Streit der Stadt mit der Geistlichkeit. 103
als ausgeschlossen Georg Gensefleisch. Alle in dieser Rachtung an-geführten Personen kommen in dem Verzeichnis der 1411 Ausge-wanderten vor.
Im Jahre 1437 erlangten die Geschlechter, dass der Rath zurHälfte von den Geschlechtern, zur Hälfte von den Zünften gewähltwurde; dagegen bestand der Rath im Jahre 1444 ganz aus Hand-werkern, darunter befand sich Clas Fust, der Goldschmied. In diesemJahre wurde Dr. Humery Kanzler des Raths, der als entschiedensterGegner der Geschlechter auftrat.
Welchen Ausgang dieser Streit der Zünfte gegen die Geschlechtergenommen hat, ist unbekannt. Jedenfalls wurde ihm 1462 mit derErstürmung von Mainz, auf welche die Vernichtung der bürgerlichenFreiheiten folgte, ein Ende gemacht.
Neben diesen Streitigkeiten bestand ein Hader zwischen Stadtund Geistlichkeit (nach Prof. Hegels Annahme zählte Mainz imXV. Jahrhundert etwa 1000 Bürger und 500 Geistliche). Im Jahre1365 verbot der Rath, Erbe und Eigen, ewige Zinsen und Gültenan Kirchen oder Geistlichkeit zu vergeben oder zu verkaufen, und1382 verlangte er, dass alle derlei Verträge rückgängig gemachtwerden sollten. Die Geistlichkeit verband sich dagegen, und eswurde ein Interdict über Mainz verhängt; doch ist es unbekannt,wie lange dies dauerte.
Im Jahre 1433 reichte die Mainzer Geistlichkeit beim BaselerConcil eine Beschwerde ein, aus welcher hervorging, dass die alten.Streitfragen noch immer auf demselben Flecke standen. Am meistenwar die Geistlichkeit durch das Verbot des geistlichen Weinschankesentrüstet, auch wollte sie bezüglich des Gewerbebetriebes, sowie beimHandel mit den Bodenerzeugnissen nicht an die Ordnungen der Stadtgebunden sein. Das Baseler Concil entschied gegen die Bürger, undim Jahre 1435 kam ein Vergleich zu Stande. Im Jahre 1445 brachder Streit wieder aus, fiel jedoch für die Stadt so unglücklich aus,dass dieselbe im Jahre 1448 den Bankerott erklärte; sie wollevon ihren jährlichen Einkünften nur so viel zahlen, als sie ent-behren könne, gegen drängende Gläubiger aber den Schutz des Erz-hischofs anrufen. Doch gab es Gläubiger, welche darauf nicht ein-