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über die Ausgaben ein angemessener Betrag vorweg inAbzug gebracht werden, um für außergewöhnliche Aus-gaben, Verbesserungen und dgl. einen Reserve-Fonds zubilden, dessen Höhe der näheren Festsetzung des Staatesvorbehalten bleibt.
XVI. Wenn die Gesellschaft selbst die Transport-Beförderung auf der Bahn unternimmt, so ist der bestehendeBahngcld-Tarif für dieselbe eben so bindend, wie für andereUnternehmer; es müssen daher bei Berechnung der Ein-nahme an Vahngcld, auch für die von der Gesellschaftselbst beförderten Transporte, die tarifmäßigen Bahugeld-Sätze in Rechnung gebracht werden. Dagegen bleibt esder Gesellschaft überlassen, die Preise, welche sie für dieTransport-Beförderung an Fuhrlohu neben dcm Vahngeldeerheben will, beim Beginn des Geschäfts nach ihrem Er-messen anzusetzen, jedoch mit der Verpflichtung:
ll) die Frachtliste sowohl für den Waaren - als denPersonen-Transport beim Beginn des Geschäfts der Staats-Verwaltung einzureichen und öffentlich bekannt zu machen;
2) die hierin angesetzten Preise ohne Zustimmung desStaats nicht zu erhöhen, und die innerhalb dieser Preisevorgenommenen Aendcrungen so fort ebenfalls der Staats-verwaltung anzuzeigen und öffentlich bekannt zu machen ;
3) für die angenommenen Preise alle zur Fortschaf-fung aufgegebene Waaren, ohne Unterschied der Interessenten,zu befördern, mit Ausnahme solcher Waaren, deren Trans-port auf der Eisenbahn nach dem Bahn-Reglement oder sonstpolizeilich für unzuläßig erklärt ist.
XVII. Die Gesellschaft hat über die Einnahme anFuhrlohn, so wie über die Ausgaben welche das Unter-nehmen der Transport-Beförderung angehen, abgesondertvon der Rechnung über die Vahngcld-Einnahme und dieAusgaben, welche die Bahn selbst betreffen, Rechnung-zuführen, und den Rechnungsabschluß über jenes Unternehmenfür eben die Perioden, welche in Betreff des Vahngeldesbestimmt sind, der Staatsverwaltung vorzulegen. Soferndaraus für die zuletzt verlaufene Periode au Zinsen undGewinn ein Reinertrag von mehr als zehn Prozent des indem Unternehmen der Transportbeförderung augelegtenKapitals hervorgeht, müssen die Fördcrungspreise in demMaaße herabgesetzt werden, daß der Rein-Ertrag diese1V pCt. nicht überschreite. Es kann indessen aus demUcberschusse über die Ausgaben ein Reserve-Fonds vorwegentnommen werden, welcher für jedes einzelne Unternehmenvom Staate besonders festzusetzen ist.
XVIII. Wenn über die Auwendung des Vahngeld-Tariss oder der Frachtliste zwischen der Gesellschaft undPrivatpersonen Streitigkeiten entstehen, so steht die Ent-scheidung hierüber, mit Vorbehalt des Recurses an den Chefder Verwaltung für Handel?c. der betreffenden Regierung zu.
XIX. Die vorstehenden Bestimmungen finden imVerhältnisse zur Postverwaltung nicht Anwendung; es istvielmehr das Verhältnis' zu derselben in jedem einzelnenFalle nach folgenden Grundsätzen besonders zu regulircn:
1. die Postvcrwaltung wird ihre Vorrechte den Un-ternehmern für eine verhältnismäßige Entschädigung in soweit abtreten, als der Betrieb der Eisenbahnen auf Privat-rechnung es unumgänglich erheischt.
2. Sie wird sich jedenfalls die Berechtigung vorbe-halten, die Eisenbahn zur Beförderung von Posten zubenutzen. Geschieht dies durch die Betriebsmittel derUnternehmer, so wird sich die Postverwaltung mit diesenüber eine kontraktlich dafür zu gewährende Entschädigungverständigen.
3. Die Postverwaltung überläßt hiernach den Unter-nehmern der Eisenbahnfahrt in Concurrenz mit ihr, Personenund alle nicht dem Postzwange unterworfene Gegenstände,namentlich Packete von größerem als postzwangsmäßigcmGewichte, ohne alle Abgabe an die Post, zu befördern,und leistet sogar darauf Verzicht, schwerere Packete alsvon 120 bis 150 Pfd. aus dem Privatverkehre zumTransport zu übernehmen.
4. „Für den Fall, daß die Postverwaltung die„Eisenbahn für eigene Rechnung benutzt, wird sie dafür„das allgemein festgesetzte Vahngeld entrichten, aber auch„gleiche Berechtigung wie jeder andere Concurrent genießen,„dergestalt, daß der unter Nr. 3. bemerkte Verzicht,„schwerere Packete als von 120 bis 150 Pfund ans dem„Privatverkehre zu übernehmen, nicht weiter stattfindet."
Demgemäß ist mit der Postvermaltung von derGesellschaft, vor Ertheilung der Concession, eine besondereVereinbarung zu treffen.
XX. Der Staat wird zur Ausübung seines Auf-sichtsrechtes über die Gesellschaft einen beständigen Com-missarius ernennen, an welchen Jene sich in allen Beziehungenzur Staatspolizei zu wenden hat. Derselbe ist befugt,ihren Vorstand zusammen zu berufen, und dessen Zusam-menkünften beizuwohnen.
XXI. Die Anlage einer zweiten Eisenbahn, welcheneben der ersten in gleicher Richtung auf dieselben Ortefortliefe, wird binnen eines Zeitraums von 60 Jahrenkeinenfalls zugelassen werden; cS dürfen jedoch dieserhalbanderweite Verbesserungen der Communikation zwischendiesen Orten und in derselben Richtung, so ferne sie nichtin der Anlage von Eisenbahnen bestehen, z. B. die Benut-zung von Dampfwagen auf Chausseen, wenn solche sichdereinst als praktisch ausführbar erweisen sollte, auf keineWeise erschwert oder beschränkt werden.
Es ist aber die Gesellschaft verpflichtet, den Anschlußanderer Eisenbahn-Unternehmungen an die bestehende