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Die Familie vom Rappenstein genannt Mötteli und ihre Beziehungen zur Schweiz
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nach etwa fünf Jahren trat in diesen Beziehungen ein jäherWechsel ein. — Wir wissen, wie Mötteli schon mehrmals seinBürgerrecht gewechselt hatte, wie es ja im Zuge der Zeit lag,dasselbe um geringfügiger Ursachen willen aufzusagen und zuverändern. Es war auch gar nichts Ungewöhnliches, mehrereBürgerrechte nebeneinander zu haben, als aber im Jahre 1463Rudolf Mötteli ins Bürgerrecht der Stadt Luzern trat, mussdieser Schritt in Zürich grosse Missstimmung erzeugt haben.Er selbst erzählt in einem Schreiben an Luzern: man rede inZürich, es wäre besser, er gäbe sein hiesiges Burgrecht auf undhätte nur einen Herrn, denn zwei Herren könne er nicht wohlzugleich dienen.') Diese verbitterte Stimmung legte sich nichtmehr, auch Mötteli zeigte sich sehr gereizt und in diesen Ver-hältnissen ist sicherlich die Veranlassung seines Landrechtesmit Unterwaiden zu suchen. — Dieses Ländrecht, das Jahr-zehnte später eine ungeahnte Bedeutung für die Mötteli er-langte, ist ein deutlicher Beweis für den Einfluss, den bereitsdamals blinkendes Gold auf die Staatsmänner und Gemeindender Länderkantone zu üben begann.

Am 1. Sept. 1465 wird Rudolf Mötteli von der alten „Rägis-burg" von den Landammännern, Räten und Gemeinden beiderUnterwaiden zum Landmann angenommen und verspricht desLandes Nutzen und Ehre gern zu sehen und zu hören, istaber nur nach seinem eigenen Gutdünken Gehorsam schuldig.Zu Udel giebt er — und das ist jedenfalls seine wichtigste Ver-pflichtung — 60 Goldgulden; wenn er sein Landrecht aufsagenwill, was ihm jederzeit freisteht, zahlt er 30 Goldgulden. InFeldzügen, da die Unterwaldner mit ihrem Panner ausziehen,und die nicht gegen Orte und Herren gerichtet sind, zu denenMötteli und seine Erben in einem Bürger- oder Vasallenver-hältnis stehen, besoldet er ihnen zwei ungeharnischte Söldner.

(St.-A. Zürich, Urk. Sonderbare Personen), ebenso handeln sie im Prozessmit den Mötteli zu Roggwil und im später zu erwähnenden Handel Rudolfsmit seiner Tochter.

') „Datum vfDonstag nach des haiigen Krütztag im lxiij iar." (S.Maioder 15. Sept. 1463.) Orig.-Pap. St.-A. Luzern.