenfolge unterzeichnet.
* Z. 26. In Krankheits- und Verhinderungsfällenwird der Direktor durch einen von dem Verwaltungsrathim voraus zu bestimmenden Direktorialrath vertreten.
* Z. 27. Der Verwaltungsrath wacht über dieHandhabung des Statuts, setzt den jährlichen Etat fest,aus dem auch das Beamten-Personal und dessen Besoldunghervorgehen muß, und führt die Kontrole über die Geschäfts-führung und über das Rechnungs-und Kastenwesen der Di-rektion. Auch kann er die Berufung außerordentlicher Ge-neral - Versammlungen beschließen.
Z. 28. Er nimmt den Generalbericht des Direktorsüber die Lage des Geschäftes ab, prüft die nach Ablaufjeden Jahres abzuschließende Bilanz, und legt sie derGeneral-Versammlung zur Vewirkung der Decharge vor.
Z. 29. Die Direktion ist verbunden, dem Verwal-
tungsrathe in den jedesmaligen Sitzungen alle die Lagedes Geschäfts betreffenden Aufschlüsse zu ertheilen, unddieser saßt dann, sowohl auf die Anträge der Direktionals von Amtswegcn, die zur Sache erforderlichen Beschlüsse.
V. Wirksamkeit der Generalversammlungen.
* Z. 3V. Nachdem die Genehmigung des Statutsund die Bauconcession der Anlage ans die Anträge der Gene-ralversammlung erfolgt ist, wird solches durch den Ver-waltungsrath den sämmtlichcn Aktionären bekannt gemacht,und mit der Bildung der Direktion und zum Beginn derArbeiten vorgeschritten.
Z. 31. Die Generalversammlung nimmt den Jah-resbericht der Direktion über die Lage und den Gangdes Geschäfts entgegen; sie nimmt Einsicht von der durchden Verwaltnugsrath geprüften, und von dem Präsidentenvorzulegenden Bilanz, ernennt eine Kommission aus ihrerMitte, um dieselbe zu untersuchen und nvthigenfalls zudechargiren, und stimmt ferner über die von der Direktionvon dem Verwaltungsrath oder einzelnen Stimmberechtig-ten vorliegenden Anträge. Die Anträge der Direktionmüssen dem Verwaltungsrathe vor der Generalversammlungvorgelegt, und von demselben geprüft werden.
^ tz. 32. Außer den in den tz. Z. 8, 15, 16, 18,21, 22, 23, 30 und 31. der General-Versammlungzugewiesenen Funktionen, beschließt sie, vorbehaltlich derGenehmigung der Staatsbehörde:
s. über die Vermehrung des Gesellschaftskapitalsdurch Ausgabe neuer Aktien oder durch Anleihen;b. über die Anlage von Zweigbahnen;o. über abändernde Bestimmungen des Statuts,welche jedoch nur nach vorheriger Bekanntmachung durchdie im Z. 9. bezeichneten öffentlichen Blätter, auf denAntrag des Verwaltnngsraths und mit Zustimmung derInhaber von wenigstens drei Viertel sämmtlicher Aktien,beschlossen werden können. Sind in dcr deßfalls berufenenVersammlung diese drei Viertel der Aktien nicht vertretenso wird eine zweite auf gleiche Weise, jedoch zwei Monatevorher und unter Androhung des Präjudizes einberufen,,daß eine einfache Stimmenmehrheit über diese Abänderungentscheidet. Durch diese der Generalversammlung ertheil-ten Befugnisse kann jedoch an den Bestimmungen des H. 1.nichts geändert werden.
VI. Schiedsrichterliche Entscheidung der Streitigkeiten.
Z. 33. Alle Streitigkeiten zwischen de» Aktionaircn inSachen der Gesellschaft, sollen auf schiedsrichterlichem Wege,nach den Bestimmungen des Art. 51. :c. des Handelsgesetzbu-ches, und den bezüglichen Artikeln 1003. :c. der Civil -Prozeßordnung, geschlichtet werden, jedoch mit Begebungaller Oppositionen, Berufungen und Cassationsgesuche.