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ihre Boten nicht erwartet haben, dass die Obrigkeit in Sachenhandle, die Klageartikel voreilig „umgetragen" und sich also„mutwillig daringesteckt", da auch einige Artikel vor zehnund mehr Jahren verbrochen, die sie damals keinem Land-vogt eingeklagt, um Recht und Schirm zu finden, und daeinzelne gar nicht erwiesen wurden, so sollen auch sie ineine Strafe von 100 Gulden verfällt sein, — ebenfalls ihrerEhre unnachteilig. Die von Pfyn sollen hinfür den von Rap-penstein als ihren Vogt und Gerichtsherrn anerkennen, ihmin allen billigen Dingen gehorsam sein und ihm alle Ehrer-bietung erweisen. 3. Beide Parteien sollen die erlittenen Ko-sten selber tragen und keine der anderen etwas daran schul-dig sein; ebenso soll jede Partei die nach Baden berufenen .Zeugen allein bezahlen. 1 )
Die übrigen Streitpunkte zwischen dem v. Rappensteinund den Bauern von Pfyn wurden erst vier Monate später,am Montag nach St. Ulrich, von den Ratsboten von Zürich undGlarus und dem Landvogt von Baden, als von den X Ortenausgeschossenen Richtern durch gütlichen Spruch erledigt. 2 )
') Abschied Baden 12. März ff. Amtliche Samml. IV 1 d, S. 933.Sonderbarer Weise wird schon in der Jahrrechnung vom Juni 1547 auf-geführt: von Joachim Möttelis Strafe 20 Gl. und von der Gemeinde Pfyn10 Gl. (jedem Ort, also 200 und 100 Gulden!) Amtl. Samml. IV 1 d, S. S30.Auch in der Jahrrechung von 1548 werden alsdann 20 Gulden als JoachimMöttelis Strafe angeführt. 1. c. S. 960. Der Landschreiber von Baden for-dert für die Abschriften- der Kundschaften, deren 135 sind, von jedemStück eineft Batzen. 1. c. S. 934.
2 ) Absch. Baden, Jahrrechnung 12. Juni 1548 und Frauenfeld 9. Juli1548. Amtl. Samml. IV, 1 d, S. 959 und 970/971. Es sind folgende Punkte:
I. Kosten und Schaden, worüber der thurgauisehe Landvogt Holzhalb(1546—1548) erkannt hat. 2. Der Faselstier. 3. Der Span der Trottmeister.4. Die Metzg. 5. Die Landstrasse, Gebäude und Wege. 6. Die Fischenzim Bach und Ehegraben. 7. Wegen des „strowens und mistens" in denStrassen. 8. Die eingeschlagenen Güter. 9. Der Weidgang. 10. Die Fischenz.
II. Die Ehefaden. 12. Das Gemeinden. 13. Die Frevel und Bussen, wieund was Junker Joachim oder die Gemeinde su gebieten habe. 14. DieStrafe, die er von denen beziehen will, welche vor der Messe Branntweintrinken. 15. Das Verbot, Wäsche an seine Zäune zu hängen. 16. Das Gebot,betreffend „kriese, wild und haimsch ops uf den brachen, wie in ingeschla-genen gütern und andere derglychen bescbächen." 17. Das Fahren überdie „sätarden". 18. „Daß junker Joachim mit sinen (sie) väch die eschen,das ist-das abgeschnitten viild, überlade." 19. Das Gebot, die Hunde weg-