rel 2446 UULB Düsseldorf 40960 797 01 VERGLEJCHE RELIGIONS Welche zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren n. Friederich Wilhelmen S Marggraffen zu Brandenburg / des Heiligen Römischen Reichs ErtzCammerern und Churfürsten / in Preussen zu Magdeburg / Gülich / Cleve / Berg / Stettin / Pommern / der Cassuben und Wenden / auch in Schlesien zu Crossen und Jägerndorff Hertzogen / Burggraffen zu Nürnberg / Fürsten zu Halberstat / Minden und Camin / Graffen zu der Marck und Ravenßberg / Herren zu Ravenstein / und der Landen Lawenburg und Butau / rc. und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren Wilhelmen Phulp Sne Pfaltzgraffen bey Rhein / in Bäyern / zu Gülich, Cleve und Berg Hertzogen / Graffen zu Veldentz / Sponheimb / der Marck=Ravenßberg und Mörß / Herren. zu Ravenstein / rc. über Das Religions und Kirchen Wesen Jn denen Hertzogthumden Gülich / Cleve und Berg / auch Graffschafften Marck und Ravenßberg respective am 26. Aprilis 1672. zu Cöllen an der Spreeund am 30. Julii 1673. zu Düsseldorff auffgerichtet worden. Gedrücke zu Düsseldorff bey Iohan Heinrich Beyer Fürstlichem Buchdrücker 1674. Wippel vel b 2446 desbil * Düss 1. 98 515 25.2.9 (Femleche : MFF C Ex Eichoth Regi Beroline 192917 (3. Religions-Vergleich vom 26. Aprilis 1672. WOn Gottes Gnaden Wir Philipp Wil helm Pfaltzgraff bey Rhein in Bäyern, zu Gülich / Cleve und Berg Hertzog / Graff zu Veldentz / Sponheimb / der Marck / Ravenßberg und Mörß / Herr zu Ravenstein rc. Fügen hiemit zu wissen männiglich / Dem nach der Durchleuchtige Fürst Herr Friederich VVilhelm Margraff zu Branden burg / des Heil. Röm. Reichs Ertz Cammerer und Churfürst / zu Magdenburg in Preus sen / Gülich / Cleve / Berge / Stettin / Ponim. een/ der Cassuben und Wenden/ auch in Schlesien / zu Crossen und Jägerndorff Hertzog / Burggraff zu Nürnberg / Fürst zu Halberstat / Minden und Camin / Graff zu der Marck und Ravenßberg / Herr zu Rapenstein )( 41 (4.) venstein / auch der Lande Lawenburg und Butau / rc. Vnd Wir Vns durch einen ewigen und beständigen Erbvergleich nach Anweisung des Instrumenti Pacis ratione der succession / über die Gülich Clev=Berg Marck und Ravenspergische Lande in anno 1666. gütlich vereinbaret / dann auch wegen der in diesen Landen der Religion halber ob geschwebter Streitigkeiten einen absonderlichen Neben Recess in erst gemeldtem Jahr auffgerichtet / und dessen Execution halben nach verscheidenen derentwegen gehabten conferentien endlich zu Bielefeld und schließ lich zu Berlin durch vnsere beyderseits zusammen geordnete Räthe ferners hernach gesetzte Abrede geschehen / und auff Ratification geschlossen worden wie dieselbe von Worten zu Worten inserirt folget: Demnach (5.) Religions-Vergleich 1672. 26. Aprilis. Emnach zwischen dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren Herren Friederich Wilhelmen, Marggraffen zu Brandenburg / deß H. Röm. Reichs ErtzCammerern und ChurFürsten / in Preussen / zu Magdeburg / Gülich / Cleve / Berg / Stettin / Pommeren / der Cassuben / und Wenden / auch in Schlesien/ zu Crossen und Jägerndorff Hertzogen / Burggraffen zu Nürnberg / Fürsten zu Halberstat=Minden und Cammin/Graffen zu der Marck und Ravenßberg / Herrn zu Ravenstein / und der Lande Lawenburg und Bütaw / rc. an einem und dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren Herren Philipp Wilhelmen Pfaltzgraffen bey Rhein in Bäyeren / zu Gülich / Cleve und Bergh Hertzogen / Graffen zu Veldentz / Sponheimb / der Marck. Ravenßberg und Mörß / Herren zu Ravenstein am anderen Theil / den 9. Septemb. dto 1666. Jahre nicht allein ein Haubtund Erb=Vergleich der Hertzogthumber Gülich / Cleve und Berge / auch Graffschafften Marck und Ravenßberg halber / sondern auch ein Neben=Recess auffgerichtet / und darin versehen worden / wie es mit der Religion und anderen Geistlichen Sachen / in jetzt angeregten Landen gehalten werden solle / und dann beyde Jhre Chur=Fürstl. Durchl. und Fürstl. Durchl. ungeachtet denen verscheidentlich gehaltenen Zusammenkunfften / und Conferentien / von beyderseits committirten Rhä ten zu Münster=Eyffel / Linnich / Hamme / Xanthen / Mörß und Duißburg erfahren / und gesehen / daß durch alle diese negotiationes der Neben-Recess zu keiner Execution zubringen / Catholl. ſchifeln (6.) gen / und daß sich dabey viel und mancherley difficultäten und Schwärigkeiten ereygnen wollen / beyden vor höchstg. Jhrer ChurFürstl. Durchl. und Fürstl. Durchl. aber so wol= als bey derseits dero Vnderthanen zum höchsten daran gelegen / daß auch diese Religions= und andere Geistliche Sachen nicht weniger als der Haubt= und Erb=Recess zum Stande und seiner guter Richtigkeit dermahln eins gebracht / und also dieses punct halber vorgemelte Landen und Underthanen ohne Unterscheid der Religion in guter Ruhe=Friede und Sicherheit gesetzet / auch das hochnötige Freund=Vetterliche Vertrawen zwischen beyder seits Herrschafften je mehr und mehr befestiget werde. So haben so wol höchstged. Ihre Chur Fürstl. Durchl. als auch Jhre Fürstl. Durchl. zu solchem Ende dero respective Geheime= und andere Räthe mit gnugsamer Instruction und Vollmacht nacher Bilefeldt abgeschickt / welche dann endlich nach vorhergangener vielfältiger Examination und beschwärlicher langwiriger Handlung sich wegen der Religion und Geistlichen Sachen / und wie es damit forthin zu immerwehrenden Zeiten in vorher genanten Gülich=Clevisch=Berg=Märck= und Ravenßbergischen Landen zu halten / biß auff erfolgende gnädigste Ratification in dem Pausch= und durch den Bogen mehrentheils verglichen; Das übrige ist an höchstged. Jhrer ChurFürstl. Durchl. Hoff zu Cöllen an der Spree mit des Herren Pfaltzgraffen Fürstl. Durchl Gevollmächtigten Geheimen Raht Dietherich Altitzet Heinrichen Straetman völliglich ab gethan / und die gantze Sache folgender Gestalt geschlossen Articulus I. Hertzogthumb Cleve. §. 