Druckschrift 
1 (1868)
Seite
186
Einzelbild herunterladen
 

186

Zeit, d. h. um 1 Uhr, mit Fleiss geübt und nicht ver-säumt werden, es sei denn, dass Gott ein Hinderniss inden Weg lege."

Die verbesserte Schulordnung - von 1634, welche nochzu Bach's Zeit Geltung hatte, bestimmte dagegen: 1 )Weile die Musica nicht allein für nützlich und dienlich,sondern auch für ein besonderes Ornament in einem wohl-bestellten Regiment billig gehalten wird, soll der zu derMusica bestellte Cantor nebst seinen ordinariis lectionibusauch die Musica besten Fleisses treiben, vermöge des or-dinarii und dass in den Kirchen der Gottesdienst sowohlan Werkel- als an Sonn- und Feiertagen ordentlich möge

begangen werden Wenn sonnsten an Sonn- und

Feiertagen in den vier Kirchspielen soll figurirt werden,alsdann soll sich der Cantor am gebührenden Orte unge-säumt einstellen, und sollen alsdann dem Cantori die Kna-ben der Schule nicht allein fleissig folgen, sondern auch

die Pädadogi dem Cantori fleissig aufwarten

helfen Jedoch soll der Cantor wohlzusehen, dass

die anderen Kirchen nicht zu sehr geblösset und dadurch

in dem Gesang turbiret oder behindert werden

Der Cantor soll wegen der Cantorei stets aufwarten. BeiBegräbnissen der Verstorbenen sollen christliche lateinischeoder deutsche Gesäuge und Psalmen mit gebührender Re-verenz oder Andacht gesungen werden, bis alle Manns-personen, die der Leiche folgen, in die Kirche gegangen,und das Grab wieder zugescharrt, und wenn einmal einPsalm zu Ende gesungen, soll das letzte Versicat nichtwiederholt, sondern ein anderer Psalm neu angestimmtwerdeD."

Im Jahre 1732 endlich war bestimmt worden 2 ), dassder Cantor die Stunden von 1 bis 2 zu geben habe,dabeier auch die Theorie und Historie der Music zu treiben

1) Ibid. S. 127 ff.

2 ) Schetelig's Materialien, i. d. städtischen Bibl. zu Hamburg.