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Gemäss der Bestimmung des ewigen Zürcher Bundes undder Pri orität des luzernischen Burgrechtes Rudolf Möttelis vordem Unterwaldner Landrecht musste die Regensberger Ange-legenheit vor Luzerner Gerichten zum Austrag kommen. —Ein erster, vom dortigen Scliultheissen und Rat auf Freitagnach Dreikönigen und ein zweiter auf den 10. März angesetzterRechtstag verliefen resultatlos. x ) Mötteli mochte erst jetzt dievolle Berechtigung der zürcherischen Ansprüche erkennen; erverlegte sich auf Ausflüchte und leugnete, dass er überhauptzur Zeit der Erwerbung Alt-Regensbergs von dem Rechte derStadt irgendwie Kenntnis gehabt und erklärte: „Ich nam ouchhutt bi tag kein gütt das dry mal als gütt als Regensperg wer,das ich darumb jemans burgrecht nit abkomen möchte." Dem-nach wies er auch entschieden die Behauptung seiner Gegen-partei zurück, als ob er gerade wegen des Kaufes von Regens-berg zu Zürich Bürger geworden wäre, und behauptete, er habedamals noch keine Ahnung gehabt, dass er diese Herrschaft je-mals kaufen werde. Das Ratsgericht verlangte auf dieses hinam 12. Mai 1466 von Zürich den Beweis, dass Rudolf, ehe erden Kauf mit dem Schwend gethan, um das Näherkaufsrechtgewusst habe. 2 ) Die Stadt begehrte Aufschub zur Verhörungder Kundschaften und erbrachte am 10. Oktober den gefordertenBeweis. 3 )
Nun konnte der Entscheid kaum mehr zweifelhaft sein.Mötteli suchte zwar denselben solange als möglich hinauszu-
') Vollmacht für die Zürcher Gesandten Rud. von Cham, alt Bürger-meister, Heinrich Röist und Kunrat von Cham, Stadtschreiber auf den Rechts-tag vom 10. März. Datum: „Donstag vor Sonnentag Oculi in der Vasten"(6. März) 1466. St.-A. Luzern. Besieg. Orig.-Perg.
2 ) Urteil vom „Mentag vor der vffart" 1466. Orig. Perg. St.-A. Zürich.Urk. St. u. L. No. 291S. — Konzepte im St.-A. Luzern. Papier, 6 Blätter.Auf dem Rechtstage waren anwesend : Heinrich Efinger, Heinrich Röist undder Stadtschreiher Kunrat von Cham, als Boten von Zürich, Jakob Möttelials Vertreter seines Vaters und auch der ehemalige Herr von Alt-Regens-berg, der lange Schwend.
3 ) Gerichtsurkunde des Scliultheissen der Stadt Zürich Hans Gry: eid-liche Aussage des Gerichtsschreihers Wernher Hofler von Zürich, der denKaufbrief zwischen Joh. Schwend und Mötteli um Regensberg geschriebenhatte. —• Datum Freitag nach St. Dyonisius. Orig. Perg. St.-A. Luzern.