Druckschrift 
Die Familie vom Rappenstein genannt Mötteli und ihre Beziehungen zur Schweiz
Seite
43
Einzelbild herunterladen
 

43

Die Unterwaldner versprechen ihn „by vnd oüch zu recht"zu schützen und zu schirmen, nach ihrem besten Vermögen„in sollicher masse das si des loh vnd ere haben." Sie ver-sprechen Mötteli auf sein Begehren ihre Botschaften sendenzu wollen, „es were von Sachen wegen so wir (Mötteli) nüze tüne hetten oder noch gewünen ze tün." Diese Gesandtensollen ihm alsdann in guten Treuen zu Minne oder Recht he-holfen sein „des getrülichösten vnd des besten vnd sie ver-mogent vnd wüssent vnd konnent getiin an all geverde." Wennaber Mötteli ein völlig billiger, unparteiischer Rechtsvorschlaggemacht wird, sollen sie Gewalt haben, ihn zur Annahme des-selben zu vermögen. Die Gesandtschaftskosten trägt RudolfMötteli; es darf ihm aber nicht mehr verrechnet werden, alsbisher im Lande üblich war. Die beiden Bürgerrechte Mötteliszu Zürich und Luzern sollen diesem Landrecht vorgehen. Erbehält auch sich und seinen Erben vor, die bestehenden Schirm-,Burg- und Landrechte abzuändern, zu mindern, zu mehrenoder abzusagen, auch zu andern Orten und Zugewandten derEidgenossen sich zu verbünden und zu verpflichten. Er darfvon geistlichen oder weltlichen Fürsten und Herren Schlösserpfänden und kaufen und damit deren Dienstmann werden;die Unterwaldner sollen ihn hieran nicht hindern, „sunder michvnd min erben ob sie mögen ee darzü fürdren vnd helfen."Sofern dieser sein Lehensherr mit den Unterwaldnern, ihrenEidgenossen und andern ihren Zugewandten in Krieg käme,verspricht er, mit seinen Schlössern neutral zu bleiben undkeiner Partei Hilfe und Beistand zu thun, wogegen die Unter-waldner, soweit sie unbeschadet ihren Bünden vermögen, vondiesen Schlössern Ueberfälle und Verwüstungen durch ihreEidgenossen abwenden sollen.

Beide Parteien behalten sich vor, mit gegenseitiger Ueber-einstimmung allfällige Aenderungen dieses Vertrages vornehmenzu dürfen; —• Mötteli aber bedingt dabei am Schluss des Briefesnoch einmal aus „das ich nach min erben keins wegs harinnewyter nach anders, denn disser brief wist vnd seit, beladen,gevnmüsset nach bekümbert werden sollen weder mit ge-