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dem alten Schub so viel bares Geld herausgeben, als derselbeim Jahre 1436 zu Arbon versteuerte, und durften dann alldessen Gut zu ihren Händen ziehen und behalten. Ueher dieNutzungen und Zinsen seines Vermögens vom Zeitpunkte derVerhaftung an sollten Burgermeister und Rat zu Schaffhauseneinen verbindlichen Spruch fällen. Beide Parteien, Mötteli,die von Arbon, die von St. Gallen und die Schiib, sowie ihrebeidseitigen Anhänger sollten damit gerichtet und versöhntsein und ihre aufgelaufenen Kosten an sich selber tragen.Mötteli und die Arboner dürfen sich, ohne Widerspruch derGegenpartei, aber auf eigene Kosten, aus der Acht lösen.Der zweite Vorschlag bestimmte, dass Vater, Mutter und Ge-schwister der Brüder Schub aus dem Gefängnis entlassen, derZuspräche um Steuer und andere Sachen ledig gesprochenund in Gewalt und Gewere ihres Gutes gesetzt würden. Als-dann sollte auch Hans Mötteli frei werden und alle bisherigenDinge damit gerichtet, gesühnt und betragen sein. Dem altenSchiib und seiner Familie waren, sofern sie nicht mehr in Arbonbleiben wollten, freier Abzug ohne alle Nachsteuer und inalle Zukunft die Rechte in der Stadt begüterter „vfalüte"ausbedungen.
Der gefangene Mötteli nahm für seine Person diese Be-dingungen an, behielt aber die Entscheidung derer von Arbonvor, ob einer der beiden Vorschläge ihnen genehm wäre. ImFalle einer ablehnenden Antwort der letztern, hielt der Ratvon Schaffhausen den zuvor auf den 26. Januar 1440 ange-setzten Rechtstag aufrecht. x ) Der endgültige Abschluss diesesHandels ist mir nicht bekannt.
Wenn uns auch in diesen Streitigkeiten Mötteli und seineVogtleute anscheinend in bester Eintracht entgegentreten, sowar doch ihr Verhältnis seit der Richtung vom Jahre 1426nicht immer ungetrübt geblieben. Die von Arbon hattensich, wie einst unter den Payrern, aufs neue an die Stadt
') Urkunde des Burgermeisters und des Rates von Sehaffhausen vomSonntag vor St. Thomas (20. Dez.) 1439. — Oris. Perg. Stdt.-A. St. Gallen.Tr. XXXI. Nr. 31.
Die Familie vom Rappensteiii. 9