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Die Familie von der Decken : in ihren verschiedenen Verhältnissen dargestellt
Entstehung
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1751. Quitung der Erben des Lieut. Daniel v. 4ün^ciinann für den Major

v. «I. Decken.

Heute am untengesetzten ckato haben wir Endesunter-schriebene mit dem Hochwohlgebohrnen Herrn Najor vonckor Dockon, wegen der Hauer, so Er von den gehäuer-ten Binnenteichs-Ländereycn der 3 Morgen 78 Ruthen,welche bey der Lacker Schleuse belegen, an Weyland unsernBruder und Schwager Dioutonant Daniel von .7 ö n-Zorinann zu geben schuldig, liguickirct, da sich dann be-funden, daß Er die Hauer von den Jahren 1742 biß 1750Ostern inolnsivo nach abzug der onorurn mit zwey hundert

twanzig Reichsth. 8 Schill. richtig und woll an uns be-zahlet, solches wier hierdurch in optiina jnris korina gni-tiront bescheiniget. Drocktorson und Ltoliontiskt den 30Soxt. 1751.

II. v. ckünZorinann. (Anna Hedwig)N. (1. (Magdal. Christine). Drorvos, gebohrne von.lunAsr-

in an.

D. 3nnAörman Aoibolnns von ckor Docken.

1754. Erbtheilungs-Vergleich unter den Kindern des Major Diedrich Günthervon der Decken a. Laak und dessen Ehefrau, 4ynna Unignrctn

geb. v. cl. Decken.

Demnach der Weiland Hochwohlgebohrne Herr MajorDiockoriok Dnntkor von ckorDockon, Erbherr zurDaackc am Isten Dokrnsrii des jetzt laufenden Jahresverstorben, und dessen Frau Gemalin, die Weiland Hoch-wohlgebohrne Frau ^nno KIurArotKo gebohrne vonckor Docken bereits anno 1735 in die Ewigkeit voran-gegangen, so haben deren nachgebliebene Kinder und Erben,der Herr Fändrich Lurckarck Donrick von ckorDocken, derHerrDiockorickDorck von ckorDockon,und die Frau Lopkio Dookle, des Herrn HauptmannsCarl Elrristian von ckor Docken Gemalin, nichtlänger Anstand nehmen wollen, dieser Väterlichen undMütterlichen Erbschaft Richtigkeit, und eine förmliche Thei-lung zu treffen.

In der Absicht haben sich denn gesamte Herren undFrauen Erben unter assistonoo des Herrn ^.ntllonDonrick von llünAorinann für Hrn. Fändrich Dnr-ckarck Donrick von ckor Docken, des Hr. EazntainOtto von ckor Dock für Hn. Diockorick Dorck von clorDocken, und des Ritterschafts K^nclici Dockt für die FrauLoplne DooKIs von ckor Decken, sich versamlet, und istnach reiffer Ueberlegung nachstehender Vergleich unter ihnenbündigst verabredet und heute ckato würcklich vollenzogenworden.

I. Ueber die den Herren Söhnen gebührende Heerge-wette, und die der Frau Tochter zustehende Gerade-Stückehaben dieselbe unter sich bereits die gütliche Vereinbahrungdahin getroffen, daß dieselbe alles dasjenige, was von diesenStücken unter dem Nachlasse befindlich gewesen, zu sich ge-nommen und solchergestalt ox koc capito an einander keine

weitere praotcnsion zu koriniron befugt seyn. Gleichcrge-stalt sind

II. die vorräthig befundene bahre Gelder, wie auchGüldene und silberne Klockaillon unter gesamte Erben gleichvertheilet worden. Da auch

III. der Herr Fändrich Durckarck Donrick v. ck.Docken für verkauftes Korn und Vieh einige Gelder bahreingehoben, so hat derselbe solche Gelder seinen Miterbengehörig wiederum berechnet. Diese s-Anosciron also dieihnen vorgelegte Rechnung und <pnitiren den Hn. Fändrichv. ck. Docken darüber bündigst; weil derselbe aber seinenbei der Gelegenheit gethanen Vorschuß in den zu Tilgungder Rechnnngs-Schnlden ihm Z 14 assiKnirton Geldernwürcklich bezalet erhalten, so lpuitirt er seine Miterben des-fals gleicher gestalt in der bündigsten lorin.

IV. Weil ein großer Theil so wohl der Väterlichenals Mütterlichen Güter von dem Weyl. Hn. Major v. ck.Docken selbst genutzet und bebauet worden, so hätte eszwar einer gantz genauen LxocikcirunK und Vermessungsothaner Ländereien wol bedurft, um die würckliche MorgenZahl darnach ansfündig zu machen; Wie aber dazu vieleMühe und Zeit hätte verwendet werden müssen, und aller-seits Erben Wohl wissen und überzeuget seyn, daß die indem Väterlichen und Mütterlichen Theilung Lxocikcirteinnnokika, annoch würcklich vorhanden seyn, so haben siefür den kürtzesten weg angesehen, und die Frau Hauptmanninv. ck. Docken hat es sich gefallen lassen, die vorhandeneGrund-Stücke nach demjenigen Ertrage, wie sie in denVäterlich- und Mütterlichen Theilungs-Docosson resp. vom

1720 und aufgeführet worden, auch alhie in