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Der dritte Johann Gänsfleisch.
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liess; er konnte als solcher eine genaue Kenntnis des Prägens haben,welches, wie oben (S. 6) erwähnt, mit dem Buchdruck ziemlich ver-wandt ist. Auch dürfte es irrig sein, anzunehmen, dass sein Ver-mögen in nichts weiter als den 7 oder 14 Gulden Leibrente bestand,welche seine Mutter und er von der Stadt Mainz bezogen; die Haus-genossen oder Geldwechsler waren reiche Leute, und ihr Geschäftbrachte grossen Nutzen; ein Geldwechslerssohn konnte sich das kost-spielige Vergnügen, die Buchdruckerkunst zu erfinden, schon machen,zumal anzunehmen ist, dass er nicht, wie Fust und Schöffer, dieBuchdruckerkunst gewerbsmässig betrieb. Es dürfte sogar möglichsein, dass er sich später von der Buchdruckerei ganz zurückzog unddas väterliche Geschäft nach dem Tode seines Bruders, von welchemkeine Kinder bekannt sind, fortführte. Seine Aufnahme unter dieDienstleute des Erzbischofs war auch ohne die Erfindung der Buch-druckerkunst möglich, da die Hausgenossen ohnedies das Recht desEhrendienstes hatten.')
Von dem dritten Johann Gänsfleisch, dem Sohne des Georg, istzwar aus den Erbschaftsurkunden nicht nachweisbar, dass er den NamenGutenberg geführt habe, zumal er, wie sein Oheim Peter und sein VetterJakob, den Namen Sorgenloch führte; doch war er der Enkel desHenchin Gudenberg, welcher in der Rachtung von 1430 genanntwird, und wenn Lignamine berichtet, im Jahre 1457 habe Jakobmit dem Beinamen Gutenberg in Mainz gedruckt, so ist schonoben (S. 63) nachgewiesen, dass sich auf diese Weise der Ueber-gang der Buchdruckerei an die Bechtermünze erklärt.
Wenn der Name Gutenberg, wie Freiherr von Schenk behauptet,an den Besitz des Hauses geknüpft war, so konnte Johann von Sorgen-loch diesen Namen führen und derselbe an Jakob von Sorgenloch über-
') Der Erzbischof konnte, wenn er beim römischen König zu Frankfurtoder sonst auswärts zu Felde lag, die Hausgenossen zu sich befehlen, damit sieseine Person und seine Kammer behüteten, dafür sollte er ihnen die Kost geben.Dies ist nicht Ministerialität im eigentlichen Sinne des Wortes (zu welcher Guten-berg berufen wurde), sondern ein besonderer Ehrendienst, welcher der angesehen-sten Corporation der Bürger vorbehalten war. (Chroniken der deutschen Städte.Bd. XVIII.)
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