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Die Familie vom Rappenstein genannt Mötteli und ihre Beziehungen zur Schweiz
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heit durch Zuthun des Abtes Ulrich Rösch von St. Gallen undder österreichischen Räte eine Vermittlung zu stände kam,unter anderm dahin lautend: „dz die eydtgnossen vnd die vonLindow vsserthalb rechtens gegen einandern dheinerley vn-willen oder vngunst brachen noch fürnemen sollen damit vffrurvecht vnd vintschafft erwachsen, sonder fryen sichern wandelwie dauor by einandern gehept haben." 4 )

Hierauf sandten die Unterwaldner einen offenen Brief anLindau und boten Recht auf die Stadt Konstanz, gemäss einerBestimmung der ewigen Richtung 2 ) und begehrten auf demTage zu Zürich am 26. Mai in Möttelis Kosten gemeineidge-nössische Gesandte nach Konstanz, um von der Stadt die Ueber-nahme der Schiedsrichterrolle zu erbitten. a ) Zu Baden am9. Juni wurden dieselben zugesagt, worauf Unterwaiden solchevon Zürich, Luzern und Schwyz bezeichnete. Auf Dienstagnach Johannes des Täufers Tag zu Nacht sollten sie in Kon-stanz eintreffen. 4 )

Lindau, das gemäss einer Bestimmung seines österreichi-schen Schirmvertrages gefreit war, vor fremden Gerichten zuerscheinen 5 ), trug lange Bedenken, das Rechtbot anzunehmen.

') Das genaue Datum und der nähere Inhalt dieser Vermittlung sindnicht bekannt. Ich kenne sie nur aus dem Schreiben Lindaus an die Eid-genossen vom 5. April 1485, dem obige wörtlich angeführte Stelle ent-nommen ist.

2 ) Vgl. den Lindauer Brief vom 5. April 1485. Die ewige Richtung-bestimmte als Schiedsrichter in Zwistigkeiten zwischen österreichischen Ange-hörigen und den Eidgenossen die Bischöfe von Konstanz und Basel, dieStädte Konstanz und Basel. Anitl. Samml. III, 1, S. 913/914, Anhang No. 51.

3 ) Abschied Zürich Montag vor U. H. Fronleichnamstag 1483. DerAbschied lautet kurz, dass man auf dem nächsten Tag zu Baden Antwortgebe von Möttelis und seiner Irrungen wegen mit Lindau. Amtl. Samml.III, 1, S. 153, No. 183 c.

4 ) Abschied Baden „vff Mentag nach Medardy" 1483. „Item als dievon Vnderwalden anbrächt vnd begert hand, jnnen jn des Möttelis costenhotten gan Costentz vff den tag zu erlouben, hatt man jnen gönnen vonweljem (!) ortt sy botten nämen dz man jnen die gönen sol, alsso handsy gemelt von Zurrich weihen jnen dann geben wirt, des glich von Luczernvnd von Switz vff Zinstag nach sant Johannstag Baptiste zu nacht an derherberg zu sinde." St.-A. Zürich, Absch. B. VIII. 81, p. 74 b. Vgl. die un-genaue Angabe der Amtl. Samml. III, 1, S. 155, No. 184 w.

5 ) Dies scheint wenigstens aus dem Schreiben vom 5. April 1485 her-vorzugehen.