1. Anfänglich / So wollen Jhre Churfürstl. Durchl. zu (7.) zu Brandenburg / rc. in dero Hertzogthumb Cleve die Römisch gebandCatholischen nit allein bey dem jenigen / was sie an Exercitien. habt werKirchen=Capellen=Schulen und Renthen / sie haben Nahmen den bey wie sie wollen=gegenwertig besitzen / zu jederzeit gnädigst schü dem jenf zen so sie tzen und handthaben / sondern ihnen auch nachfolgende Geistgegen liche Güter / Vicarien und Beneficia bey Execution dieses Vergleichs dergestalt restituiren lassen / daß sie derselben Auff=wertig kümpste und Gefälle von der Zeit an und also in diesem 1672. bestehen. Den Caund folgenden Jahren völlig geniessen sollen. theusche 1. Die Halbscheid der Pastorat Renthen zu Bimmen. sollenre 2. Die Vicarie S. Nicolai zu Weeze. stundet 3. Vicarie S. Catharinae in Till. werden. 4. Zwey Malder Roggen und vier Thaler Clevisch / so zu den Pastorat Renthen in Kervenheim gehörig / und daher von dem Catholischen Vicario dem Pastori daselbsten restituirt werden sollen. 5. Zwey Malder Roggen vor den Schulmeister zu Vdem. 6. Das Officium Matutinale in Heyen. 7. Das Officium S. Annæ in Kervendunck soll dem Pastori restituirt werden. 8. Vicarie trium Regum zu Goth. 9. Dit reditus Sacelli S. Sebastiani in Cranenburg. 30. Halbe Gilde Renthen zu Soensbeck. 11. Die zu der Vicarie S. Nicolai zu Ginderich gehörige Renthen sollen den Catholischen auß der Schleuterey Xanten bezahlet werden. 12. Auß der Vicarie B. M. V. zu Haminckelen zehen Reichsthaler jährlichs. Die rudera von der Kirchen zu Düffelwehrt / dabey ihnen zugleich freygegeben wird / an dem Ort / da die rude ra jetzo noch stehen / eine newe Kirch zu bawen / und das ExerA ij (s.) Exercitium publicum, wan die Kirche verfertigt / darinnen zuhalten / und soll auch als dan nemblich nach verfertigter Kirche / oder so bald der Pastor anfangen wird / den Gottesdienst alda zuverrichten / gemeltem Pastori die erste in höchstg. Jhrer Chur Fürstl. Durchl. Turno in Xanten=Cranenburg=oder Heinßberg verfallende Præbende doch ohne incorporation, und application zugewand werden. 14. Jmgleichen sollen sie die Römisch=Catholische Macht. haben zu Alten Calcar an einem Orthe welcher der Vestung nicht zu nahe / und nicht schädlich eine newe Kirche zu bawen / und in derselben das Exercitium publicum zu halten und zu üben. So soll auch wan die Kirche erbawet / oder der Pastor anfangen wird den Gottesdienst alda zuverrichten / gemeltem Pastori die alsdann sich erledigende Præbende in Jhrer Churfürstl. Durchl. Turno in Xanten / Cranenburg / oder Heinsberg / doch gleichwol ohne incorporation conferirt werden. 15. Eine Rent von einem alten Schild auß der Rentmeisterey Embrich dem Capitulo daselbst. 16. Die Vicario S. Catharinæ zu Keken in der Duffel=doch das an stat des Kauff=Gelds so vor das lus patronatus gegeben worden / dem Käuffer oder dessen Erben ein hundert Reichsthaler restituire werden. 17. Soll das Canonicat, welches der jetzige Pastor in Cleve innen hat / dem Pastorat daselbst incorporirt werden. 28. Soll das Capitul zu Cleve haben das Ius nominandi oder praesentandi Vicarios ad vicarias S. Nicolai & Barbaræ, S. Catharinæ & VVilgesortis & S. Trini. tatis in der Collegiat Kirchen daselbst. 19. Im (9.) 19. Imgleichen sol es auß der Vicarie S Annæ zu Cleve fährlichs zwantzig Clevische Thaler wegen des VicareyHauses. 20. Vnd auß der Vicarey S. Thomæ fährlichs achtzehn Clevische Thaler behalten / das Vica rey Hauß aber bleibet denen Evangelischen / welche dasselbe jetzo haben. 21. So sollen sie auch wieder haben und bekommen die reditus Capellae in Moylandt / mit dem Rückstandt. §. 2. Vber dieses sollen denen Römisch-Catholischen auch Den Cafolgende Vicarien und beneficia / doch nicht ehender / als wan tholischen sich dieselbige erlediget / und durch Abgang der jetzigen Predi- sollen nach absterben ger und Besitzer / welche benennet / und wavon die specifica der jetzige tion übergeben / werden solle / vacant, restituirt werden / als Besitzern 1. Vicaria B. M. V. in Qualburg reſtumet 2. Die Vica rey B. M. V. in Weetze. werden. 3. Die Vicarey S. Barbaræ in Bislich. 5. Die Vicarey B. M. V. in Reeß / doch daß wegen der angewendeten Vnkösten zuvorderist fünff und zwantzig Reichsthaler wieder erstattet werden Der zu Nieder=Mörmter pro luminaribus Ecclesiæ gewidmeter Zehende. 6. Die Vicarey B. M. V. in Vdem / doch werden den Evangelischen Reformirter Gemeine darauß jährlich fünff und zwantzig Rehlr / welche dieselbe darauß vor dem Jahr 1651. genossen / außdrücklich vorbehalten / daß dieselbe solche 25. Reichsthaler jährlichs richtig haben / und bekommen mögen. 7. Was die Gasthauß Capelle in der Stadt Calcar anbelangt / soll dem deßfals auffgerichtetem Vergleich nachgelebt werden. A 2. Jn (10.) 8. In dem Wäysenhause zu Reeß sollen auch Römisch-Catholische Wäysenkinder auffgenommen werden. Süssen §. 3. In dem Adelichen Jungfräulichen Weltlichen Stifft zu Bedbur und zu Bedbur soll hinführo zum wenigsten das dritte Theil / und Oberneuin dem Stifft Oberendorff auch zum wenigsten das vierte theil dorff. mit Römisch=Catholischen Jungseren besetzet / und wo dasselbe theil nit complet ist die Praebenden bey der erster vacantz / sie geschehe durch resignation / oder durch den Todt / denen Rö misch=Catholischen biß zu solcher Zahl conferirt werden / und darüber gleichwol nit weniger die Catholischen als Reformirten und Lutherischen fähig seyn / auch künfftig / wan zu Bedbur zweene Dominæ der Evangelischer Religion gewesen die dritte auß den Catholischen / zu Oberendorff aber / wan drey Evangelische Dominæ gewesen / die vierder auß den Catholischen erwehlet / und es damit fort für fort also gehalten werden soll. §. 4. Auch solle die eine oder andere Religions Jungfer das freye öffentliche Exercitium haben / und wan sie nicht sonsten mit Beichtigern, Predigern und Seelsorgeren versehen seyn / oder sich deren in der nähe / da sie ohne ihre incommodität hinkommen / gebrauchen können / freystehen und unbenommen seyn / dieselbe absonderlich vor sich zu bestellen / da dan auch die Catholische auß des Stiffts mittelen jährlichs mit zweihundert Reichsthaler zum salario versehen werden sollen / doch das den Evangelischen Predigern auß dem jenigen / was sie biß anhero auß des Stiffts Mittelen gehabt / und genossen / nichts abgehe. Mit Eia §. 5. Vnd demnoch in dem also genandten Neben Recess tischer vom 9. Septembris des 1666. Jahrs verglichen / daß die ReliGuarnisen besetz. Sions=Sachen in denen mit Staatsscher Guarnison besetzten Städten (11.) Städten durch absonderliche Commissarios in der Güte bey te Städzulegen / als hat es auch dabey sein bewenden. Articulus II. Graffschafft Marck. §. 