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Maßgabe des unter dem 20. Februar c. dem General -Post-Amte mitgetheilteu Plane vom 1. April bis 1. Octb.täglich viermal und vom 1. October bis 1. April täglichdreimal einen Dämpfwagen von Düsseldorf nach Elberfeldund eben so oft von Elberfeld nach Düsseldorf absenden.Dem General-Post-Amte stelzt frei, eine jede dieser Gele-genheiten zu Beförderung der all 2 gedachten beladenenPostwagen hin- und herwärts unentgeltlich zu benutzen,mit der Beschränkung, niemals wehr als einen beladenenPost- und einen beladenen Beiwagen zur Bahn zu liefern.
4. Das Gencral-Post-Amt wird diese Postwagen-Beförderung für den Transport von Personen, die nurzwischen Düsseldorf und Elberfeld reisen, nicht benutzen.
5. Die Unternehmer entrichten für die ihnen hier-nach abgetretenen Rechte der Post als Ersatz des Verlustes,der dadurch bei den Post-Revenüen entsteht, ein jährlichesEntschädigungs-Qnantnm von Thlr., welches post-numerando in Quartal-Ratis prompt an die General -Post-Casse zu zahlen ist. Sie machen sich verbind-lich, dem General-Post-Amte die Kosten zu vergüten,welche entstehen möchtest, wenn etwa durch Hindernisse, diedie Unternehmer zu beseitigest im Stande sind, weniger Fahr-
ten auf der Eisenbahn täglich gemacht werden sollten, alsim Z. 3 bestimmt worden ist.
6. Wenn für die Zwecke der Post eine Veränderungder Abgangszciten der von Düsseldorf und Elberfeld aus-gehenden Eisenbahn-Fährten, besonders Lei allenfallsigerkünftiger Aenderststg des von der Gesellschaft vorgelegtenPlanes der täglichen Fahrten, erforderlich werden sollte,so wird hierüber gegenseitige Vereinigung Statt finden.
7. Diese Vereinbarung ist vorläufig, von Eröffnungder Bahn angerechnet, auf fünf Jahre gültig. BeidenZuheilest stehet eine scchsmonatliche Kündigung vor Ablaufdieser Zeit frei. Findet die Kündigung nicht Statt, soist gegenwärtiger Vertrag ans folgende fünf Jahre gültig.Nach Ablauf der contraktlichen Frist vön fünf Jahrenwird die Negulirststg eines neuen Uebereinkommens vor-behalten. Auch während der Dauer dieses Vertrages wirdeine neue Regulirnng vorbehaltest, wenn die Bahn vonElberfeld ans sich weiter fortsetzen sollte, oder wennNebenbahnen sich etabliren, wodnrch eine wesentliche Ver-änderung des Post-Betriebes zwischen Düsseldorf und El-berfeld herbeigeführt wird.
Anlage O.
Nevidirter und nach Vorschrift ergänzter Entwurf des Statuts für dieDüsseldorf- Elberfeld er Eisenbahn - Gesellschaft.
Grundbedingungen der Erlaubnis zu öffentlichen Eisenbahnen, durchPrivat - Üuternehmnngen.
(Verfügungen des Ehess drr Verwaltung für Handel, Fabrikation nstd Väuwesen vom 19. Juni 1839 «. 21. Febr. 1837.)Anm. Zur Unterscheidung sind die Besiimnumg-n der Verfügung dem 21. Februar 1837 durch Anführungszeichen („) bezeichnet.
I. Nachdem die vorläufige Genehmigung zur Anlageeiner Eisenbahn in der beabsichtigten Richtung im Allge-meinen crtheilt worden, wird der Hhcf der Verwaltnngfür Handel, Fabrikation und Bauwesen eine Frist bestim-men, binnen welcher der Nachweis zu führen ist, daß dasfür das Unternehmen überschläglich erforderliche Kapitalwenigstens bis zur Höhe von zwei Drittheilen gezeichnet,und die Gesellschaft nach einem von den Äktienzeichnernvereinbarten Statute wirklich zusammengetreten sei.
II. In diesem Statut, welches zur AllerhöchstenGenehmigung einzureichen ist, müssen hinsichtlich der AktienUstd der Verpflichtungen der Aktienzeichner folgende Grund-sätze beobachtet werden: 1. Hie Aktien, deren Anfertigung
stcmpelfrci erfolgen kann, dürfest aus den Inhaber gestelltwerden. 2. Die Ausgabe der Aktien darf vor Einzahlungdes ganzen Nominalbetrags derselben nicht erfolgen, undeben so wenig die Ertheilung von Promessen, Jnterims-schcinen n. dgl., welche auf den Inhaber gestellt find,lieber Partialzahlungen dürfest blos einfache Quittungenans den Namen lautend ertheilt werden. 3. Der ersteZeichner der Aktie ist für die Einzahlung von 40 pEt.des Nominal - Betrags der Aktie unbedingt verhaftet;von dieser Verpflichtung kann derselbe weder durch Ueber-tragnng seines Anrechts auf einest Dritten sich befreien,noch Seitens der Gesellschaft etttbustden werden. 4. NachEinzahlung von 40 pEt. steht der Gesellschaft nach dem