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schieben und schickte auf den nächsten Pmchtstag seinen SohnJakob ohne jede Vollmacht, nur um zu hören, was Zürichs Ge-sandte vorbringen würden. Der Rat von Luzern aber erklärte,dass dies der letzte Aufschub sei und die Sache nicht länger ver-schleppt werden solle.') Auf der Schlussverhandlung erschienenam 2. März 14-G7 zu Luzern namens der Stadt Zürich Bürger-meister Heinrich von Cham und Ratsherr Heinrich Röist, alsVertreter Rudolf Möttelis wiederum sein Sohn Jakob.
Das Urteil lautete: weil Mötteli das Vorkaufsrecht Zürichsgekannt und trotzdem aus eigenem freien Willen, ungezwungenund ungedrängt sein Burgrecht aufgegeben habe, sollen die vonZürich den Näherkauf bezogen haben und innert Jahresfristin den Besitz des Schlosses und der Güter eintreten. — Ueberdie Baukosten und Güterverbesserung verbreitet sich das Urteilnicht; falls die Parteien darüber nicht eins werden, sollen siewieder vor Schultheiss und Rat zu Luzern im Recht erscheinen. 2 )
Schon drei Tage nach erlassenem Spruche ritten die ZürcherRatsboten Meister Röist und Grebel zu Mötteli nach Alt-Regensberg, um ihn zu fragen, wo er die Kaufsumme zu ent-heben wünsche; sie mussten ohne Antwort heimkehren. —Als Rudolf Mötteli kurz darauf das Geld nach Regensberg ver-langte, sollen die Zürcher mehr denn ein Jahr lang Antwortund Summe schuldig geblieben sein. 3 ) Die wahre Ursache liegtjedenfalls darin, dass sich die Parteien über die vorbehalteneEntschädigungsfrage nicht einigen konnten.
Wie eigentlich von Anfang an zu erwarten war, wurdediese Angelegenheit aufs neue nach Luzern gezogen. Als am12. März 1468 Jakob Mötteli von den Richtern das Urteil be-gehrte, wurde er aufgefordert, Klage und Antwort schriftlicheinzureichen.'') Eme luzernische Gesandtschaft, der sich auch
') „vff mentag nach sanct Paulus tag als er bekert wart" (26. Jan.)1467. Orig. Papier St.-A. Zürich. Akten Regensberg.
2 ) Urk. vom „nientag nechst vor dem suntag Lettare Mitvasten." Kon-zept, Papier St.-A. Luzern; gleichzeit. Kopie Papier St.-A. Zürich. Urk.St. u. L. No. 2919.
3 ) Vgl. Beil. II. — *) „vff sant (iregoryen tag" 1468. — Orig. PapierSt.-A. Zürich, Urk. St. u. L. zu No. 2922.