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es nach dem Zeugnis Peter Andresen, „noch maisterloser,dann die andern sin geschwistergitt."
Er fasste später den Plan, es mit dem Junker Hans Grimmvon Fridingen zu verloben, um dadurch mit dem jenseits desRheins gesessenen Adel in Verbindung zu treten „damit siouch etwarn da uss im Hegi hetten, der hand ob inen hett."Ueber der Frage, ob Mötteli die verheissenen 2000 GuldenAussteuer zu gunsten des minderjährigen Töchterleins schonbei der Verlobung hinterlegen oder erst bei deren Vermählungaushändigen sollte, zerschlug sich aber der Plan. 1 )
Das Mädchen ward in der Folge Nonne zu Diessenhofenund nun entspannen sich endlose Prozesse zwischen Hans vonLandenberg und Jakob Mötteli, der die Aussteuer hiefür nichtgeben wollte. 2 )
') Vgl. die Kundschaften vom 27. April und 18. Mai 1495. Beilage.
2 ) Schon vor dem 10. Febr. 1495 muss darin ein Urteil ergangensein. (Zürcher liatsprot. 1495 Nat. S. 15.) Am 4. März wird ein neuerHechtstag auf den 26. März angesetzt (1. c. S. 21) und daselbst wurdenHerr Göldli und Meister Grebel als Schiedsrichter bestimmt. (1. c. S. 27.)Aus dem Urteil derselben vom 4. April ergiebt sich, dass Hans von Lan-denberg den Mötteli auch um 4000 Gulden ansprach, die ihm in dem Lin-dauer Handel von Peter Andres verheissen worden. Dem Landenbergerwird die Beweisführung auferlegt (1. c. S. 29); am 23. Mai werden Göldliund Grebel vom Zürcher Hate beauftragt, die Erledigung des Prozesses zubeschleunigen (1. c. 44) und hierauf erfolgt am 26. Mai der Spruch, derMötteli zur Ausstattung des Töchterchens verpflichtet. (1. c. 3. 46.)—Sieb-zehn Monate später, am 7. November 1496, wird durch Bürgermeister undbeide Räte zu Zürich (neuerdings) bestimmt, dass: „Motili die pfründ jingotshus Diessenhofen von dem tag hin als im das kind vberantwort ist,abtragen, därzu dem von Landenberg bekeren sollenden kosten, so er mitdem mal etc. nach herkommen vnd bruch hat müssen haben (1. c. 1496Bapt. S. 96)" damit war aber die Sache noch immer nicht ausgetragen,Hans von Landenberg machte seine weitern Ansprachen im Betrage von4000 Gulden vor dem Konstanzer Landgericht im Thurgau geltend. Mötteliappellierte gegen das dort ergangene Urteil an gemeine Eidgenossen. Un-geachtet des Verbots von Landvogt und Landammann im Thurgau zitierteaber Landenberg seinen Gegner zum zweiten Male vor das Landgericht undnötigte ihn, falls er sich nicht in die Acht erkennen lassen wollte, sichan den König zu wenden. —- Daraufhin mischten sich die Eidgenossen indie Sache, schrieben am 21. März 1498 an Hans von Landenberg, sich vorihren nach Konstanz reisenden Gesandten zu stellen und gaben diesen denAuftrag, ihn von solchem Handeln abzumahnen. Ämtl. Samml. III, 1. S. 563Nr. 398. Dazu vgl. das interessante Schreiben des ■ Landvogtes imThurgauHans Mertz an die Tagsatzung vom Montag nach dem Sonntag Oculi(19. März) 1498. St.-A. Zürich Akten Thurgau Polit. I. Siehe auch überdiesen Appellationshandel Amtl. Samml. IV. I. c. S. 1233/1234.