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Hand nahmen und am 29. Juni 1470 L ) beide Parteien bewogen,die Sache ihnen zu übertragen. Auf den 10. Juli 2 ) wurde derRechtstag nach Luzern angesetzt und am 12. Juli erliessenPetermann von Wabern von Bern, Ammann Hans Fides vonUri, Ammann Dietrich in der Halten von Schwyz, AltammannHeinrich Schmid von Zug und Seckelmeister Hans Schüblibachvon Glarus, die Schiedsrichter, ihr Urteil, nachdem sie namensdes Rates von Luzern den Altschultheissen Heinrich von Hunwilund Peter Tammann einvernommen und das Aktenmaterialbeider Parteien geprüft hatten. Das Urteil sprach die Zürchervon der Zahlung der 300 Gulden frei, ebenso wenig solltensie die 40 Gulden zu entrichten haben, da die Schenkung andie Frau Schwend eine freiwillige gewesen, die im Kaufbriefnicht erwähnt werde. Die Kosten der eidgenössischen Vermitt-lung wurden Mötteli zugeschieden, alle andern in diesen Sachenaufgelaufenen Kosten sollte jede Partei an sich selber tragen. 3 )Schon auf das Urteil vom 1. Dezember 1468 hin hatteRudolf Mötteli sein liebgewordenes Alt-Regensberg verlassen.Zürich nahm die Herrschaft in Besitz. Immer hatte che Stadtbetont, wie wenig ihr an den Neubauten und Renovationengelegen sei; sie hatte sogar das Gestrüpp zurückgewünscht,das einst, statt der von Mötteli gepflanzten Reben, den Burg-hügel überwucherte. Ihr lag einzig daran, einen festen, stra-tegisch wichtigen Punkt ihres Gebietes nicht in fremden, un-zuverlässigen Händen zu wissen; die Zeit des alten Zürcher-krieges lag ja nicht allzu ferne.
') Freitag nach Peter und Paul. Es liegt hier wohl ein Versehen desKanzlisten vor, der den Anlassbrief in den Spruchbrief aufnahm. DaSt. Peter und Paul (29. Juni) selbst auf einen Freitag fällt, so würde dasDatum als 6. Juli zu interpretieren sein. Die 4 Tage bis zur Ansetzung desRechtstages und die 6 Tage bis zur Erlassung des Spruches wären aberalsdann doch eine äusserst kurze Zeit für die Prüfung des Aktenmaterialsund die Orientierung der Richter. Wenn wir nun zudem am 27. Juni dieTagsatzung in Baden versammelt sehen, so berechtigt uns das umsomehr,eine Verschreibimg anzunehmen und das Datum in Freitag (ipsa die) SanktPeter und Paul abzuändern.
2 ) Dienstag nach St. Ulrich.
3 ) Urteil vom Donnerstag vor St. Margarethen. St.-A. Zürich, Urk.St. u. L. No. 2922.