(25.)nebens anderen ihren Ceremonien behalten / und soll ihnen dar-in von denen Augspurgischen Confessions Verwandten / Reformirten und Lutherischen / in vorgedachter Jhrer Churfürstl-Durchl. Landen keine Hinderung noch Eintrag geschehen / zurAergernüß keine Vrsach gegeben / viel weniger sie beschimpffet /oder andere insolentien wider sie verübet / auff allen unver-hofften Fall aber der jenige / welcher solches dennoch thut / ohneVerzögerung gebührendt und wie ers verdienet / gestraffetwerden.Es so kaber auch weder sonsten / noch auch etwa hier durchkein Augspurgischer Confessions Verwandter weder Refor-mirter noch Lutherischer an einige der Römisch CatholischenFeyrtäge und derselben Observir- und Haltung noch auch aneinige andere deroselben Ceremonien / sie heischen und habenuahmen wie sie wollen / gebunden oder dazu im geringsten gehalten seyn.5. 7. Auch sollen die Römisch Catholische keine procla-Procla-mationes, dimissoriales oder Copulationes bey den? Evan-gelischen suchen / sondern es soll gnug seyn / wann sie sich in & copu-ihrer Religion negst gelegenen Gemeinen proclamiren / und latienes.wo sie wollen compuliren lassen.Art. VI.Hertzogthumben Gülich undBergh.§. 1. Anreichendt nun die Hertzogthumber Gülich und Evauge-Berge / da lassen des Herren Pfaltz Graffen Fürstl. Durchl. usche fol-die Augspurgische Confessions Verwandte so wol Reformir-ten gehandte als habt wer-C iij
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Religions-Vergleiche Welche zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten ... Friederich Wilhelmen Marggraffen zu Brandenburg ... und ... Philipp Wilhelmen Pfaltzgraffen bey Rheyn ... über Das Religions und Kirchen Wesen In denen Hertzogthumben Gülich/ Cleve und Berg/ auch Graffschafften Marck und Ravenßberg ... auffgerichtet worden
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