1. So viel nun die Graffschafft Marck anbetrifft=wolCathollen Jhre Churfürstl. Durchl. gleich wie im Clevischen / die Rösche sollen gehandmisch=Catholische bey dem jenigen was sie an Exercitien=Kirchen=Capellen=Schulen und Renthen / sie haben nahmen wie habt werden bey sie wollen gegenwärtig besitzen / zu jederzeit gnädigst schützen / dem jeni und handhaben. 5. 2. Vnd weil die Herren Pfaltz Newburgische für ge= gen so sie gegenmelte Römisch Catholische an unterscheidenen Orten / in denen wärtig Lutherischen Kirchen das simultanem Exercitium mit der besitzen. Halbscheid der Kirchen und Pfarr Renthen prætendirt / dagegen aber und das sie von solcher ihrer prætension gäntzlich und immerwehrend abgestanden / vor höchstged. Jhrer Chur Fürstl. Durchl. Ihnen gnädigst vergönnet und zugelassen an denen Den Cafünff nachfolgenden Orthen / Kirchen oder Capellen zu bawer tholischē und anzurichten / und in denselben das öffentliche freye Exerci wird vertium zu halten / dabenebens sollen sie / wann dieser Vergleich gönnet 5. ratificirt / und die ratificirte Exemplaria gegeneinander auß Kirchen zu bauengewechselt werden / fünff tausend Reichsthaler in einer summa und darempfangen. 11 5000. Die fünff Exercitia publica aber sollen sie halten zu Reichs1. Hagen thaler zu2. Schwellm. gelegt. 3. Eyckel. 4. Mengedt. §. 3. Fer5. Ostunne. (12) Der Rö5. 3. Ferner so hat man sich auch wegen der Römisch Camisch Ca- tholischen Exercitien auff einigen Adelichen Häuseren in dieser tholischen Graffschafft / wie der Evangelischen Exercitien halber auff exercitia einigen Adelichen Häuseren in dem Hertzogthumb Berge dahin publica verglichen / daß gemelte Römisch Catholische in der Graffschaft auff einl. Marck ihren öffentlichen freyen Gottesdienst sollen üben auff gen Ade= den drey Adelichen Häuseren in der Graffschafft Marck: lichen 1. Hemmeren / im Ambt Jserlohe / dem von Brabeck zuhäusern. ständig Opherdick im Ambt Vnna / dem von Friesendorff gehörig. 3. Torck zu Heringen im Ambt Hamm; Vnd zwar dergestalt / daß wann schon hernegst diese Adeliche Häuser an Evangelische kommen oder transferirt werden / oder der Besitzer seine Religion änderen solte / daß dannach auff solche fälle die Römisch Catholische Gemeine / so alsdann daselbst sich finden wird an oder bey denenselben oder doch negstgelege nen Orth / ihren Gottesdienst mit Besuch= und Anhörung der Predigten / Messen und Administration der Sacramenten nach wie vor ungehindert üben und darin continuiren könne. Der Ca§. 4. Auch sol den Röm. Catholischen in der Stad Schwert theusch? das Exercitium in einer daselbst vorhandenen / und verfallenen exercitum Capellen B. Mariæ Virginis dergestalt verstattet werden / gleich in der sie dasselbe im Jahr 1651. und folgends in der Gasthauß CapelStadt len vor Einäscherung derselben geübet haben / wie sie dann zu Schwerin dem Ende gemeldte Capelle Mariae Virginis auff ihre Kösten wieder repariren mögen. Auff dem §. 5. Jmgleichen sollen die Römisch Catholische ihren Rathauf Gottesdienst auff dem Rahthause zu Blanckenstein continuizu Blankenstein. ren/ (3) ren / und die Lutherischen Vnderthanen daselbst ein hundert Reichsthaler zur reparation bey außwechselung dieses Recessus geben / der Magistrat aber daselbst hiemit befehliget seyn / die Römisch Catholische in zeit wehrenden Gottesdienst nicht züturbiren / noch von andern turbiren zu lassen. §. 6. So sollen auch in dem Closter S. Catharinæ in Vn-Closter S. na so viel Catholische Jungfern zugelassen werden / als den er. Catharinein sten Ianuarii des 1624. Jahrs darin erweißlich gewesen. Buna. 5. 7. In denen Clösteren zu Camen / Lüdtgendormundt Closter und Marienheide / bleibet es wie es bißhero gewesen und noch ist: Camen / Lüdtgen§. 2. Indem Closter Norder Hospital vor dem Hamm. dormüd und Masoll alles gehalten werden wie es Anno 1624. gewesen. rienheidt 5. 9. In dem Jungfräulichen Weltlichen Stifft zu ClaCloster renberg / und zu St. Walburg in Soest soll zum wenigsten das Nørde dritte theil / und in denen Adelichen Stiffteren Fründenberg / Hospital Gevelsberg / und Herdicke zum wenigsten das vierdte Theil vor Ham mit Römisch=Catholischen Jungfern besetzet / und wann dieses Stiffter Claren. vierdte oder dritte Theil nicht besetzet / die Præbenden bey der erster vacantz sie geschehe durch die resignation oder durch den berg St. Todt Römisch Catholischen biß zu solcher Zahl conferiret / Walburund darüber gleichwohl nicht weniger die Catholische / als Re. gis in Søestformirte und Lutherische fähig seyn. Frunden 5. 10. In dem Stifft Clarenberg und zu S.VValburgin berg. GeSoest sollen zwo Evangelische noch einander und die dritte eine velsberg Römisch Catholische / in denen Stifftern Fründenberg / Ge= und Hervelsberg und Herdicke aber drey Evangelische nocheinander / dicke. und die vierdte Fraw eine Römisch Catholische seyn / und in solcher Ordnung erwehlet / und damit fort für fort also gehalten §. 11. Es werden. Bechum Vor cem Peseniz der Paſto. en und Sacellant 5000. Rihlr. Upstadt. (4.) §. 11. Es sollen auch der einen oder anderen Religion zugethane Jungferen das freye öffentliche Exercitium haben / und wann sie nicht sonsten mit Beichtigern / Predigern=Pastoren / oder Seelsorgern versehen seyn / ober sich deren in der nähe / da sie ohne ihre incommodität hinkommen / gebrauchen können / freystehen und unbenommen seyn / dieselbe absonderlich zubestellen; Da dann auch die Catholische auß des Stiffts mittelen jährlichs mit zwey hundert Reichsthaler zu salariiren / doch daß denen Evangelischen Predigern an dem jenigen / was sie biß anhero auß des Stiffts mittelen gehabt und genossen. nichts abgehe. §. 12. Nechst diesem so soll den Römisch-Catholischen pars Vicariæ S. Michaëlis zu Bochum und pars VicariæS. Gregorii daselbst bey Execution dieses Vergleichs restituirt / tertia pars vicariæ S. Stephani aber zu Camen / bey erster vacant und Abgang des jetzigen possessoris zurück gegeben werden. §. 13. Vnd weil zur Competentz für die Römisch Catholische Pastoren und Sacellanen so in Cleve als Marck die restitution verscheidener beneficien ferner prætendirt worden / So ist verglichen / daß dafür einmahl vor all fünff tausendt Reichsthaler und biß daran dieselbe würcklich werden abgetragen seyn / die Zinsen davon ad fünff vom hundert gereichet / und denen Herren Pfaltz=Newburgischen deßwegen bey ratification dieses Recessus gnugsame Versicherung gegeben werden solle. §. 