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Religions-Vergleiche Welche zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten ... Friederich Wilhelmen Marggraffen zu Brandenburg ... und ... Philipp Wilhelmen Pfaltzgraffen bey Rheyn ... über Das Religions und Kirchen Wesen In denen Hertzogthumben Gülich/ Cleve und Berg/ auch Graffschafften Marck und Ravenßberg ... auffgerichtet worden
Entstehung
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(22.)Jurisdi. §. 13. Vnd bleibet es im übrigen in dieser Graffschafft Ra-Elio Eccle venßberg ratione Iurisdictionis Ecclesiasticæ, Visitationissiastica und sonsten / wie es bißhero darin von alters gehalten und üblichet visua gewesen.tio.Art. V.§. 1. An allen Orthen nun / an welchen die Römisch-Ca-Was imtholische in vorgedachten Landen die Exercitia publica haben /ter denund vermöge dieser Pausch Handlung verstattet oder restituirtpublicisbekommen / haben sie Macht ihren Römisch Catholischen Got-exercitii.tesdienst in allen Stücken Zufolge in diesem Receis enthaltenender CaRegulen ungehindert / und ungeirret zu üben und zu treiben /tholischenKirchen=Kirchenhäuser / Capellen=Pfarr=Schulen=Kuster-begriffenhauß=Thurne und Glocken= und was sonsten mehr zum Got-tesdienst nötig / auff ihre Kösten zu bawen / und zu unterhalten.Dabey Seine Churfürstl. Durchl. sie jedesmahl / und widermänniglich gnädigst schützen wollenCatholi§. 2. Hernechst sollen die Römisch Cätholische Geistlichesche Geist- Seculares und Regulares Mannes und Weibs Persohnen inliche ſolliihren Stifftern / Collegien / Pfarren / Kirchen / Capellen /allerzeiſtSchulen/ und anderen gehörigen Häuseren und Wohnungenlicherauch gewidmeten Gütern / Renthen und Gefällen / alle Geist-Freyheitliche Freyheit für ihre Persohnen und fur die darzu gewidmetegeniessenGütere / wie und wo dieselbe im Lande gelegen / über all gleichwie die Evangelische geniessen / auch wider des Lands Gebrauchund Herkommen mit Einquartirung und Contributionen nitbeschweret / viel weniger die Clöster und Geistlichen / welchevon täglichen Allmosen leben / wann sie in die Steur=Matriculnicht gehören / dahin wider Recht nit gezogen / noch beschwe-ret /