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Die Familie vom Rappenstein genannt Mötteli und ihre Beziehungen zur Schweiz
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zwischen der Gemeinde nnd ihren Vertrauensmännern aus-gebrochen.

Die anwesenden Vertreter von Pfyn, die auf einen Spruchnicht gefasst waren, begehrten die Sache noch einmal heimzu bringen, und als dies verweigert ward, sandten sie eineBotschaft mit Abschriften der Kundschatten nach Hause, umder Gemeinde Bericht zu erstatten und Vollmacht zu holen.

Die in Eile zusammenberufene Gemeinde entschlug sichwiederum der Verantwortung für die betreffenden Klageartikelund beschloss, Mötteli solle sich an die drei Männer halten,die jene Punkte, gegen ihre Instruktion, eingereicht. Am 31.Januar brachte die Botschaft diesen Bericht nach Baden.Joachim von Rappenstein aber beharrte darauf, bei der ge-sprochenen Erkenntnis zu bleiben, und da die Anwälte derGemeinde des bestimmtesten erklärten, sich nicht weiter ein-lassen zu können und die Sache nochmals vor die Gemeinde-versammlung zu bringen begehrten, weil die Zeit zu kurz ge-wesen sei und da auch die angeschuldigten drei Boten Ab-schriften der Akten und die Erlaubnis, für sich die nötigenKundschaften aufzunehmen, begehrten, so ward schliesslichdas Urteil doch auf die nächste Tagsatzung verschoben.*)

Die Vertagung blieb ohne Folgen: die ganze Gemeindemusste Sächer bleiben, und am 12. März entschieden zu Badendie Boten der X Orte: 1. Joachim vom Rappenstein habegewaltthätig mit Männern, Frauen, Knaben und Töchtern ge-handelt, was ihm als Gerichtsherr nicht zustehe und den Eid-genossen höchlich missfalle; dafür solle er — jedoch seinerEhre unnachteilig — eine Strafe von 200 Gulden erlegen,sich in Zukunft solcher Frevel enthalten, gegen seine Unter-thanen zu Pfyn sich tugendlich und freundlich benehmen, wiees einem Gerichtsherrn zieme, und wenn jemand gegen ihnungehorsam wäre, denselben mit Recht und nicht eigenmäch-tig strafen: denn weitere Händel gleicher Art würde man nachVerdienen an ihm strafen! 2. Da die Gemeinde Pfyn und

l ) Abschied Baden 23. Januar ff. >518. Amtl. Samml. S, 910.