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in Verhandlungen einzulassen; seit vielen Jahrhunderten habedie Dompropstei Pfvn nebst der Kirche und den zugehörigenGütern und Leuten, als „der vier kelnhof einer daruf die thum-probsty fundiert und gewidmet", ruhig und unangefochteninnegehabt, weshalb sich nicht gezieme, dasselbe zu verkaufen.Wenn aber Beat seine Gerechtigkeit verkaufe und mit sichhandeln lasse, so wolle er mit Beistand des Domkapitels eineEinigung versuchen.*)
Allein die Einigung erfolgte nicht, am 17. Juni 1550beschlossen die Tagherren, auf dem nächsten Tage solle jederBote mit Vollmacht erscheinen, um den Spruch zu erlassen,denn es sei klar ersichtlich, dass die Parteien niemals gütlichvereinbart werden könnten. 2 ) Leider liess sich dieser Spruchnicht auffinden; Mötteli blieb aber noch zehn Jahre bei seinenHerrschaftsrechten zu Pfyn. Während dieses Zeitraums ver-schlimmerten sich seine Vermögensverhältnisse zusehends;er musste allenthalben Geld aufnehmen und die Herrschaftverpfänden. 3 ) Selbst seine Unterthanen „Bürgermeister undeine gantze erbare gmaind arm und rych zu Pfyn" wurdenseine Hauptgülten und Bürgen gegenüber Herrn Siegmundvon Hornstein, Landkomtbur des deutschen Ordens der BaileiElsass und Burgund, und Komthur zu Altschhusen um einAnleihen von 2000 Gulden. 4 )
') Amt. Samml. IV, 1 e,. S. 168.
2 ) 1. c. S. 323.
3 ) Die anonymen Lindauer Geschlechtsregister berichten, wie BatiiRudolf von Rappenslein der „Coinmenturey Geewiler ab seinen baiden Her-schafften, auch Statt, Blecken und Dörffern Pfvn und Tettigkhofen, auch allenieden der selbigen Schlössern, Heüsern, Scheüren, Born- und Weingarten undetc." 2000 fl. schuldete (vgl. folgende Anm.) 1564 stellt er seinem Schwa-ger Heinrich Effinger zu Bern, wegen geleisteter Bürgschaft von 800 fl.einen Schadlosbrief aus. Näf II 268.
4 ) „uff Donnstag nach sant Johans des thouffers tag, den vier undzwaintzigisten Brachets von der gepurt Christi gezalt 1560" stellt BeatRudolf Mötteli, Vogt und Gerichtsherr zu Pfyn diesen seinen Unterthaneneinen Revers aus und verspricht in den nächsten vier Jahren die Gemeindesolcher laut heutigen Hauptverschreibung eingegangner Bürgschaft gänzlichzu entheben, zu vertrösten und in alhveg schadlos zn halten, auch ihrSiegel von dem Hauptbrief wiederum zu ihren Händen zu schaffen. Orig.Perg. Gemeindearchiv Pfyn. Näf V, unpaginiertes Blatt Art. Pfyn.