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Wyl erhoben, der durch einen Spruch der Schirmorte seineBeendigung fand, worauf auch Mötteli seine Freiheit zurück-erhielt. *)
Sechs Jahre hernach war er selber von einem Junker vonLandenberg verwundet worden. Am 13. Februar 1534 schreibter an die eidgenössische Botschaft auf dem Tage zu Luzern:er würde den ihm in der Wellenberger Patronatsangelegenheitgegen Hans von Hohenlandenberg angesetzten Rechtstag gernebesuchen, sei aber durch einen Bruderssohn desselben an seinemLeibe verletzt worden, so dass er sobald nicht erscheinenkönne, was übrigens sein Gegner wohl wisse. Infolge dessenbitte er um Verlängerung der Frist, damit er sich selbst ver-antworten könne. 2 )
Joachim von Rappenstein s ) erneuerte das väterliche Burg-recht mit Zürich nicht mehr, dafür liess er sich mit Frau undKindern als Bürger zu Winterthur aufnehmen 4 ) und erscheint
*) Abschied zu Wyl 1518, 23. Januar, Konferenz der Orte Zürich,Schwyz und Glarus. Amtl. Samml. Ilt, 2, S. 1095/1096.
2 ) Missiv vom Freitag vor Invocavit 1524. St.-A. Luzern: Missiven.Amtl. Samml. IV. 1 a, S. 373 u. Ueber diesen Prozess wegen des Patronats-rechts zu Wellenberg handelt ein Schreiben des Bischofs Hugo von Kon-stanz an die eidgen. Boten vom 15. Januar 1523. Der Bischof meldet:sein Vetter Hans von Hohenlandenberg habe vorgebracht, wie die Mötteli,mit denen er früher vor den Eidgenossen gehandelt, behaupten, er hätteden gütlichen Spruch, den er (der Bischof) und der Landvogt imThurgau, Jost Purin (reg. 1510 u. 1511) gegeben hätten, nicht angenommen,weil er ihm nicht gefallen und damit hätte er seine Zusage gebrochen.Der Bischof will seinem Vetter das Zeugnis nicht vorenthalten, dass erweder allein, noch mit dem Landvogt im Thurgau je gütlich in dieserSache gehandelt und noch viel weniger einen Ausspruch gethan habe etc.Strickler, AJctensamml. z. sclnveiz. Reformationsgesch. I No. 537. Mit diesemHandel mag auch das Privileg zusammenhängen, durch welches am 1. Januar1520 zu Zürich Antonius Puccius, Bischof zu Pistoia und päpstlicher Ge-sandter (cum potestate legati de latere nuntius) an die Eidgenossen dem„Joachim de Rappenstein alias Mouttelin et Petronellae de Ulm eius uxorisdomicellis in Castro Wellenberg" das Recht erteilt, in ihrer Schlosskapellezu Wellenberg einen tragbaren Altar zu haben und darauf täglich mitAusnahme der vier hohen Feste Messe lesen zu lassen. St.-A. Zürich,Urk. Wellenberg. Der Mötteli scheint am Ende doch als Sieger aus denProzessen hervorgegangen zu sein und das Patronatsrecht erlangt zu haben.
3 ) Unter Joachim verdrängt die Form von Rappenstein die ältereForm vom Rappenstein.
4 ) Der Bürgerrechtsbrief ist mit Weglassung des Datums (!!) abge-druckt bei Troll, Geschichte v. Winterthur, VI, S. 32/33. Mötteli giebt