14. Was dann das jenige so dieser Geistlichen Sachen halber in der Lipstadt zu vergleichen anbelanget / solches sol mit Zuziehung des Herren Graffen zur Lippe nach Anweisung des teutschen Friedenschlusses abgethan und eingerichtet werden. Art. II. — 1 (B.) Art. III. So viel nun die Geistliche Jurisdiction in dem Hertzog-Geistliche lurisdithumb Cleye/ und Graffschafft Marck anbelangt/ haben sich höchstged. Ihre Churfürstl. Durchl. dahin erkläret / daß es da=ction. mit immerhin folgender Gestalt gehalten werden solle / wobey es auch Ihre Fürstl. Durchl. zu Newburg ob sie gleich von Jh rer Chur=Fürstl. Durchl. in dieser Geistlicher JurisdictionsSache ein anders desiderirt gehabt / ihres orts zu letzt bewenden lassen. officiale §. 1. Erstlich sollen die Officiales zu Xanthen / zu Embrich JUXanund zu Soest wie von alters mit qualificirten subjectis bestelten Emblet / und eine moderirte Taxa Iurium berahmet werden. rich und §. 2. So sollen die Officiales mit Zuziehung zweyer ihnen Soest. gefälliger einheimischer Rechtsgelehrten und zwar in denen districten und sachen / in welchem sie von alters biß hieher Jhr Officialat exerciret / die Gebühr Rechtens erkennen / als wan eine Persohn auff eine Römisch Catholische die Ehe prætendiVber Eret und zu erkennen / ob die Ehe=Versprechung denen Rechten besachen, nach gültig sey oder nicht? Vnd dann ob und wie weit dieselbe ratione graduum oder sonsten zulässig oder nicht? Jedoch dergestalt daß dem Landsfürsten die dispensation vorbehalten bleibe: Wie auch der Officialis zuerkennen / ob die Ehe quoad mensam & thorum oder sonsten beständig? Das übrige bleibet Jhrer Churfürstl. Durchl. als Landsfürsten / wie es biß hero observirt worden: Solte aber in dergleichen Matrimonial Sachen zwischen Evangelischen und Römisch Catholischen einiger Streit entstehen / soll der Actor forum Rei zufolgen / und die Iudices einen jeden nach seiner Religion B Rechten Vber 1. stamenta Vierle neficial odergeist. liche Lehn Sachen. ) 46.) Rechten zu urtheilen schuldig und gehalten seyn. §. 3. Wann testamenta von Römisch Catholischen Priestern als testatoribus auffgerichtet seyn / als dann erkennet der Officialis / ob sie beständig / und die formalia welche die Rechte erforderen / dabey in acht genommen? Vnd hatt ein dergleichen testator von seinen patrimonial Güteren nach Ordnung der gemeinen Rechten eigenes Gefallens zu disponiren / doch daß darauß keine manus mortua werde / was er aber von dem beneficio erworben / soll er schuldig seyn der Kir chen oder den Armen zuzuwenden und zu lassen; Vnd hat der Officialis dahin zu sehen / daß dem jenigen / welchem etwas vermachet / wie nicht weniger der Kirchen und Armen das ihrige ohne saumnuß abgefolget werde. Solte aber von weltlichen Personen denen Römisch-Catholischen Kirchen und Armen etwas vermachet seyn / alsdan wird der weltliche Richter erkennen und exequiren / diese Execution auch keines wegs verzögeren / sondern auch ex officio, vielmehr aber ad instantiam / welche etwan von Officialen oder sonsten geschiehet / dieselbe in gesetzter Frist Rechtens beschleunigen und werckstellig machen. §. 4. Es sollen an diese Officiales auch gehören die Beneficial oder Geistliche Lehn=Sachen / und ob der præsentatus oder beneficiatus qualificirt und zu dem beneficio und in ve stitur zu admittiren sey oder nit? Jedoch daß die jenige / welche von dem Lands=Herren als Patrono beneficiirt und præsentiret worden / nicht abgewiesen werden. Wann aber der praesentirten Personen halber etwas erhebliches zu erinneren. soll solches underthänigst berichtet / und darauff diesem Recess gemäß Bescheidt erwartet werden. Solte aber zwischen weltlichen — 1 (17.) lichen Patronen ratione Iuris patronatus, Dotationis oder præsentationis oder in anderen fällen Streit vorfallen / alsdann soll die Cognition oder Decision dem Landes-Herren verbleiben. §. 5. Für dem Officiali sollen auch gehören die Erkänt=Erkäntnüß über Geistliche Güter / welche von alters oder inner hun= nüß über Geistliche dert Jahren hero vor mortificirte gehalten werden. Was Güter. aber derselben Besitz und Verpfachtung angehet / wie auch wan zwischen eink Weltlichen und Geistlichen Streit vorfiele. ob das Gut mortificirt seye oder nit? Jn solchen Fall soll die Erkäntnüß bey dem weltlichen Gericht verbleiben. §. 6. Wan ein Geistlicher oder Weltlicher an einem Geist=Actiones lichen actione personali Anspruch zu haben vermeint / so sol= personalen sie diese ihre actionem personalem für das Officialat anbringen; Wan aber ein Geistlicher einen Weltlichen belangen will / so bleibet es bey der gemeinen Regul: Actor sequitur forum Rei, vnd sol dem Geistlichen Kläger an das Weltlicht Gericht schleunig und unpartheiisch Recht wiederfahren. Bestraf§. 7. Endlich sollen zwar die Geistlichen Vbertretter und fung der verbrecher von ihren in Clev= uum Märckischen Landen seyenden Geistliche und durchauß von keinen anderen frembden Geistlichen / auch Vber auf keines anderen frembder Geistlichen Befehl die Censuram treiter Ecclesiasticam leyden / Jhrer Churfürstl. Durchl. / und in dero Nahmen der Regierung aber noch als vor frey bleiben dergleichen Verbrecher / wie auch andere Römisch Catholische Vnderthanen in quibuscunque delictis nach anweisung der Rechte gebührend anzusehen und zu bestraffen / auch die davon faltende Gelt Bruchte vor sich zubehalten. B §.8. So (18.) Appella §. 8. So mag sich auch ein jedweder / welcher sich beschwe110 ab Of. ret befindet von dem Officialat an Jhrer Churfürstl. Durchl. ficialibus Hoffgericht wenden / und daselbst seine Sachen weiter außführen. Wann nun die Sache vor dem Hoffgericht instruirt ist / soll ihnen Frey stehen endweder daselbst sprechen zu lassen / oder aber eine oder andere Parthey zu begehren / daß die acta præviâ inrotulatione sumptibus petentis zur unparteiischen Erörterung in vorhergesetzten sachen an eine luristen Facultät / welche der Römisch Catholischen Religion zugethan ist / außgestellet Jn den übrigen Sachen aber soll nach Jnhalt der Land Tages Recessen / Privilegien / und wie es bißhero üblich und gebrauchlich gewesen / verfahren werden. Cognitie §. 