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1546. Die Gebrüder llvrinnni» und llinriele v. cl. Veeken besiegeln einenVertrag zwischen den Vettern .lolmnn und NniselinUii.
Zu wisse». Nachdem sich etliche Gebrechen und Ir-rungen zwischen den erbaren und vesten, Johann undFranz, den Marschalken, Gefettern, sich zugetragen,und erhalten etlicher Erb und Güter halber, so haben sichdennoch gcmeldte Vettern und Freunde ans Weise und Form,wie nach verzeichnet, verglichen und vertragen.
Zum ersten. Dieweil Johann Marschalck eineWasserzncht ans dem Platz zur Cranenburch, wider fürst-lichen ausgerichteten Reces, angerichtet und gebauet, welchesich Franz bedünken lassen, dass sie ans dem Seinen ge-schchtcn sey, so soll doch Franz Marschalck derselben,gleich Johanne, zu geniessen und ghebrauchen Macht ha-ben, und ihm dasselbe allenthalben vergönnet und gestadetwerden. Und hat Franz dagegen ans seiner Freunde Rad undBitte die vorigen IlixPöim, darin ihm JohannMarschalck,sein Vetter verurtheilt und condemnirt, auch itzige Lxxons,welche ihm rechtlich auf 20 Floren taxert und modererct, damitallenthalben vetterlicher und fründtlicher Wille unter ihnen er-halten würde fallenlassen. Doch wo es sich nachmals nach gleicherAusmessung des Platzes befinden würde, dass dieselbige Wasser-zucht auf Franzens seinen Boden und Eigenthum gesetztwäre, schall und will Johann Marschalck alsdenn die-selbige, soferne sich das ausweisen würde, wedderumb zu-rügge leggen.
Zum andern. Nachdem sich auch zugetragen, daß FranzMarschalck vom wegen der Bademölen eine halbjährigeAbenutznng gehören und zukommen wolde, so hat doch ge-meldter Franz, aus Ansuchen seiner Freuntschaft, dieselbenauch nachgegeben, und fallen lassen.
Zum dritten. Die Katen auf dem Klinte belangende,sollen allenthalben, wie sie itznnder seyn, bleiben, und einider dieghennen, welche er itzund hat, behalten, doch dass hin-fürdcr keine Neuerung von jenigem Theil mit weiten» Ra-
den oder sonst gesucht oder angefangen werde, es sei dennmit beiderseits gutem Wissen und Willen.
Zum vierten. Nachdem Johann Marschalck et-liche Heide ausgeradet, und einen Schafkoven darauf gesetzethat, so schall Franz Marschalck auch geziemen und ver-gönnet seyn, dagegen auch so viel auszurodende, und aucheinen Schafkoven darauf zu bauende.
Zum fünften. Dieweil auch Franz Marschalck einVorwerk gerichtet und zu banwen angefangen hat, so schalldenselbigen Franz in aller Bkaasse und Forme, wie derangefangen, vollenden, doch dass Johann Marschalcksoll Macht haben, einen Zaun von dem anfersten Ständerseiner alten Dornschen an wente aus den gewohnlichen sei-nen Weg gleich und snor — recht zu thuende. Und soll auchhiemit aller Zanck, Zwist, und Unwille, so sich zwischen dengemeldten Vettern, den Marschalcken, anher ihrer Erb-und Güter halber zugetragen und erhalten, erblich und ganzvertragen und vergleichet sein: doch dem vorigen fürstlichen,versegelten, bewilligten Recess unschädlich, sunder derselbigsoll hiemit vielmehr bekräftiget und bestätiget seyn.
Des zu mehrer Urkunde der Wahrheit haben beidePrincipalen, alse Ioha n n und Franz, die Marschalck e,Gefettern, vor sich und ihre Erben, und SegebadeBicker, Claws Kuln, und Detlefs Schulte, vonwegen Johann Marschalck, und Bnrchart von Kramme,Hermann und Hinrich von der Decken, Gebrüdere,von wegen Franz Marschalck, also zu einer Wissenschaft ver-siegelt, und seyn dieser Recess zwey gleiches Lautes gemacht,und idem Theil ein zugestellt. Welches geschehen binnender Stadt Stade im Jahr nach Christi Geburt Tausend,sünffhundert, sechs und vertzig, Donnerstages nach Nisori-ooräias ckornini.
1547. In einer pergamentenen, im Stader Archive befindlichen Urkunde vondiesem Jahre bekennt Otto von der Hude der Jüngere, lvohnhastig zur Horst,daß ihm der „Erbar Erntveste" Claus von der Decken 125 Mark Lüb.
geliehen habe.