24
aldar mit Naht unser Landschafft einen ehrlichen undglaubwürdigen Man, welcher jährlichen als vieren von uns,unserm Thnm-Capitcl, Ritterschaft und Stadt Staden De-putirten und verordneten solcher seiner Administration guteRechenschafft thun, und die Aufkunfft in des Closters Ge-bäude und nutze wenden soll, dieselbe zu administriren,setzen und verordnen wollen, und sonst so viel möglich be-fördern, damit das Closter wiederum mit geistlichen Per-sohnen versehen, anfgericht, gebauet, erhalten, und resti-tuirt möge werden, Itsm ob einigen aus unsern Unterthanen,oder den Gliedmassen vielgemelds unsers Ertzstifts über recht-mäßige Erkantnisse ettwas genommen und entfremdet wäreworden, uns dcsselbigen mit ihnen innerhalb dreyer Monathnach wieder einstellunge unser Häuser, Lande und Leutegnädigst ans sein ansuchen gütlich oder rechtlich nach erkant-nüss nnscr Landschafft zu vergleichen. Item keine neue ver-gaddernng oder Znsammenlauff einiges kriegesvolcks in un-serm Ertzstifft anzurichten oder jemandes zu thun gestatten,es wäre denn, das es geschehe mit guten Vorwisscn undwillen, vorgemeldeter Stände gedachts unsers Stiffts. Itsmdieweil auch die Jnnwohner des Landes zu Wursten, viel-faltig anforderunge gethan, damit sie zu dem Ihren, das zuScharnstadt, Dickestande und sasstendinge gelegen, und sievor ihre Erbe ansprechen, wiederum gestattet möchte werden,wie dan in ettlichcn Recessen verabscheidet, und ihnen darauffvertröstnnge geschehen, doch bis anhero, durch andere wich-tig fürgefallene Handlnnge zur entschafft nicht gerichtet,und aber gemeine Stende unsers Ertzstifts betrachtet, dasferner Unrath daraus entstehen möchte, beyde PartheyenVorbescheiden, derselben Klage und Antwort gehöret, undfolgendes mit einhelligen Rath, die Wurster in ihre auge-maste Erb und Güter, doch dergestalt, das sie alle gewöhn-liche Pflicht, so sie andern Leuten gethan haben, hinführoauch zu thun schuldig seyn sollen, geweiset, solche einwei-snnge von uns bestätiget und verfulwordet syn und bleibensollen, jedoch dermaßen, obvorgemeldete gewesene JnnwohnerScharnsteder, Dickestender und Sasstendinger jemandes vonden Wurster, um einigen zugefügten Schaden vetterlich Erbe,oder anders zu besprechen, das selbige vor uns, und unserLandschaft ihren zuthun unabgeschlagcn, und Macht habensollen, dergleichen auch ob die eingesessen des Landes zuWursten samt oder besonder, bey uns aus jemands anbrin-gen vernnglimpffet, dadurch wir zu Ungnaden, und etwanBcschwernnge über sie zu verhengen Willens gewesen, die-weil dieselbigen, auf unser Ansprach sich gemeiner Stendeerkentnisse nnterworffen, und daransf erboten, daß wir mitkeiner thätlichen Handlunge ohne vorgehende Erkäntnisse ge-dachter unser Stende gegen ihnen fortfahren wollten, sondernwo sie darthun können, daß sie unbittlicher weise wieder auf-gerichte Verträge beschwert, derselben entlediget und ihreUnschuld gemessen», jedoch wo sie ungebührlicher weise gegenuns als ihrer Obrigkeit sich vergreisten, unser Recht vor
gemeiner Landschafft gegen ihnen auszuführen, uns vorbe-halten, und nichts dadurch begeben sol syen; Itsm nachdcmeLüder Orwede im Lande zu Wursten gesessen, welcherohne genungsahme Ursache seine Adeliche Hauß Frau ver-lassen, von Schwiegen und seinen Brüdern,als der Frauen Blutsverwanten, um ettliche Vorhand elungevielfältig gegen uns angeklaget, und neulich durch ettlicherHerrn Für-Schrifften, damit ihme Rechts verholffen möchtewerden angehalten, und derentgen in unsern abWesen, diePartheyen zu beiden theilen vor den verordneten Inhabern un-sers Hauses Börde bescheiden, aber Orwede jederzeit unge-horsahmlich ausgeblieben, derhalben Schwiege und seine Ge-brüder in Orwcden bewegliche und unbewegliche Güter, solange und so viel bis Orwede sich mit gedachten Schwigenfreundlich oder rechtlich vertragen, eingeweiset, daß wir solcheeinwcisung, noch kein ander gütlich oder rechtlich verhand-lnnge die bey zeiten die vielgedachte unser Landschafft unsereHäuser verwaltet geschehen rstraotiren, oder darin ettwas,es sey denjenigen so solche Handlunge gepflogen, werdenvon uns darzu erfordert, und gehört vor andern, sonderndieselben vielmehr bestätigen und belieben sollen und wollen.Itsm das auch keiner, er sey edel oder unedel Bürger zuBörde, oder sonst unser alter Diener, der in unserm Ab-wesen, und dieweil gemeine Stende unsers Ertz Stiffts,unser Häuser Börde und Neu-Hauss ingehabt, sich zu ein-nehmung der Schätzungen, oder andern betägten Einkumpf-ten einzunehmen, und den verordneten Inhabern unsererHäuser zu beantworten, zu unser Häuser und Ertz Stifftsnothdurfft hatt gebrauchen lassen, bey uns soll unvergnadetoder sonst zu schaden und Nachtheil gedrungen werden, unddieweil augenscheinlich und jämmerlich Schade und Verderb,darin durch verlaustem Kricgshandelnnge die Bürger undJnnwohner unsers Fleckes Börde geführet und gemeineGliedmassen sie in unserm abwcsen mit voriger Freyheitnehmlich den dritten Theilt der Accisen, und ander darvonsie ettwan gekommen vergünstiget und restituiret, wollen wirsie bey solchen gnädigst geruhen, und bleiben lassen, jedochdas sie dargegen was schuldig gehorsahmlich leisten, und sonstwie sie pflichtig, beweisen und erzeigen.
Itsm das wir so viel die geistlichen Güter, Kirchen undStifft belanget, einem jeden Prälaten in seiner Jurisdictionzu Visiren, Ilrvsntaris. zu machen, glaubwürdige Registeraufrichten, damit die Güter unverrücket bleiben mögen, aberdoch unser hohen Obrigkeit unschädlich, gnädigst nachgeben,und keine Verhinderung darein thun wollen. Itsm dieweil(wie uns angezeiget) mercklich Unrath auf Unterhaltung derHäuser, besöldunge der Knechte und andere Dienst müssengelegt werden, und dazu von wegen aufgebrachten Proviantund Nothdurfft, noch große Schulden vorhanden, welchesalles aus vorschienen acht und vierzigsten Jahres zugelasse-ner Steur, muß bezahlet werden, daß wir den Gliedmassenin aufnehmunge solcher Schatzunge keine Hinderung oder ein-