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andern Helfer Möttelis wieder in Gnaden aufnehmen und siehiefür nimmer bekümmern und verfolgen solle. — Sollte, ent-gegen den Hoffnungen der Tagsatzung, der Kaiser sich dessenweigern, so gelobten der Abt von St. Gallen und der Dom-propst, jenen gefangenen kaiserlichen Diener bedingungslos denEidgenossen wieder auszuliefern.
2. Die Eidgenossen verbürgen sich für eine monatlicheWaffenruhe der Unterwaldner und der Anhänger Möttelis, dieden Lindauern abgesagt haben, unter der Bedingung, dass diekaiserliche Majestät und die Lindauer ihrerseits den Friedenauch halten.
3. Inner dieser monatlichen Frist sollen die kaiserlichenAbgesandten dahin wirken, dass Jakob Mötteli seiner Gefangen-schaft, auch aller Verpflichtung seines Leibs und Gutes ohne alleEntgeltniss ledig werde, gegen eine Tröstung von 10000 Gulden.
4. Die Eidgenossen aber versprechen, auf schriftlichenWunsch des Kaisers, ihre Gesandten nach Konstanz, Basel oderSchaffhausen zu fertigen und sich in Unterhandlungen einzu-lassen betreff all seiner Begehren in der Ungarn- und Türkenfrage.
5. Dahin, auf diese Zusammenkunft sollen die kaiserlichenGesandten auch Jakob Mötteli bringen und dort versuchen, ihnmit dem Kaiser auszusöhnen.
6. Misslingt der Versuch, wollen der Kaiser oder dieLindauer demselben ihre Ansprachen und Forderungen nichterlassen, so ist Mötteli verpflichtet, vor Bischof Ortlieb vonChur, Bischof Otto von Konstanz, Bischof Kaspar von Baseloder Abt Ulrich von St. Gallen und ihren Räten zu Recht zustehen, während die vertrösteten 10000 Gulden hinterlegt bleibensollen, bis er dem ergangenen Urteil genug gethan hat.
7. Besondern Nachdruck legen die Schweizer auf die Be-dingung, dass Jakob Mötteli, ob er jetzt noch zu Lindau imTurme oder in irgendwelchen Banden gehalten würde, vonStund an daraus gelediget und daselbst zu Lindau auf seinvormaliges Gelübde hin in seinem Hause und in persönlicherFreiheit belassen werden solle. Der kaiserlichen Botschaft und