9. Decani und Capitula behalten über die zu dem CaDecan. pitulo behörige Leuthe die Cognition in civilibus in prima & Capi instantia; Von denen Bescheiden aber / welche Dechant tuh. und Capitula ertheilen / mag sich der beschwerte Theil / wie in kurtz vorhergehendem §. disponiret / an das Hoffgericht wenden. Art. IV. Graffschafft Ravenßberg. Catholi schefeller §. 1. So viel nun die Graffschafft Ravenßberg anbetrifft. 8ehend habe wer, so wollen Ihre Churfürstl. Durchl. gleich wie in dem Hertzog den bey thumb Cleve und Graffschafft Marck die Römisch Catholische dem jeni. bey dem jenigen / was sie an Exercitien / Kirchen / Capellen / gen so sie und Renthen / sie haben Nahmen wie sie wollen gegenwertig begegenwer sitzen / und in folgenden nicht restituiren müssen / zu jederzeit tig besitzen. gnädigst schützen und handhaben. f.2. Das 10. (19.) §. 2. Das übrige aber ist dergestalt verglichen und abge= Canonici than / daß die Canonici zu Bielefeldt / welche der Römisch Ca= zu Biele tholischen Religion das Exercitium publicum / jedoch ohne felde. Parochialibus (welche denen also genanten Patribus Recol lectis in dem Closter daselbst vergönnet / zugelegt und verstattet werden) in einem Hause bey der Neustädtischen Kirchen in welchem bißhero die Lutherische ihre Schulen gehabt / und welches sie die Lutherische auff ihre Kösten zum Gebrauch des Catholischen Gottesdienst / so viel das Gebäwde betrifft / aptiren müssen / so bald dieser Recess seine Würcklichkeit erlanget / anrichten / haben und behalten / und dabenebens ihre horas wie bißhero also auch ferner in allen stücken auff dem Chor / in der Neustädtischen Lutherischen Kirchen continuiren mögen. §. 3. Die Römisch Catholische Adeliche Stiffts Jungfern Saff zu Schilschede bekommen des Exercitium publicum und dazu Schll die Capelle S. Iohannis in dem Stande / wie dieselbe jetzo ist. schede. und demnach zumahl bey Winterzeit der Weg nach dieser Capelle etwas unbequem / als solle dieser Weg von den Lutherischen Vnderthanen daselbst auff dero eygene Kösten gebessert / und underhalten werden / auch denen Römisch Catholischen vergönnet und zugelassen seyn / jedoch ohne Zuthun und Beytrag der Evangelischen / jetztgedachte Capelle S. Johannis abzubrechen / und an einen anderen näheren Orth nach Schilschede / welcher ihnen auff solchen Fall angewiesen werden soll auff ihre Vnkösten zusetzen. §. 4. Es soll in diesem Stifft Schilschede zum wenigsten das dritte Theil mit Römisch Catholischen Jungferen besetzet / und so lang dieses dritte Theil damit nit besetzet / die Præbenden Bey erster vacantz / sie geschehe durch resignation oder durch den (20.) den Todt Römisch Catholischen biß zu solcher Zahl conferirt. und darüber gleichwohl nit weniger die Catholische als Refor mirte und Lutherische sähig seyn. Decanij §. 5. Wann diese jetzige Evangelische Lutherische und /= und Probstin nach dieser nach eine Evangelische Reformirte oder Lutherizu Schü.sche Decanissin verstorben / so soll die dritte auß denen Römisch Catholischen Stiffts Jungferen erwehlet= und es künfftig jedesschede. mahl also gehalten werden / daß wann zwo Evangelische Decanissin gewesen / die dritte der Römisch Catholischen Religion sey. So sollen auch nach Abgang der jetzigen Römisch Catho lischen Probstin zwo Evangelische Reformirte oder Lutherische nach einander darzu kommen und erwehlet werden / und hinführo wie der Decanissin halber gesaget / jedesmahl die dritte Probstin der Römisch Catholischen Religion zugethan seyn. §. 6. Die Römisch Catholische Adeliche Stiffts JungfeSuffes ren zu Schilschede mögen ihnen einen Beichtiger bestellen / und Junffern zu Schü- soll demselben an stat seiner competentz die Einkunfft einer bei Hebdomadereyen und ein mehrers auß gemeinen Stiffts-mitschede. telen nicht gegeben werden. Die Evangelische aber das bey solcher Hebdomaderey bißhero gewesenes votum stets hin behalten. §. 7. In der Commentherey Capelle zu Hervordt Commenwird denen Römisch Catholischen das Exercitium publicum derey Caverstattet / und ihnen zugleich vergönnet / diese Capelle auff ihpell zu Hervor re Vnkösten zuerweiteren. Capell zu §. 8. Das Exercitium Religionis in der Capelle auffm Bren. Hoff zu Vrendorff bleibet auch künfftig in dem Stand / wie er biß anhero der Münch exerciret / und ist nicht zu extendorff. diren. 5.5. Jhre 1 (21.) 5. 9. Jhre Chur=Fürstl. Durchl. vergönnen auch denen Blocho. Römisch=Catholischen das Exercstium publicum vor dem Flecken Vlotho / und mögen sie ihnen dazu für sich und ohne Beschwer der Lutherischen eine Capelle / ein Predighauß oder Kirche bawen. §. 10. Wie nicht weniger soll ihnen zugelassen seyn wie jetzo Verswegen Vlotho gedacht das Exercitium publicum vor und moldt. bey Versmold oder einem anderen den Catholischen anständi den Ort / jedoch daß er den Evangelischen nicht nachtheilig sey / anzurichten / und auff ihre eygene Kösten ihnen eine Capelle / Predig-Hauß oder Kirche und sonsten zu bawen §. 11. Nicht weniger sollen auch gemeldte Römisch=CaAdellase tholischt hinführo auff den beyden Adelichen Hauseren Taten Häuser Taten hausen und Hoeltfeldt ihren öffentlichen freyen Gottesdienst auff eben dieselbe Art und Weise als auff den Adelichen Hause=hausen ren in der Graffschaft Marck / wovon hieoben art. 2. §. Ferner und Holtfeldt. so hat man sich auch rc. 3 versehen ist / üben und verrichten möge. 5. 12. So wird ihnen denen Römisch Catholischen auch vicarie die Vicarie S. Catharinæ zu Bielefeldt so bald dieselbe vaciret / zu Biele feldt. reſtituiret. Hingegen aber so sollen auch denen Evangelischen bey der ersten vacantz ebenmässig restituirt werden. 1. Die Vicarie omnium Sanctorum. 2. Die Vicarie S. S. Math. Erasmi, Crispini & Crispiniani. 3. Die Vicarie decem millium Martyrum. 4. Die Vicarie S. Iohannis Baptistae & Margarethae. 5. Eine Praebenda in der Collegiat Kirchen zu Bielefeldt. 6. Wie auch drey Præbenden in dem Collegio Canonirum zu Hervord. §. 13. Vnd (22.) Jurisdi. §. 13. Vnd bleibet es im übrigen in dieser Graffschafft RaElio Eccle venßberg ratione Iurisdictionis Ecclesiasticæ, Visitationis siastica und sonsten / wie es bißhero darin von alters gehalten und üblich et visua gewesen. tio. Art. V. §. 