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Die Familie vom Rappenstein genannt Mötteli und ihre Beziehungen zur Schweiz
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Der Prozess hatte so manche skandalöse Verhältnisse desJunkers an die Oeffentlichkeit gebracht, dass wir uns nichtwundern können, wenn seine Frau Petronella von Ulm sichvon ihm wandte und zu ihrem Bruder nach Wellenberg zog.In der gleichen Märzsitzung, wo das Urteil über Joachim er-folgte, nahmen die eidgenössischen Boten die Ausscheidungder Gültbriefe und Kleinode zwischen ihm und seiner Ge-mahlin vor. x )

Joachims Kraft und Trotz schien durch all' die schwerenDemütigungen keineswegs gebrochen. Kaum waren die An-stände mit den Unterthanen beigelegt, so erhoben sich neuemit dem Lehensherrn, dem Dompropst von Konstanz.

Sie betrafen 1. die Mühle bei der Brücke zu Pf'yn, 2.den Kelnhof und die Eidpflicht der Lehenleute, 3. den Eid derEigenleute, I lofjünger und Gotteshausleute, 4. das Weibelamt,die Besetzung des Gerichts, Gebote, Verbote und Bussengelder.Persönlich und mit grossem Feuer führte der Junker auf einemLandtag zu Frauenfeld am 9. Februar 1549 seine Sache. 2 )

zutliun. 20. Der „Tollenbrunnen". 21. Der „Tücbelbrunnen", der in denFlecken gehen soll. 22. „Der herren und anderer tagwen und des (!) poten,so derhalbenbeschächen mögen." 23. Die Stubenmeister und'Stubenknechte.

24. Die Besetzung der Aemter der Gemeinde Pfyn und der Kirchenpfleger.

25. Die Besieglung. 2ö. Die Personen, welche in die Gemeinde Pfyn ziehen.27. Die Untergäriger und ihr Lohn. 28. Das Wocliengericht. 29. DieGüter des Kirchen-und des Messmeramtes. 30. Das Tagwen mit den „zügenund den lyben." 31. Die Rechnung der Kirchenpfleger. 32. Die Nutzungin einigen Wiesen der Gemeinde, die nach der Ernte von der Gemeindeverliehen wird. 33. Alle „übersächne" Gebote und Verbote. 34. Die Un-ordnung Joachims im Abschneiden von Korn und Haber. 35. Der Eid,der ihm als Vogtherrn geschworen werden muss. 36. Kosten und Schaden,welche dieser Angelegenheit wegen aufgelaufen sind. — Die gleichen ver-ordneten Richter legten auch die Anstände bei, die zwischen Mötteli undeinigen Privatpersonen walteten; — unter letzteren erscheint „JunghansGügeli" (vgl. oben S. 158 Anm. 2.) In betreff des 13. Punktes über denAnteil der Bussengelder war schon 1535 zwischen Joachim, dem Dompropstund der Gemeinde ein Vertrag errichtet worden, der sog. „Mötteli vertrag".Orig. Gemeindelade Pfyn, Niif 1. c. V.

1 ) Missive der Zürcher Gesandten an ihre Obern vom 21. März 1548.Amtl. Samml. IV, 1 d, S. 939. Maria Petronella von Ulm starb zu Wellenbergam 22. November 1562 und ward an der südlichen Seite der Kirche zu Ober-kirch begraben, wo ihr Grabstein noch jetzt (?) vorhanden ist. Näf. 1. c. II S. 269.

2 ) „Landtgerichtlicher Prozeß zu Frouwenfäld gehalten anno 1549."Dickleibiger Foliant mit einer Menge die Herrschaft Pfyn beschlagenderUrkundenauszüge. St.-A. Zürich, B VIII, 316.