Meieramtes war. So entging ihr der Familienname Meier, und stattseiner erscheint zum erstenmal der Name Holbein in einerUrkunde vom 13. April 1248, abgedruckt im württembergischenUrkundenbuche Bd. IV, S. 175, Nr. 1112 (in Kommission bei Hof-buchhändler Aue 1883), wonach die Originalurkunde in Stuttgartsein soll. Wegen ihrer Bedeutung als allerälteste Urkunde über denNamen Holbein lasse ich sie als Anlage I hierzu folgen, sowie dieGründe, warum der in ihr genannte Kuno Holbein als aus Bürglen(Uri) zugewandert anzusehen ist. Aus einem Kirchenbuche kannsich das natürlich nicht ergeben. Solche Bücher gab es im 13. Jahr-hundert noch nicht. In erster Linie kommt das Wappen in Frage,welches dem Bürgler Meier-Wappen gleicht; in zweiter Linie dieTradition des Adelsbriefes von 1612. Unterstützend treten eineReihe anderer Tatsachen hinzu:
I. Zunächst eine mehr negative.
I. Gerade um dieses Jahr 1248 verschwindet ein Meier inBürglen, wo der Name Conrad (Cunorad) üblich war. Bis dahinhatte die Abtei Zürich als Grundherr in einem großen Teile UrisGefälle »vom Schächentale, welches zu Bürglen gehörte, undvon Schachdorf, das dem Stifte einen bedeutenden Nußzehntenlieferte«, bezogen. (Zeller-Werdmüller: Denkmäler aus der Feudalzeitim Lande Uri; Zürich bei Orell Füßli & Cie. 1884. S. 5 [nS]> Abs. 1.)
Am 16. Februar 1248 aber erhielt den Turm und Hof zuSchachdorf trotz dessen bisheriger Zugehörigkeit zu Bürglen eingewisser Conrad, genannt Niemerschin, als Meier der ZisterzienserAbtei Wettingen (S. 117 das.) Letztere hatte den bis dahin odergenauer bis 1227 dem Heinrich von Rapperswil gehörigen Teil desSchächentales von diesem gestiftet erhalten. In Schachdorf und seinemeinzigen Turme ist neben diesem Meier ein gleichzeitiger zweiterMeier (aus Bürglen) unwahrscheinlich. Letzterer verlor also anfangs1248 diesen Teil seiner Meierei. Aber um dieselbe Zeit auch denHauptteil, Bürglen selbst. Denn von da ab bis 133 1 herrschenabwechselnd über Bürglen die benachbarten Meier von Altdorf undErstfelden mit ihren Söhnen. Zwischen ihnen nur noch ein ver-einzelter, dessen Familienzugehörigkeit unbekannt ist, der aber zuder früheren Meierfamilie offenbar nicht gehört. Diese frühere