1. An allen Orthen nun / an welchen die Römisch-CaWas im tholische in vorgedachten Landen die Exercitia publica haben / ter den und vermöge dieser Pausch Handlung verstattet oder restituirt publicis bekommen / haben sie Macht ihren Römisch Catholischen Gotexercitii. tesdienst in allen Stücken Zufolge in diesem Receis enthaltenen der Ca Regulen ungehindert / und ungeirret zu üben und zu treiben / tholischen Kirchen=Kirchenhäuser / Capellen=Pfarr=Schulen=Kusterbegriffen hauß=Thurne und Glocken= und was sonsten mehr zum Gottesdienst nötig / auff ihre Kösten zu bawen / und zu unterhalten. Dabey Seine Churfürstl. Durchl. sie jedesmahl / und wider männiglich gnädigst schützen wollen Catholi §. 2. Hernechst sollen die Römisch Cätholische Geistliche sche Geist- Seculares und Regulares Mannes und Weibs Persohnen in liche ſolli ihren Stifftern / Collegien / Pfarren / Kirchen / Capellen / allerzeiſt Schulen/ und anderen gehörigen Häuseren und Wohnungen licher auch gewidmeten Gütern / Renthen und Gefällen / alle GeistFreyheit liche Freyheit für ihre Persohnen und fur die darzu gewidmete geniessen Gütere / wie und wo dieselbe im Lande gelegen / über all gleich wie die Evangelische geniessen / auch wider des Lands Gebrauch und Herkommen mit Einquartirung und Contributionen nit beschweret / viel weniger die Clöster und Geistlichen / welche von täglichen Allmosen leben / wann sie in die Steur=Matricul nicht gehören / dahin wider Recht nit gezogen / noch beschweret / (23.) ret / auch der contribuablen Güter halber / welche sie vor diesem gehabt / jetzo aber an andere possessores kommen / nicht besprochen / sondern die jetzige Possessores dazu angehalten / und also auch in diesem Stück denen Evangelischen gleich tractirt und gehalten werden. Cathol. 5. 3. Nicht weniger sollen gedachte Römisch Catholischi ſcheſollen Geistliche bey ihren hergebrachten Ceremonien / Statuten / gehandhabt werund Ordnungen / auch ungehindert er Besuchung ihrer Syno dal und anderer Conventen innerhalb den uniirten Hertzog= den bey thumben und Graffschafften gehandhabt werden / ausser Lan= ihren Cedes aber sich aller Synodal und anderer dergleichen Versamb-remonien lungen ohne Vorwissen und Bewilligung der LandesFürstl. Statuten und Ord. Obrigkeit enthalten. nungen. 5. 4. Jhre Churfürstl. Durchl. vergönnen auch hiemit gnädigst / daß die Geistlichen in denen vorher gedachten uniir- visitatio. ten Hertzogthumben und Graffschafften nachdem es nötig seyn wird / die Orden Closter und Kirchen visitiren: Ehe und bevor sie aber diese particular visitationes vornehmen / sollen sie solehes und jedweder der nötig hält zu visitiren / Jhrer ChurFürstl. Durchl. oder in dero Abwesen dero Regierung in Zeiten es underthänigst und gebührlich zu wissen machen / damit jemand verordnet werden könne / welcher wegen vor offehoͤchstgemelter Jhrer Churfürstl. Durchl. als Landsfürsten der visitation beywohne / sonsten aber dahin sehe / und acht habe / daß nichts geschehe / oder von denen Geistlichen / welche bey denen visitationen seyn und visitiren / etwas vorgenommen werde / welches der LandsFürstl. Hoheit=Bottmässigkeit / und Iuris diction entgegen / nachtheilig und præjudicirlich. Vnd wollen Jhre Churfürstl. Durchl. jedesmahl ihrentwegen einen der Römisch C Præsentati ad beneficia sollenpre via invi stitura zugelassen werden. Haltung dr. Febr. tägen uf processionen. (24.) Römisch Catholischen Religion zugethanen visitatorem auff ihre Kösten verordnen / welcher doch / wan Sachen vorgehen / die ad interius conclave gehören / und wan die Censura Ecclesiastica vorgenommen wird sich so lange absentiren und diesen actibus nicht beywohnen soll. Die Weltliche Obrigkeit soll in dem / was von den Römisch Catholischen visitatoribus ihren Geistlichen Rechten / auch der Regularium Ordinum Satzungen / Regulen und Statuten gemäß des visitati oder correcti Lebens / Handels und Wandels=Verhaltens und Abstraffens halber statuirt ist nicht verhindern noch aufhalten / weniger die corrigendos vel correctos dawider schützen. Wafern auch der visitatus, corrigendus, vel correctus darüber an die weltliche Obrigkeit ohne gnugsame und erhebliche ursach sich wenden wurde / derselbe abgewiesen / und denen ihm vorgesetzten Geistlichen visitatoribus in Vollenziehung der Execution gegen den ner Censuram Ecclesiasticam correctum die Hand biethen und behülfflich erscheinen. 5. 5. Wann Römisch Catholische Geistliche præsentirt werden / so mögen sie von ihren Oberen / welche in vorgedachten Landen seynd nach Römisch Catholischer Ordnung und Gebrauch die institution und investitur gebührlich suchen / und sich also zu denen beneficiis qualificiren / gestalt dan ohne solche vorhergehende und producirte qualification Jhre Chur fürstl. Durchl keinen Römisch Catholischen Geistlichen admit. tiren wollen. §. 6. Hiernechst so mögen Jhrer Churfürstl. Durchl. Rö misch Catholische Vnderthanen frey und unverweigert die Rö misch Catholische Feyrtagen in ihren Kirchen und Häuseren feyren / auch Processiones, an welchen Orten sie hergebracht nebens (25.) nebens anderen ihren Ceremonien behalten / und soll ihnen darin von denen Augspurgischen Confessions Verwandten / Re formirten und Lutherischen / in vorgedachter Jhrer ChurfürstlDurchl. Landen keine Hinderung noch Eintrag geschehen / zur Aergernüß keine Vrsach gegeben / viel weniger sie beschimpffet / oder andere insolentien wider sie verübet / auff allen unverhofften Fall aber der jenige / welcher solches dennoch thut / ohne Verzögerung gebührendt und wie ers verdienet / gestraffet werden. Es so kaber auch weder sonsten / noch auch etwa hier durch kein Augspurgischer Confessions Verwandter weder Reformirter noch Lutherischer an einige der Römisch Catholischen Feyrtäge und derselben Observir- und Haltung noch auch an einige andere deroselben Ceremonien / sie heischen und haben uahmen wie sie wollen / gebunden oder dazu im geringsten gehal ten seyn. 5. 7. Auch sollen die Römisch Catholische keine procla-Proclamationes, dimissoriales oder Copulationes bey den? Evangelischen suchen / sondern es soll gnug seyn / wann sie sich in & copuihrer Religion negst gelegenen Gemeinen proclamiren / und latienes. wo sie wollen compuliren lassen. Art. VI. Hertzogthumben Gülich und Bergh. §. 