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Die Familie vom Rappenstein genannt Mötteli und ihre Beziehungen zur Schweiz
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eidgenössische Tagsatzung sich einmischen muss. Auf dem Tagezu Luzern vom 11. Dezember 1471 wurde derer von Stein undRudolf Möttelis wegen abgeredet, dass das auf Schaffhausengesetzte Recht bleiben solle; die Mitschuldner dagegen sollenvor Bürgermeister und Rat von Konstanz zu Recht kommenund deren Spruche ohne alles Weigern und Appellieren genugthun. x ) Die Wirkung dieses Entscheids ist aber zu bezweifeln,wenn man hört, dass am 26. .Januar des folgenden Jahres dieTagsatzung wiederum beschloss, die Angelegenheit Möttelis undder Bürger von. Stein in den Abschied zu nehmen.

Ueber den Inhalt und den Ausgang dieses Handels bleibenwir völlig im Dunkeln; wohl aber bin ich auf ein interessantesNachspiel desselben gestossen.

Rudolf Mötteli hatte den Steinern eine Geldbusse zahlenmüssen; diese war teilweise von den sechs Bürgern, die alsBevollmächtigte der Stadt den Prozess zu Ende geführt, zurück-behalten worden. — Darob entstand grosse Entrüstung in demStädtchen; man wollte Bestrafung der Schuldigen, jene abersetzten ihre Verwandten in der Eidgenossenschaft in Bewegungund diese riefen die Tagsatzung um Recht und Schutz an.Es kam so weit, dass die mit Stein verburgrechteten Zürcherfür dringend nötig erachteten, die Versöhnung der Parteienselber an die Hand zu nehmen, weil „dauon wol vil vnfridensvnd vnrüwen Tjfferstan möcht, die beiden teilen vnd ouch vnsvnd vnser eidgenosschafft nutzer vnd besser versechen werent."Sie schickten ihren Bürgermeister Ritter Heinrich Göldlin, denAltbürgermeister Heinrich Röist und die Ratsfreunde FelixSchwarzmurer und Felix Keller nach Stein, um mit beiden Teilenzu verhandeln, und diesen glückte es, einen Vertrag zuwege zubringen und jene sechs Bürger zu bestimmen, sich einer ihrerEhre unnachteiligen Strafe zu unterziehen. Als aber die vonStein nun das Strafgeld eintreiben wollten und die Freundeder Verurteilten neuerdings die Tagherren um Hilfe anriefen,besorgten die Zürcher, wenn die Sache vor die Eidgenossen

') Abschiede Amtl. Samml. IE, S. 428 No. 682,1.

s ) Amtl. Samml. II, S. 430 No. 685, i.