VII
Beschlüsse ihrer Vorstände die Wahl zu, ob sie: a) dieersten Zeichner, welche ihre Anrechte an Andere abgetretenhaben, ihrer Verhaftung entlassen, und sich bloß an dieCessionaricn halten, oder ob sie: b) der Abtretungungeachtet, die ersten Zeichner noch ferner in Anspruchnehmen wolle. Der dicSfällige Beschluß ist beim Aus-schreiben der nächsten Partialzahlung bekannt zu machen.5. Wenn nach Einzahlung von 4V pEt. die ferneruPartialzahlungen nicht eingehen, so ist die Gesellschaftbefngt, entweder: a) den Zahlungspflichtigen diescrhasbweiter in Anspruch zu nehmen, oder aber: b) denselbenseiner Verpflichtung gegen die Gesellschaft zu entbinden,in welchem Fall er des bereits Gezahlten, und allerRechte wegen der bisherigen Zahlungen unbedingt ver-lustig geht; von der Geltendmachung dieser Befugnisseist ihm sofort Kenntniß zu geben. — Vis zu dem Betrage,mit welchem die auf diese Weise ausscheidenden Interes-senten betheiligt waren, dürfen neue Actienzeichnuugenzugelassen werden; die neuen Actienzeichner haben sodanndie bereits ausgeschriebenen Proceute sofort zu zahlen,stehen aber hiernächst den übrigen Interessenten gleich.
III. Solange die Allerhöchste Genehmigung desStatuts nicht erfolgt ist, bestimmen die Verhältnisse derGesellschafft und ihrer Vertreter sich nach den allgemeinengesetzlichen Vorschriften über Gesellschafts- und Mandats-verträge. Mittelst der Allerhöchsten Genehmigung desStatuts werden derselben die Rechte resp. einer Korpo-ration oder einer anonymen Gesellschaft crtheilt werden,
I V. Die Allerhöchste Genehmigung wird nicht erfolgenbevor nicht: 1. die Bahnlinie und der Bauplan imWesentlichen festgestellt worden, und 2. das für dasUnternehmen anschlagmäßig erforderliche Kapital zum vollenBetrage gezeichnet ist.
V. Die Genehmigung der Bahnlinie wird derStaatsverwaltung nnd nöthigenfalls der AllerhöchstenEntscheidung vorbehalten, eben so sind die Verhältnisse,der Constrnktion, sowohl der Bahn, als der anzuwendendenFahrzeuge, falls die Gesellschaft die Dampfbesördcrnngbeabsichtigt, an die Genehmigung des Staats gebunden.Alle Vorarbeiten zur Begründung der Genehmigung hatdie Gesellschaft auf ihre Kosten zu beschaffen.
VI. Zur Anlage von Zweigbahnen ist die Geneh-migung des Staats in gleicher Art wie für neue Eisen-bahnanlagen überhaupt, erforderlich.
VII. Die Emission von Aktien über die bei Geneh-migung des Statuts ursprünglich festgesetzte Zahl hinaus,so wie die Aufnahme von Darlehen bedarf der ausdrück-lichen Zustimmung des Staates.
VIII. Es bleibt der Gesellschaft überlassen, die fürdas Unternehmen erforderlichen Grundstücke zu erwerben.
Für den Fall, daß eine diesfallige Einigung mit denbetreffenden Grundbesitzern nicht zu Stande kommt, wirdindessen in der ihr zu erthesienden Eoncession das. Rechtder gezwungeneu Expropriation in dem Maße verliehenwerden, daß dasselbe sich erstrccht: 1. auf den zumRaum der Bahn selbst erforderlichen Grmrd und Boden;2. ans den zu den uöthigen Ausweichungen erforderlichenRaum; 3. auf den Raum zur Unterbringung chcr Erdeund des Schuttes, :c. bei Einschnitten und Abtragungen;4. ans den Grund und Boden für solche Anlagen', welchen) zu dem Zwecke, damit die Bahn als eine öffentlicheStraße zur allgemeinen Benutzung dienen könne, nöthignnd zugleich Ich an eine bestimmte Stelle gebunden sind,mit dex Maßgabe, daß die Entscheidung hierüber in jedemeinzelnen Falle der betreffenden Regierung mit Vorbehaltdes Reknrsns an den. Chef der Verwaltung für Handel:c.zusteht. (Es können hicher, den Umständen nach, dieAnfsehcr - und Warterhänser beim Durchschneiden vonStraßen, die Wasserstationen nnd längs der Bahn gele-genen Kohlenniedcrlagen zur Versorgung der Dampfwagcnnnd dcrgl. gehören.) Dagegen ist das Erpropnationsrechtauf solche Anlagen nicht auszudehnen, welche/wie Waarcn-Magazine u. dgl., nicht jenen allgemeinen Zweck , jondernnur das Privatinteresse der Gesellschaft angehbn. Außer-dem wird derselben das Recht zur temporären Benutzungfremder Grundstücke, Behufs der Einrichtung von Jnte-rimswcgeu, der Materialienbeschaffnng, „den Umständen„nach auch Behufs des Brechens von Steinen, so wie des„Grabens nnd Brennens von Ziegelerde für die Bahn„selbst und die oben (Nr. 4.) gedachten Anlagen", ebenso nnd in so weit bewilligt, wie es bei der Anlage vonKunststraßen dem Staat zusteht.
IX. Findet rücksichtlich des Preises der abzutreten-den Grundstücke kein Einvcrständniß Statt, so erfolgt dieAusübung der obigen Befugnisse (Nr. VIII.) und dieFeststellung und Zahlung der Entschädigungen, nach Vor-schrift des Gesetzes vom 8. März 4810 und der Verfügungdes Königlichen Geheimen Staatsministeriums vom 23.Juli 1821.
„Es wird jedoch im Interesse der Grundbesitzer, gegen„welche von dem unter Nr. VIII- und IX. zugestandenen„Erpropriationsrechte Gebranch gemacht wird, der Vorbehalt„gemacht, daß denselben für den Fall, daß die Eijenbahnan-„lage entweder nicht zu Stande käme, oder hinterher als„öffentliche Communikationsanstalt aufgegeben würde, sowohl„das Wiederkaufsrecht gegen Rückgabe des für den abgetre-tenen Grund und Boden selbst empfangenen Preises, nach„Abzug des aus deu vorgcnommcucn Veränderungen„hervorgehenden mindern Werthes, als auch das Vorkaufs-„recht bei eintretender Veräußerung, zustehen solle.