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Nr. 513.
Zu wissen sei hiermit jedermänniglich, daß ich Johannetta Stephan« geb. vonund zu Hees, weiland des hochwohlgeborenen Herrn Ludwig Ernsten von Selbachhinterlasse«? Wittib, in Erwägung meines hohen Alters mich in den Willen Gottesgänzlich*ergeben habe, und aber anjetzo bei gutem Verstände wohl vorsehen kann, daßmeine und meines Eheherrn selig. Kinder wegen der schon wirklich ererbten väterlich-als nachgehends zu gewarten habenden mütterlichen Güter und Effekten in große Un-einigkeit, Zwietracht und Mißverständnisse gerathen werden; solchem Unheil jedoch beiLebzeiten vorzukommen, Hab ich nach reiflich gepflogenen: Rath verständiger Leute mitBelieben, Konsens und Vorwissen meiner Kinder eine stäte, feste und unwiderruflicheUbergabe, Transaktion und Erbvergleich aller sowohl väterlich als mütterlichen Güter,Gefälle, Zinsen und Nenterein aufzurichten vonnöthen zu sein befunden. Wie ich dannhiemit und in Kraft dieses meinen sämtlichen Kindern und Erben den Eigenthum oderDominium dirsotum aller väter- und mütterlichen Güter, Recht und Gerechtigkeiten,Passiv- und Aktiv-Schuldforderungen ohnwiderruflich übergebe, cedire und überlasse;das Dominium utile aber und Abnutzung deren Güter ratio»« meiner daran habendenLeibzucht nur per expressum vorbehalten will. Von mir solchemnach ist zum andernmit gütlicher Einwilligung des jüngern Sohns Hrn. Ernst Karl und aller Erben,um Mann und Namen zu erhalten, dem ältesten Sohn Herrn Johann Georgvon Selbach abgestanden morden das Mannhaus mit allen seinen Appertinenzienund Gerechtigkeiten; jedoch soll drittens der Hof Hartenborn dem jüngern Brudere.um suis portinsutiis ganz frei und die Halbschied deren Mannslehn vorbehalten sein.Viertens ist ferner verabredet, daß einer jeden Tochter, sowohl geheiratheten alsStiftsfräulein, aus aller väterlich- und mütterlichen Verlassenschaft einmal vor all proguuvis tiliali portion« siebenhundert Rthlr. erb- und eigenthümlich gegeben werdensoll und muß, in welchen bemeldten siebenhundert Rthlr. jedoch nicht begriffen seinsollen die 300 Thlr., so der Tochter Wilhelmina und ihren: Eheherrn JohannEngelbert von Selbach bei Lebzeiten ihres Herrn Vaters selig, bei dem HerrnVogt Beel sel. zu Burbach angewiesen, noch auch die 300 Thlr., so der TochterAgatha und ihrem Eheherrn von Quernheim iooo dotis gegeben worden zc.Sechstens ist den: auch hochwohlgcboren Hrn. Henrich Ernst von Quernheim, eben-falls uxorio nomine, nach Abzug der iooo dotis empfangenen 300 Thlr. von dessenrestirenden 700 Thlrn. zu seinem Spezial-Unterpfand eingesetzet worden die Selbachi-schen Höfe zu Zeppenfeld, Wildensteil: und Walbach. Und zu unwiderruflicherFesthaltung obiges allen haben sich die Frau Mutter und sämtliche Kinder samtund sonders mit ihren eigenen Händen unterschrieben und mit ihren angebornen Pet-schaften unterdrucket. So geschehen Zeppenfeld, den 4. Febr. 1701.
(D. 8.) Jolumncttil ron uml M Ken, Wittib ron KelbnrI».
(D. 8.) Mlbelminn Antlumun von Kellmcb.
(D. 8.) Agntbn Murgmetw: ron CZucrnlmm geborne ron Frllmcb.
(D. 8.) EIrmlottn NouDil ron Hclbmb, Eimnoinosss da Keppel.
(D. 3.) Mnr. SoMn von Selbnclr, Elmnoinesse de lleDelce.
(D. 8.) Jon» Georg von Sclbncb.
(hier fehlt die Unterschrift des jüngern Bruders Ernst Karl v. S.)
(D. 8.) Ionn Engelbert von Kelbneb.
(D. 8) Heinricl: Ernst ron Euernkeim.
Nr. 514.
Ich Endesunterzeichileter Urkunde und bekenne in Kraft gegenwärtigen Totenscheins,daß im Jahr Christi 1744 den 1 sten Monats Februar» die hochwohlgeborne FreifrauAgatha Margaretha von Quernheim geborne von Selbach in größter Geduld zujedermanns Beispiel und in den Willen Gottes bestens resigniret in: Herrn selig ver-schieden in der Pfarr Frickhofen zu Langendernbach in ihrer eigenthümlichen Be-hausung, sofort hochderenselben entseelter Leichnam in des damaligen Hrn. Pfarrersund anderer Christgläubiger Begleitung zu erwähntem Langendernbach in dasiger
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