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Art. 19. Beim Gesänge, mit welchem die Schul-Lections anfangen und geendigt werden, sollen sie, (dieSchüler) nicht auf unanständige und bäurische Weise einGeschrei und Gebölke, viel weniger Possep treiben.
Art. 20. In der Kirche soll sich ein jeder zum Ge-sang bestimmter und gehöriger Schüler andächtig beneh-men und nach Anweisung des Vorsängers vor dem Pulpetabsingen.
Art. 23. Die sich bei öffentlichen Leichenbegängnisseneinlinden, sollen nach der Ordnung, wie sie in der Schulesitzen, paarweise gehen und sich alles Lärmens nnd Aus-tretens enthalten, bei der Leiche selbst aber fleissig mit-singen.
Es scheint, dass diese Vorschriften eine Zeit lang vor-gehalten haben, denn weitere Bemerkungen über die Un-gezogenheiten der Schüler linden sich nicht vor.
So viel von Em. Bach's äusserer dienstlicher Stel-lung mit ihren Rechten und Pflichten. Die letzteren warenim Ganzen genommen nur hinsichtlich des Einstudirensund der Aufführung der Kirchenmusiken von künstlerischerBedeutung, boten ihm aber gerade hier die reichste Ge-legenheit zur Entfaltung einer nützlichen und fruchtbrin-genden Thätigkeit. Man wird später sehen, in welchemMaasse er sich dieser Gelegenheit bedient hat.
Ueber sein ferneres Leben in Hamburg theilt Bachselber nur Folgendes mit: „Ich habe seit meinem Hierseynwiederum ein paarmal sehr vortlieilhafte Rufe anderswohingehabt, ich habe sie aber jederzeit abgeschrieben." Diesewenigen Worte sagen deutlich genug, dass er, anerkanntund geehrt von allen Seiten, mit seiner Stellung zufrieden,sich in seinen dortigen Lebensverhältnissen glücklich fühlteund dass er bis an sein Ende dort verbleiben wollte. Sokonnte er zu Burney sagen: „Wenn auch die Hamburgernicht alle so grosse Kenner und Liebhaber der Musik sind,als Sie und ich es wünschen möchten: so sind dagegendie meisten sehr gutherzige und umgängliche Personen,
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