Druckschrift 
Die Familie von der Decken : in ihren verschiedenen Verhältnissen dargestellt
Entstehung
Seite
138
Einzelbild herunterladen
 

138

1732. Genehmigung der Adoption des 4oliann Ilnirirl! v. ä. Veellvn durch

den Oberstlieut. Vnton kimieli v. Offen.

OeorA der Inders, von (Lottes Onadsn KöniA vonGroßbritannien, Frankreich und Irland, Beschützer des Glau-bens, Herzog zu Brannschweig und Lünebnrg, des heyl. Röm.Reichs Ertz-Schatzmeister und Churfürst:c. Unsern geueigt-und gnädigsten Willen zuvor, Edler, Beste, auch EhrendesteHochgelahrte, Nähte und liebe getreue! Uns ist aus euerRelation vom 27 vorgetragen, wasgestalt der ObristDisutsnant ^.ntkon Hin rieb 011s, des Oa^itainsvon der Decken Sohn, dokann Dinriek von derDecken, an Kindesstatt angenommen, so daß derselbe auchsein des adojztantis Wapen und Nahmen mitführen mögte,und wie ihr dieserhalben um Unsere Willens Meinung undVerordnung gebeten.

Wann nun gemeldter von Olle, der letzte von seinerDanniis, mithin niemand mehr vorhanden ist, der rationseoinkinationis des Ollen und Dseki'schen Nahmens undWapens ein gus contradieendi haben könnte, so aeeordiren

Wir solche Vereinigung des Nahmens und Wapens aller-gnädigst hiemit, und kan der von der Decken, von denenbeyden in Abriß übersandten hiebey wieder zurück kommen-den Wapen, das mit M 1. bezeichnete Künsftighin führenund gebrauchen.

Wir seyn Euch mit geneigt- und gnädigsten willen bey-gethan. Hannover 7 Octod. 1732.

^.d Nandatuin Re^is st Dlsetoris Kxseiaie.

0. II. v. DardenkerA. Gr. von iVIünekkansen.

Ranli.

Denen Edlem, Besten, auch EhrendestenHochgelahrten, Unsern zurdusttix. Canzleyder Herzogthümer Bremen u. Verden, ver-ordneten Geheimbten Rath, RegierungsNähten und dnstit^-Rähten, auch liebenund getreuen sambt und sonders. 8tads.

1734. Erbvergleich unter den Erben des Regim. Qnartiermeisters OttoDiedrich von der Decken auf Bruchhof.

Zu wissen sey hiemit, dass heute am unten gesetztendato Zwischen gesambten Des Weyl. HochwohlgebohrnenHerren Die du ick Otto v. d. Decken hinterlassenenErben, als der Hochwohlgebohrnen Frauen, Frauen Weyl.Hn. IVilkslin Onntksr von dsr Decken nachge-lassenen Frauen Wittwen, Fräul. IVolki'ickt Lopkiavon der Osoiren, und Herr Oapitain DrisdrickOtto von dünAsrrnann, nxorio noinins, dessen Nach-laß betreffend, ein gütl. Erb-Bergleich beliebet, geschlossenund vollenzogen worden seye.

Nemlich nachdemmahlen vorwohlgedachte Erben, durcheinen glaubwürdigen Schein von dem Ableben des weyl.Hochwohlgebohrnen Hn. Disdiiek Otto V. d. Deeksnund daß derselbe Todes verblichen sey, Benachrichtiget wor-den; So hat die Frau Wittibe von dsr Decken geb.von Diäten, nachdem Sie sich mit den angegebenen Hn.Stamm-Vettern, Hn. klagoren Disdrick Oüntksr vondsr Decken, und Hn. Oieutsnant Durekard vonder Decken, wegen des Vetter-Rechts, so dieselben ausdem Stamm-Guthe zum Lrneks zu fodern berechtiget, zu-erst abgefunden, gestalt dieselbe sich mit Ihnen desfals ingütliche Traetaten eingelassen, und endlich mit denselbendahin schlüssig und einig geworden, daß Sie an jeden der

Hrn. Stamm-Vettern für deren gesambte prastsnsiones undAnfoderung, so Sie an dem Guthe zum. Drucks nach demRitterrccht haben tönten, und Ihnen zugestanden, nicht diegeringste praetension davon ausgeschlossen, ein für allemahlEintausend Reichsthaler vor deren gäntzliche absindung gebenwolte, und hat Sie sich verpflichtet an jeden derselben einebündige okIiZation auf behörig gestempelt Papier foder-sahmst auszustellen, welches die Hn. Stamm-Vettern ange-nommen, und darauf aller fernern Ansprache, so Sie alsnegste Stamm-Vettern an dem Guthe zum Drucke gehabt,oder haben können, aus die Bündigste Ahrt Rechtens woll-wißentlich und wohlbedechtlich sich verziehen und begeben;Wie nun dieses also geschehen, hat vorwohlgedachte FrauWittwe von der Deeksn sich nun auch am unten gesetztendato mit vorerwehnten des Weyl. Hn. Disdrick Otto v.d. Decken Mit-Erben, wegen dessen Nachlasses, so in diesenGütherjl stecket, und Er Hr. Disdrick Otto v. d. Deckenaus solchen haben sollen, gesctzet, allermaßen sie mit den-selben gleichmäßig einen gütl. Vergleich gemachet, und alsoabgefunden, daß wie bey dem Erbtheilungs-Vergleich, so imLsxt. des 1728. Jahrs zwischen der weil. HochwohlgeborncnFrauen Douissn Ooecilisn von DürinA nachge-laßenen Erben geschehen, denen beyden Hn. Söhnen als