Druckschrift 
Die Erfindung der Buchdruckerkunst nach den neuesten Forschungen
Entstehung
Seite
102
Einzelbild herunterladen
 

r

X02 Streit der Geschlechter und. Zünfte.

legenheit, sich die ersehnte Gleichstellung zu erringen. Sie wählteneinen Ausschluss von 22 Mitgliedern, welcher es nach vielen Schwierig-keiten, wobei zeitweilig 129 Geschlechter die Stadt gemeinsam ver-liessen, durchsetzte, dass dem alten Rathe von 29 Mitgliedern eingleichzähliger, alljährlich wechselnder seitens der Zünfte beigeselltwurde. Dieses Verhältnis dauerte bis 1411.

In diesem Jahre lehnten sich, wie bereits oben S. 97, Anmer-kung, erwähnt, die Zünfte gegen ihren eigenen Rath auf und wählten18 Abgeordnete, um ihre Forderungen, welche sich hauptsächlichum die Nutzungen der Almende (Gemeindegründe und -weiden)handelte, durchzusetzen, auch verlangten sie, dass alle Lehenbesitzeraus dem Rathe ausscheiden sollten, und schliesslich wollten sie denGeschlechtern die Stadtschuld aufbürden. Unter diesen Umständenzogen wieder 117 Angehörige der alten Geschlechter aus, worauf einVergleich erzielt wurde, doch kehrten die Alten nur zum Theil zurück.

Unter denen, welche damals Mainz verliessen, befanden sichaus dem Geschlechte der Gänsfleische: Friele zur Laden, Ortliebzur Laden, Petermann zur Laden, Henne Gensfleisch, Peter, seinSohn, Jäckel, sein Sohn (der Pastor), Georg, sein Sohn.

Im Jahre 1414, am 1. Februar, wurde ein Friedensvertrag mitden Zünften von Mainz unterschrieben; unter den Unterschriebenenbefand sich Friele Gensfleisch, der eins mit dem oben genanntenFriele zur Laden war.

Im Jahre 1429 wurde ein ungetheilter Rath von 35 Mitgliedernohne Unterschied der Geschlechter und der Gemeinde gewählt, aberdieser hatte nur kurzen Bestand. Erzbischof Conrad III. brachte am28. März 1430 einen Ausgleich (Rachtung) zu Stande, worin den Altenihre hergebrachten Rechte an Münze und Gaden aufs Neue versichertund ein bestimmter Antheil an den Rathsstellen (12 unter 36) ein-geräumt wurden. Auch sollten sie nicht zum Eintritt in die Zünftegenöthigt sein.

In dieser Rachtung werden mehrere Personen namentlich an-geführt, so als in dieselbe aufgenommen Hermann Fürstenberg als»inländig«: (derselbe wird 1420 als Hausgenosse genannt), Henchinzu Gudenberg als »nicht inländig« und Peter Gensefleisch, dagegen