1. Anreichendt nun die Hertzogthumber Gülich und EvaugeBerge / da lassen des Herren Pfaltz Graffen Fürstl. Durchl. usche foldie Augspurgische Confessions Verwandte so wol Reformir-ten gehand te als habt werC iij denber dem jenigenſeſte gegenwärtig beſitzen, Exercitia publirader Evangelischen Reformirten. (26.) te als Lulherische bey denen Exercitiis, Kirchen / Capellen / Beneficiis, Renthen / Güteren und Einkommen / welche sie bißhero innen gehabt / possidirt und genossen / undeirret und ruhig / wollen dieselbe gegen jedermänniglich gebührend schützen / auch was krafft dieses Vergleichs zu restituiren / sobald diese Pausch Handlung ratificirt / ohne die allergeringste Saumnüß restituiren lassen. Hertzogthumb Gülich. §. 2. Solchem nach sollen die Augspurgische Confessions Verwandte der Reformirter Religion in dem Hertzogthumb Gülich an nachfolgenden Orten alwo sie ohne dem vorhero die Exercitia publica gehabt / dieselbe auch künfftig ruhig und ohn contradiction behalten / als in Städten und Flecken 2 Zu Heinßberg 1. Zu Düren. 4. Zu Linnich 3. Zu Oberwinter. 6. Zu Stolberg. 5. Zu Wassenberg. s. Zu Bruggen 7. Zu Randenraht. 10. Zu Sittard. 9. Zu Eschweiler. 12. Zu Süchtelen u. Zu Waldtnicl. Jn denen Dörfferen: 14. Zu Teveren. B. Zu Gemondt. 16. Zu Frechen. 15. Zu Weyden. 18. Zu Kaldenkirchen. 17. Zu Kirchherten. 20. Zu Hunßhofen. 19. Zu Jüchen. 22. Zu Lövenich. 21. Zu Ohenraht. 24. Zu Keltzenberg 23. Zu Bracht. 26, Zu Rheide in der Pfarrkirchen / 25. Zu Huckelhofen wazu (=7.) worzu derselben Renthen und Gefälle gehörig. Auff den Adelichen Häuseren. 27. Zu Flammersheim. 28. Zu Bulles oder Grossen BulAuff 15 lesheim / dergestalt daß wann schon hernegst diese Hiluser ahn sichen Römisch Catholische / es seye auff was Art und Weise es immer hausern. wolle / kommen / oder transferiret werden / oder der Besitzer zu solchem öffentlichen Gottesdienst sein Hauß länger nit dazu verstatten könte oder wolte / auff solche Fälle nichts desto weniger das Exercitium publicum continuiret / und in den Dorffern Groß Bullesheim und Flammersheim Kirchen uü Schulen ge bawet / und alle annexa Exercitii publici geübet werden. §. 3. So viel aber die übrige Evangelische Reformirte Adeliche Häuser in specie Lürcken / Vercken / Merotgen / Severnich=Berg vor Floßdorff=Luidendorff=Bolheim und Durweis=ꝛc. angehet / darauff ſolle gleich wie biß anhero der Gottrodienst / doch mit Zulassung der Benachbarten Reformirten Religion Familien ohne Parochialibus geübet werden. Gleich wie auch denen Adelichen Römisch Catholischen in dem Hertzogthumb Cleve auf ihren Häuseren eben dergleichen Gottesdienst verstattet / ob sie gleich weder publicum noch priva Den Retum Exercitium bißhero darauf gehabt hetten. formirt ſoädas §. 4. Restituiret aber und gestattet soll ihnen den Refor mirten werden das publicum Religionis Exercitium cum öffentlich exercitium omnibus annexis, und sie hiemit und Krafft dieses Macht hain benenben und befügt seyn / dasselbe nunmehr auch einzuführen und ten Orauffzurichten terenri1. Vor der Stadt Gülich auff dem Acker Käysers Kamp ge reſtituit nandt / und aller negst der Carthäuser Mühle gelegen / oder au und geden zwischen höchstgemelter Jhrer Fürstl. Durchl. und der ge ſtattet meldter werden (28.) meldter Carthäuser Mühle gelegenen Grund eine Kirche und Küsters Wohnung zu bawen / des Predigers Wohnung aber und die Schule in der Stadt Gülich zu haben und anzustellen. Es were dann daß Jhre Fürstl. Durchl. den Baw dieser Kirche an einen bequemen Ort in der Stadt bewilligten. 2. Zu Remagen. 3. Zu Ormundt. 4. München Gladbach in der Vorstadt / Kirche und Schule / und was dem exercitio publico anklebet §. 5. So viel nun die Augspurgische Confessions VerExercitia publi. wandte Lutherischer Religion anlanget / bleiben dieselbe bey ca der E. ihren öffentlichen Religions Übungen / und was denen anklevangelibet / als 1. zu Düren. 2. zu Stolberg. 3. zu Gemünde. schen Lu4. zu Kindtsweiler. therisch §. 6. Restituiret und gestattet wird ihnen aber das ExerReligion. citium Religionis publicum / und was demselben anklebet. als 1. vor der Stadt Gülich an stat Engelsdorff der gestalt / daß des Predigers Wohnung und die Schule in der Stadt Gülich gehalten und angestellet werden möge. 2. Auffm Zweiffel und 3. zu Menzeradt vor Monjoye und solche cum omnibus annexis. Art. VII. Hertzogthumb Berg. §. 1. So viel das Hertzogthumb Berge angehet / solExerci. len die Augspurgische Confessions Verwandte Reformir. tia publi- ter Religion an nachfolgenden Orten die Exercitia publica der E. ca. / Kirchen / Capellen und Schulen mit denen darzu vangeli- gehörigen Pastorat=Kirchen / Custerey / und Schultenthen / (29.) Renthen / Wiedenhöfen / Vicarien / und deren Auffkümpsten / scher Reinmassen sie solche biß dato exerciret / inne gehabt / und genos-formirten sen / auch künfftig unbeinträchtiget haben und behalten. Als In Stät 1. zu Elderfelt. 2. zu Cronenberg. ten Flet3. zu Hilden. 4. zu Haen. ken und 5. zu Waldt. 6. zu Somborn. Dörffers 7. zu Langenberg. v. zu Neviges. 9. zu Mülheim an der Ruhr. 10 zu Wülffraht. 11. zu Wermeskirchen 12. zu Dühn. 12. zu Radt vorm Wald. 14. zu Sohlingen. 15. Capellam S. Anthonii auff der Thones Heyden mit der Vicarey S. Anthonii. 16. Capellam S. Reinholdi bey Sohlingen. 17. Capellam auff dem Hoff zu Windraht. 18. zu Schöler. 19. zu Hückeswagen. 20. Jn der Stadt Düsseldorff. 21. Jn der Stadt Ratingen. 22. zu Homberg. 23. zu Veibert. 24. zu Greffraht. 25. zu Düssel. 26. zu Medtman. 27. Auff der Vrdenbach. 28. zu Mülheim am Rhein. 29. zu Ober Cassel. §. 2. Auff den Adelichen Häuseren. Auff den 1. Auff dem Hauß Lennep. Adelich? 2. Auffm Hause zum Spich. häuseren. 3. In der Delling zu Olepe. 4. Zu Bawyr zu Erckraht. 5. Auff dem Hause Dorp. 6. Auff dem Hause Rott und Elßfeldt. Dergestalt wann schon hernegst diese Adeliche Häuser an Römisch Catholische kommen oder transferirt werden / oder D der Den formirt sollenrestundt werden (30.) der Besitzer seine Religion ändern / daß dennoch auff solche Fälle / die Gemeine so alsdan daselbst sich finden wird / an oder bey denselben oder doch negst gelegenen Orth Ihren Gottesdienst mit Besuch und Anhörung der Predigten / und administritung des Abendsmahls / und der Tauffe auch Ehe Einseg nung nach wie vor ungehindert üben / und darinn continuiren könne. §. 