Vber dieStiftungen proſtadiis &canderenexercitusmögē Col-latoresnach Ju.haft derfundationen diſpeniren.So einPrelatus&c. seineReligionperande-re würdeſoll er desbeneficiecoipsoverlüstig seinBazucknüß derMonatē.in welchJh. Clenun FürstlDurchl.Durchl
(50.)darüber jedoch der Patronen Willen und Consens (daferndie Renthen zu einem beneficio juris patronatus gehörig) vorallen eingeholet und erlanget werden solle.§. 24. Was aber die Stifftungen und Fundationes, wel-che nicht zu dem Gottesdienst sondern pro studiis oder anderenlöblichen exercitiis auffgerichtet worden / anlanget / da blei-bet denen collatoribus frey und bevor / damit nach Jnhalt derfundationen zu verfahren und zu disponiren.§. 25. Dafern auch ins künfftige einer der CatholischenReligion oder Augspurgischer Confession Reformirter oderLutherischer Religion zugethaner Prælatus, Canonicus,Canonissa, Parochus oder Beneficiatus seine Religion oderConfession peränderen würde / sollen sie der Prælatur, Præ-benden / Pfarroder Beneficii eo ipso verlustig seyn / unddasselbe einem anderen solcher Religion / zu welcher dasselbeVermöge Instrumenti Pacis und dieses Vergleichs gehörigunaußgestellt / und ohne real beschwerung / wie oben gedacht /wieder conferirt werden.§. 26. Was aber die Collation und Vergebung der Prae-laturen / Canonicaten / Præbenden / und anderen GeistlichenBenelicien anbelanget / welche in mehrgedachten Hertzogtum-ben Gülich=Cleve=Berge= auch Graffschafften Marck undRavenßberg zu des Landes=Fürsten Collation gehörig / soll esdamit nachfolgender Gestalt unveränderlich gehalten werden /daß auff den jenigen Stiffteren / da alle Collationes der Herr-schafft völlig gebühren / Jhrer ChurFürstl. Durchl. zu Bran-denturg und Dero Descendenten die jenige Beneficia, so indem Ianuario, Martio, Majo, Iulio, Septembri & Novembri verfallen / oder ad manus Principum resignirt werden.Alſo