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Vollständiger Gegen-Beweis, dass der zu Kasierswerth erhobene chur-cöllnische Licent kein Zubehör des Kaiserswerther Zolles sey, auch überhaupt mit der Kaiserswerther Pfandschaft nichts zu thun habe, und folglich auf keine Weise von Chur-Pfalz in Anspruch genommen werden könne
Entstehung
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4s 5I-) Rechtliche Aus

entkräftet oder verdunkelt werben sollten, daß ihnen vielmehr dadurch nur nochein grösseres Licht und eine höhere Stufte der Evidenz zuwächst.

Man hat in den Pfälzischen Schriften gesucht glauben zu machen, derLicent,den Chur-Cölln zu Rheinberg, und der, den es zu Kaiserswerth erheben lassen,seyen zweyerley verschiedene Licente, und der letzte sey eigentlich ein Jülichischesoder doch ein zur Kaiserswercher Pfandschatc gehöriges Regal.

F. 14Z.

dtnil.gziii'ZcuWcr Allein mit der im Jahre Igö8. geschehenen Verpfändung der Stadt und^ kein Zolles zu Kaiserswerth hat der Licent unmöglich an Chur-Cölln kommen

Llccnt.ttild koniirc können; denn damals dachte noch kein Mensch an einen solchen vom Zolle un-bF d"'" VeÄ" terschiedenen RheimLicent.

MhomS.? Und gleichwohl hätte schon damals der Licent ein Zubehör der Pfandschaftnicht »ntdegriffcn seyn müssen, wenn die Psändmrschreibung und der Revers vom Jahre 1368.,worauf sich die Cammergerichts-Erkenntnisse beziehen, mit der darum enthalstcNen Benennung der Zubehörungen Chur«Pfalz zu statten kommen sollten.

Denn so hat sich damals Psalzgras Ruprecht ig68- revcrsiret, im Fall derWiedereinlösung:

die Veste Kaiserswerth, Burg und Stadt m>t dem Zölle, Vogteyen,//Gerichten, Leuten und Gütern, und mir allmsnbchHrmrgcn, alssie ihm Verkauft und verscyr sind/ ''

Wieder abzutreten.

Wie klar ist aber hier das Gegentheil, daß 1563. noch kein Licent mit?verkauft noch versetzt werden können!

§. 144.

y.)Älshernach der Zu der Zeit hingegen, als nach 1572. derRhein-LiceUt aufkam, konnte zuKal-Licentanftaimhat- serswerth kein Jülichisches Regal entstehen; denn Kaiserswerth war nicht in JÜ4n4i l!n^evljchc^ lichischen, sondern in Chur-Cöllnischen Händen, und nur Chur-Cölinischer Rega-

Colinadersinstgar fähig,keinen.

Das Haus Jülich hatte auch schön seinen Licent im Clevischen, Und mehr alseinen Licent konnte es nach der ursprünglichen Absicht dieses Regals nicht haben,Noch begehren; wäre aber zu Kaiserswerth auch noch ein Jülichischer Licent gewesen/so hätte Jülich zwey Licente gehabt, welches jedermann für widersprechend ge-halten haben würde, wie deßwegen sogar in LonrrzUiÄorio es dabey geblieben/daß nicht noch ein Licent im Bergischen eingeführet werden können (Z. 68.)

Im Gegentheile würde das Erzstift Cölln, ungeachtet dasselbe einen so ansehn-lichen Theil des Rheines berühret, seit 1692. ganz und gar keinen Licent für sich'gehabt haben, auch in Zukunft wider alle Billigkeit und selbst gegen die Reichs-grundgesätzliche Verfügung des Westfälischen Friedens (K. 79.) keinen Licentam Rheine mehr behalten, wenn es nicht berechtiget seyn sollte, den nUr zufälli-ger Weise zu Kaiserswerth erhobenen Licent jetzt wieder anderstwohin zu verlegen,wie dergleichen Verlegungen auch ehedem schon mehr als einmal geschehensind (Z. 8L. 89.).

Z. 145.