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Die Familie vom Rappenstein genannt Mötteli und ihre Beziehungen zur Schweiz
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Pfyner zu einlässlicher Antwort nicht bevollmächtigt waren, undMötteli seinerseits die Kundschaften angefochten hatte, so wurdeder Entscheid verschoben und beiden Teilen Tag gesetzt aufden 23. Dezember. Inzwischen wurde den Parteien gestattet,die allfällig nötigen Kundschaften aufzunehmen und die Gemeindeermahnt, sich zu „besinnen", ob sie ihren in die Kantone reitendenBoten nicht Befehl gegeben habe, den Mötteli mit jenen ehrverletz-lichen Artikeln zu verklagen, damit die Kosten der daherigenKundschaftsaufnahmen erspart bleiben könnten. ! )

Statt auf der Dezembersitzung 1547 kamen erst EndeJanuar des folgenden Jahres die Parteien nach Baden vor dieeidgenössischen Räte.

Die Pfyner leugneten, dass den Boten die ehrverletzlichenArtikel einzuklagen befohlen worden und die Boten selbstbestätigten es, da sie diese Artikel nur ratsweise, nicht alsKlage, vorgebracht hätten, weshalb sie sich weiterer Antwortenthoben glaubten.

Die Tagherren fanden aber nach mehrfachen Verhören,es ergebe sich doch unzweideutig, dass die Boten der GemeindePfyn die ehrverletzenden Artikel bei den Orten klagsweiseeingelegt und dabei sich ausdrücklich auf ihren Auftrag be-rufen hätten. Darum ward erkannt, dass die Gemeinde unddie noch lebenden Boten Sächer sein und dem von Rappen-stein Antwort geben sollten; der Gemeinde blieb das' Rechtgegen die Boten vorbehalten. Mötteli verlangte darauf, dassman ihn der angeschuldigten Vergehen überführe oder aberWiderruf thue und seine Kosten vergüte; nun glaubte erwieder gewonnenes Spiel zu haben, nachdem der innere Zwist

*) Absch. Baden, 22. Nov. ff 1547. Amtl. Samml. IV, l'd, S. 890.Die Ausfertigung dieses Abschiedsartikels in den „Allg. Abseh." des St.-A.Luzern tragt das Datum 21. November. Dagegen schreiben am 26 Nov.die Zürcher Gesandten an ihre Obern: „Möttelins handel ist noch nit an-gefangen, deßhalb wir nit wüssen mögent., wie lang der wären oder endenwird" und noch am 29. Nov. melden sie: alle Angelegenheiten seien beendetmit Ausnahme derjenigen Möttelis, mit welcher erst gestern begonnenworden sei; wie lange sie daure, wisse man nicht. Amtl. Samml. IV,l d, S. 895. /