Druckschrift 
Die Familie vom Rappenstein genannt Mötteli und ihre Beziehungen zur Schweiz
Seite
44
Einzelbild herunterladen
 

44

bötten mit heissen, nach mit bitten in keinem weg." l ) — AnUnterwalclen suchte Mötteli einen weitern Rückhalt in seinemdrohenden Streite mit Zürich; denn dass ihm mit Zürich ernsteProzesse bevorstehen, sobald er sein dortiges Bürgerrecht auf-sage, das wusste er zu genau.

Wir haben bereits oben des Vertrages, den Rudolf MöttelisVorgänger auf Alt-Regensberg mit seiner Vaterstadt abge-schlossen hatte, und des darin stipulierten Vorkaufsrechtes derZürcher Erwähnung gethan. Der betreffende Artikel lautetealso: „vnd ob ich, min erben vnd nachkomen fürbashin dievorgenanten gerichte, lütt, zins oder gütter alle mit ir zuge-hört sament verkoffen vnd da von gan wöltend gen einemder nit burger Zürich were oder werden wölte vnd es so verrkerne, das wir kofs eins wurdint, wie denn der koff beschechenwere gen einem gast, das sy vnd ir nachkommen zu ir ge-meinen statt lianden den selben koff by ir statt ze behebentdreihundert. guldin necher nemen mögent, denn der gast denkost hat" etc. 2 ) — Es konnte sich nun fragen, ob diese Be-stimmung auch dann Anwendung finden könne, wenn der nichtvorgesehene Fall eintrete, dass ein Besitzer, der zur Zeit derErwerbung Zürcher Bürger gewesen, sein Bürgerrecht nach-träglich aufsage. Im Sinn und Geiste des Vertrages lag sichereine bejahende Beantwortung dieser Frage.

Mötteli zögerte jetzt endlich nicht mehr länger, seinenlängst gestörten Beziehungen zu Zürich ein Ende zu machen;kaum vier Monate, nachdem er Landmann zu Unterwaidengeworden, hat er bereits sein zürcherisches Bürgerrecht auf-gegeben, und der vorherzusehende Prozess ist bereits anhängig. 8 )

') Orig. Pergament der Urk. Rudolf Möttelis vom St. Verena Tag 1465,mit dem wohlerhaltenen Siegel desselben. St.-A. Obwalden. Ebenda unterden Akten Polizei-Justiz-Armenwesen (Unterabteilung „Landrecht") der untergleich. Datum ausgestellte Gegenbrief der Unterwaldner in einer Kopie des16. Jahrhunderts.

2 ) Donnerstag nach St. Verena (6. Sept.) 1453. Orig. Perg. (Siegelabgefallen.) St.-A. Zürich Urk. St. und L. No. 2917.

3 ) Vollmacht von Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich für Rudolf

von Cham, alt Bürgermeister, Felix Dein und Heinrich Röist ihre Gesandten

auf den Rechtstag vom Freitag nach Dreikönigen, ausgestellt Mittwoch nach

Dreikönigen 1466. (St.-A. Zürich. Rats-Urk. I, B. V. 2. korrigiertes Konzept.)