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Die Familie vom Rappenstein genannt Mötteli und ihre Beziehungen zur Schweiz
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Die Boten der acht Orte bezeugten ihr grosses Gefallen andem Gehorsam der Edelleute und versprachen, es nimmer zuvergessen. Sie ermunterten sie, soviel je möglich bei demMehrteil der Stände, laut ihrer Eidespflicht, zu verharren undsich so gut als möglich zu behaupten; würden sie aber vonden Gemeinden dermassen bedrängt, dass sie, um Leib undGut zu erhalten, sich den Bauern gleichförmig machen müssten,so werde man das ihnen nicht zu argem aufnehmen und siedarum weder hassen noch strafen. Es werde die Zeit kommen,wo die Gemeinden zum Gehorsam gebracht und die altenZustände hergestellt würden.')

Auf diese Antwort, die ihnen eine zeitweilige Unterwerfung-unter den zürcherischen Einfluss zu empfehlen schien, schriebendie Gerichtsherren, die sich in Baden vertreten lassen hatten,am 18. Mai an Zürich, klagten auch da, wie aufrührisch sichMeyerschaft und Gemeinde im Thurgau erzeige, sie zu schädigenunternähme und zu diesem Zwecke von Zürich Büchsen undandere Hilfe verlangt, aber nicht erhalten habe, wofür sieunterthänigen Dank sagen und sich zu willigem Gehorsam er-bieten. Sie verlangten für sich und alle ihre Verwandtensicheres Geleit, um sich gegen die Klagen der Bauern zu Zürichzu verantworten. 2 )

Vierzehn Tage darnach, am 2. Juni 1529 erschienen JoachimMötteli und sechs andere Edeln, im Namen ihrer selbst undetlicher anderer Gerichtsherren vor Räten und Burgern zuZürich, entschuldigten sich gegen die ausgestreuten Anklagen,dass sie in Unterhandlung oder Werbung stünden oder voneinem Plane wüssten, fremdes Volk in die Eidgenossenschaftzu führen, und erklärten endlich, sich den Zusagen, welcheandere Gerichtsherren und Edelleute im Thurgau des göttlichenWortes wegen gethan, anschliessen zu wollen. Dagegen be-gehrten sie Rat und Hilfe, um bei ihren Strafen, Gerichten und

*) Amtl. Samml. IV, 1 b, S. 170.

2 ) Amtl. Samml. IV, 1 b, S. 182. Am 20. April schon erfolgte dieGeleitserteilung. Strickler, Aktensamml. II, No. 311.