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„Auch muß sich die Gesellschaft verpflichten, in allen„Fällen, wo eine gezwungene Grnndabtrctnng statt findet,„diejenigen Einrichtungen und Anlagen auszuführen welche„die Regierung an Wegen, Ueberfahrten, Einfriedigungen„u. f. w. erforderlich erachtet, damit der betreffende„Grundbesitzer bei der Benutzung des ihm verbleibenden„Grundstückes gegen Nachtheile und Gefahren gesichert„werde."
X. Für alle durch die Anlage in irgend einerBeziehung gegen den Staat hervorgerufene Entschädigungs-ansprüche muß die Gesellschaft unbedingt aufkommen undsich verpflichten, denselben gegen einen Jeden, welcher ihnmit Erfolg in Anspruch nehmen sollte, vollständig zu-ver-treten. Bei Anstellung diesfälligcr Prozesse gegen denStaat ist derselbe befugt, von der Gefellschaft die Bestel-lung einer Kaution bis zum vollen Betrage des erhobenenAnspruchs zu verlangen, auch die Erstattung aller Kostendes Prozesses sich sicher stellen zu lassen.
„Die Gesellschaft darf sich jedoch versichert halten,„daß ihre Vertretung nur wegen solcher Eutschädignngs-„forderungen wird in Anspruch genommen werden, welche„von ihr selbst anerkannt, oder unter ihrer Zuziehung von„dem Richter oder der sonst gesetzlich competcntcn Behörde„(wie hinsichtlich der Entschädigungen für vorübergehende„Benutzung fremder Grundstücke in Gemäßheit des Ressvrt-„Reglements vom 20. Juli 1818, der Regierung) festge-keilt worden sind. Auch ist die Kautionslcistnug gar„nicht unbedingt für alle Fälle vorgeschrieben, sondern dem„Staate nur die Vefugniß: solche zu verlangen-, vorbe-halten worden, ein Vorbehalt, welcher nur bei besonderer„Veranlassung wird geltend gemacht werden."
XI. Der Chef der Verwaltung für Handel :c. wirdnach vorgängiger Vernehmung der Gesellschaft die Fristenbestimmen, in welchen die Anlage fortschreiten und voll-endet werden soll, und kann für deren Einhaltung sichdie nöthig scheinenden Bürgschaften stellen lassen. Auchbleibt dem Staate insbesondere die Vefugniß vorbehalten,im Falle der Nichtvolleudung binnen der bestimmten Zeit,die Anlage, wie sie liegt, für Rechnung der Gesellschaftzur öffentlichen Versteigerung zu bringen, damit sodannvon den andern Unternehmern, welche die Anlage gekaufthaben, solche zur Vollendung gebracht werde.
„Die Gesellschaft darf aber vertrauen, daß ihren„etwaigen Anträgen um Verlängerung der ursprünglich„festgestellten Frist, gern alle geeignete Berücksichtigung„werde gewährt werden, und wird der Versteigerung znfor-„derst eine Aufforderung zur Vollendung der Anlage„binnen einer sechsmonatlichen präclusivischen Frist vor-hergehen."
XII. Die Handhabung der Bahnpolizei wird nacheinem darüber von der Staats - Verwaltung zn erlassendenReglement, der Gesellschaft übertragen.
XIII. Zur Benutzung der Bahn nach den Vorschriftendes Bahn-Reglements ist gegen Entrichtung des bestimm-ten Bahngeldes ein Jeder berechtigt, welcher hiezn dieConcession des Staats erhalten hat.
XIV. ,/Die Tarif-Regnlirung des Vahngeldes, welche„sich der Staat vorbehält, soll jedoch für die ersten drei„Jahre nach Eröffnung der Bahn, zufolge besonderer„Königlichen Genehmigung, von Seiten des Staats aus-gesetzt bleibe», und der Gesellschaft überlassen werden,„während dieser Zeit ohne Zulassung eines Evncnrrenten„allein zu fahren, und ihre Preise nach eigenem Ermessen„zu bestimmen. Nach den Resultaten, welche hiernächst„aus den, beim Beginn des letzten Quartals des dritten„Jahres vorzulegenden, Rechnungen über die wirklich„verwendeten Anlage-, Untcrhaltungs - und Verwal-„tnngSkosten, über den aufgebrachten Reinertrag, und über„die geringste jährliche Frequenz sich ergeben, soll sodann„erst der Vahngeld-Tarif von Seiten des Staats regu-„lirt werden. Bei dieser Negnlirnng soll aber von dem„Gesichtspunkte ausgegangen werden : daß die Vahngeld -„Einnahme
«. „einestheils die Kosten der Unterhaltung und„Verwaltung der Bahn und Zubehör (mit Ausschluß der„das Fuhr-Unternehmen angehenden Betriebs - und Ver-„waltungskostcn) decke;
„K. anderntheils die zn dem Reserve-Fonds jährlich„nöthige Summe aufbringe, und außerdem
„5. an Reinertrag einen solchen Zinssatz des ans„die Bahn und Zubehör verwendeten Anlage-Kapitals„ergebe, bei dem eine Concurrcnz anderer Unternehmer„ausführbar bleibt, welcher jedoch nicht niedriger ange-kommen werden soll, als der Zinssatz des letzten Jahres,„vorausgesetzt, daß solcher 10 pCt. nicht überschreitet."
XV. Das Vahngeld wird demnächst in näher fest-zusetzenden bestimmten Perioden von Neuem regulirt. DieGesellschaft hat über die Bahngeld-Einnahme, so wie über diedaraus bestrittenen Unterhaltnngs- und Administrations-kostcn, so weit sie die Pah» selbst und deren Zubehörbetreffen, Rechnung zu führen, und den Rechnungsabschlußfür jene Perioden der Staatsverwaltung vorzulegen. Solange die Vahngeld-Einnahme nach dem Rechnungsabschlüssefür die zuletzt verlaufene Periode an Zinsen und Gewinnnicht einen Rein-Ertrag von mehr als 10 pCt. des aufdie Bahn und deren Zubehör verwendeten Anlage-Kapitalscrgiebt, soll das bewilligte Vahngeld ohne Zustimmungder Gesellschaft nicht herabgesetzt werden. Bei Berechnungdieses Rcin-Ertrags kann indessen von dem Ucbcrschnsse