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durch keinen solchen Aufruhr den Hilfszug wider den Ungarn-könig zu vereiteln. Nachdem die Instruktion verschiedene anderePunkte, wie die Bestätigung der Freibriefe, erwähnt, kommtsie noch einmal auf die Mötteli-Angelegenheit zurück und schärftden Abgesandten ein, vor allem getreuen Fleiss anzuwenden,„damit gemain aidtgnossen kainen krieg noch vffrür des Möttelinshalben machen, damit der keiserlichen Majestät die hilf nitverhindert werde." Schliesslich wird noch das Attentat desHohensax und seiner Helfer auf den kaiserlichen Diener ange-zogen, da aber das erhaltene Bruchstück der Instruktion geradean dieser Stelle abbricht, so kennen wir die Ansichten desKaisers und seiner Räte, über diesen Punkt leider nicht.')
Die Eidgenossen wussten zwar, dass sie dem Hilfsbegehrendes Kaisers gegen die Ungarn nicht entsprechen konnten, nochwollten, da ihr Neutralitätsvertrag mit Matthias Corvinus nochlange nicht abgelaufen war, 2 ) weil ihnen aber selber viel ander Beilegung des Mötteliprozesses gelegen war, stellten siesich nicht ganz ablehnend.
So kam mit vieler Mühe nach sechs Tagen ein Vertrags-entwurf folgenden Inhalts zu stände:
1. Der zu Klingen gefangene Diener sollte sofort auf einealte Urfehde hin ohne jedes Lösegeld entlassen und der kaiser-lichen Botschaft überantwortet werden, wogegen die kaiserlicheMajestät die Unterwaldner und die Verwandtschaft, auch alle
') „Vermerckt die Werbung so der erwirdig herr Virich appt zu SanntGallen etc. vnd Thomann von Zill thümbbropst zu C.ostentz von wegen derkayserlichen Mayenstät an gemain aidtgnossen thun sollen. Actum zu Gostenczan vnser lieben fröwen tag Assumpcionis anno dni. etc. lxxxv." Gleichz.Kopie St.-A. Zürich. Msc. B. VIII. 260. Hist. Dokumente der TschudischenSamml. Tom. II. No. 140.
2 ) Dieser zehnjährige Neutralitätsvertrag mit dem König von Ungarnvom 29. März 1479 bestimmte, dass jeder der kontrahierenden Teile denFeinden des andern auf keine Weise behilflich sein oder Vorschub leistendürfe, weder von Staatswegen noch durch Zulassung, dass einzelne Staats-angehörige, oder solche, die durch das Territorium des einen Verbündetenihren Weg nehmen wollten oder müssten, an einem Kriege gegen den andernKontrahenten Anteil nähmen. A. Ph. v. Segesser, Die Beziehungen derSehweiz zu Matthias Corvinus K. v. U. in den Jahren 1476—90, Luz. 1860.S. 29 und Beilage 11. Vgl. auch die Amtl. Samml. der eidg. Absch. III,1, S. 667.