Vergleichung der beiden Bibeln.
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Annahme, dass die ersten fünf Blätter nach einer guten Handschriftgedruckt wurden und dann der Satz ruhte, bis die 42zeilige Bibel ge-druckt war, ist unvereinbar mit der Thatsache, dass die Blätter die-selben Papierzeichen enthalten, folglich ohne Unterbrechung gedrucktwurden, und dass das Papier zu beiden Bibeln von verschiedenenPapiermachern bezogen wurde. Auch ist es unmöglich, dass Blätterwährend des Druckes in die andere Buchdruckerei wanderten, umdort nachgedruckt zu werden, da die Gehilfen durch den Eid derVerschwiegenheit gebunden waren, nicht zu verrathen, was in derDruckerei gedruckt wurde.
Ein Umstand, auf welchen Herr Dziatzko auf S. 75 kein Gewichtgelegt hat, scheint mir das höhere Alter der 3Özeiligen Bibel zubeweisen, nämlich der grössere Gebrauch der Abkürzungen inderselben. Herr Dziatzko sagt: »Im allgemeinen lässt sich behaupten,dass die 42 zeilige Bibel sparsamer im Gebrauch von Abkürzungenist als die ßözeilige; viel öfter sind dort die Wörter voll ausgedruckt,die in der 36zeiligen irgendwie gekürzt erscheinen. So kommt es,dass z. B. das Buch Exodus, welches in der 36zeiligen Bibel 4096 ge-druckte Zeilen einnimmt und in der 42 zeiligen nach der Breite derBuchstaben etwa 3316 Zeilen einnehmen sollte, hier 3387 Zeilen inAnspruch nimmt, obwohl die Columnen in der 42zeiligen Bibel nochum eine Kleinigkeit breiter sind. Diese Thatsache zeigt uns, dassin der 42 zeiligen Bibel die Rücksicht auf Raumersparnis nicht alleinmassgebend gewesen ist, vielmehr hier auch auf leichte Verständ-lichkeit und Lesbarkeit grosses Gewicht gelegt worden ist.« Ichbin der Ansicht, dass in der 36 zeiligen Bibel weniger auf Sparsam-keit im Räume gesehen wurde, sondern mehr auf genaue Nach-bildung der Handschrift (siehe Nr. 8, S. 18).
Es liegt ein Beweis vor, dass mit Typen der 36zeiligen undder 42zeiligen Bibel gleichzeitig in zwei verschiedenen Buch-druckereien gedruckt wurde.
Am 12. August 1451 bewilligte der Papst Nikolaus V. zur Unter-stützung des Königreiches Cypern gegen die Türken den Beitragendeneinen allgemeinen Ablass, der während der drei Jahre vom 1. Mai 1452bis 1. Mai 1455 in Giltigkeit bleiben sollte. Der König von Cypern,