3. Hernegst soll ihnen den Reformirten restituirt werden 1. Das Exercitium publicum zu Grüten cum annexis. 2. Dassimultaneum Romano Catholicum exercitium in der Pfar Kirche zu Hückeswagen soll abgeschaft / auch die ihnen entzogene halbe Kirchen=Renthen bey extradition der Ratification über gegenwertigen Vergleich restituiret / hergegen aber auch zugleich denen Römisch Catholischen zu Reparirung der Schloß Capellæ daselbst ein hundert Reichsthaler gegeben und außgezahlt werden. 3. Die reditus Vicariae B. M. Virginis & S. Anthonii zu Hückeswagen / so bald dieselbe durch Absterben des jetzigen Besitzers / welcher den Römisch-Catholischen Gottesdienst verrichtet / und ein Geistlicher auß dem Closter Wipperförde ist / oder sonsten vacant wird denen Römisch Catholischen aber dagegen fünff hundert Reichsthaler von denen Reformirten außgezahlt werden. 4. Die Pastorat Renthen zu OberCassel. 5. Zu Düssel sollen die Römisch Catholische die PastoratRenthen gantz an sich behalten / und dargegen der Reformirter Gemeine daselbst jährlich achtzig Reichsthaler in certis reditibus auß gemelter Pastorat Renthen daselbst per se zu heben / anweisen / oder aber den Reformirten daselbst gemeldte Pastorat Renthen ganz einräumen und sich darauß achtzig Reichsthaler in certis anweisen lassen. 6. Zu (31.) 6. Zu Neviges soll der Reformirten Gemeinde alsobald nach Ratification dieses Recessus das jenige restituirt wer den was sie von allen und jeden Gütern und Renthen bey Ver änderung der Religion des Herren von Hardenberg in Besitz gehabt / und bißhero ihnen zum Theil von der Fraw von Hardenberg entzogen. Wann nach geschehener solcher restitu tion die Fraw von Hardenberg / so dann einige Befügnüß darauff zu haben vermeinet / soll ihr freystehen dasselbe rechtlicher Gebühr nach außfündig zu machen / und wann die Sache vor Jhrer Fürstl. Durchl. Regierung zu Düsseldorff instruirt ist / und beyde Parten zur gnüge gehöret seyn / dieselbe zur Erörterung an unpartheylichen auß beyden Römisch Catholischen und Reformirten Religionen außgestellet werden / es were dan das gemeldte Frau mit vorgemeldter Gemeine vor Einlangung der Ratification dieses Recessus sich darüber vergliche / dabey es dann billich sein bewenden hette. 5. 4. So viel nun die Augspurgische Confessions VerExerciwante Lutherischer Religion in dem angeregten Hertzogthum tia der Berge betrifft / sollen dieselbe an nachfolgenden Orten die Exer Evange citia, Kirchen=Capellen und Schulen mit denen darzu gehöri lischen gen Pastorat Kirchen / Kusterey und Schul Renthen / Wieden Lutherihöfen / auch Vicarien / vnd deren Auffkümpsten / in massen wie schenregemeldte Lutherische dieselbe jetzo besitzen vnd geniessen / haben ligion. Ale vnd behalten. 1. In der Stadt Lennep. 2. Zu Remscheide. 3. Zu Daveringhausen. 5. Zu Remblingrode. 5. Zu Burſcheid. 6. Zu Neukirchen. D 7.Zu (32.) 7. zu Wishelden. s. zu Volberg. 9. zu Honradt. 10. zu Waldbrock. 11. zu Roßbach 12. zu Eckenhagen. 13. zu Leuscheidt. 14. zu Odenspiek. 15. zu Wilberg die Capella. 16. zu Velbert nebst der Capelle / jedoch mit Vorbehalt der darauff von denen Reformirten habender prætension. 17. zu Leichlingen. 18. zur Walscheidt. 19. zuo Holpe. 20. zu Dencklingen in der Capelle simultan eum dergestalt / daß die Lutherische die Capelle Renthen allein behalten. 21. Das simultancum zu Herchen / doch daß die reditus in jetzigem Standt verbleiben / und denen Lutherischen die Cantzel nicht versperret / noch gehindert werde. So viel aber Altar und Tauffstein anbetrifft=sollen die Römisch Catholische dieselbe vor sich behalten / jedoch bey Execution dieses Recesses zu Behueff der Evangelisch Lutherischen ex communibus sumptibus in derselben Kirchen an einen bequemen vnd denen Evangelischen gelegenem Ort ein ander Altar und Tauffstein gemachet werden. 22. Das simultancum zu Seelscheidt / wabey dan zu wissen daß die Römisch Catholische und Lutherische sich weiter zu vergleichen haben / damit sie an denen Orten / an welchen die simultanca seyndt / und in Krafft dieses Recessus verbleiben / zu gewisser Zeit und Stunde den Gottesdienst verrichten und einer den andern nicht hinderen. Dan die Luthe Lutherische mögen im Winter vnd im Sommer des morgens umb 10. Vhr / nachmittag aber umb 3. Vhr ihren Gottesdienst verrichten. Die Römisch Catholische aber sich der übrigen zeit zu ihrem Gottendienst in den Kirchen gebrauchen. Ferner haben und behalten die Lutherische folgende Exercitia publica. 23. In der Stadt Düsseldorff. 24. Jn der Stadt Sohlingen. 25. zu Hückeswagen. 26. zu Mülheim am Rhein / und 27. Jn der Freyheit Burg / wie nit weniger bleiben sie auch ferner zu Rade vor dem Walde / und zu Medtman in dem Stande / in welchem sie bißhero gewesen und gegenwärtig Den Lutherische seynd. §.5. Restituirt aber und gestattet werden ihnen den Lutherischen werden offentlian nachfolgenden Orten die Exercitia publica cum annexis che exer. auff ihre Kösten / Als 1. zu Rüppichtradt. citia an 2. zu Ratingen, vnd 3 zu Reußradt. benenten Art. VIII. örternre §. 1. An allen vorher erzehlten Orten nun / an welchen die stituirt und geAugspurgische Confessions Verwandten Reformirter und stattet. Lutherischer Religion die Exercitia publica haben / vnd Vermöge dieser Pausch Handlung restituiret bekommen / habenste Macht ihren Gottesdienst / wie derselbe in denen Refor=Was zu mitten und Lutherischen Kirchen unter Evangelischen Herren denpublicitexergeübt und getrieben wird / in allen Stücken ungehindert / und cuürder ungeirret zu üben / und zu treiben. Sie haben auch Macht EvangeKirchen=Kirchhäuser=Capellen=Pfarr=Schul=Küster=häu schen ser=Thürne= vnd Glocken / vnd was sonst mehr zum Gottes gehörig. dienst nötig / auff ihre Kösten zu bawen / vnd zu unterhalten. Dabej D iij (34.) Dabey sie des Herren Pfaltz=Graffen Fürstl. Durchl. jedesmahl und wider männiglich gnädigsten und mächtigen Schutz halten wollen. Evange §. 2. Hernechst so sollen vorgedachter beyder Religionen Uſche Pre Augspurgischer Confession Reformirte und Lutherische dtger un Prediger=Pfarrern=Pastores=Schulbediente vnd Küster in Kirchen ihren Pfarren / Kirchen / Capellen / Schulen / vnd anderen Besienet gehörigen Häuseren vnd Wohnungen / auch gewidmeten Gaͤſollen al teren / Renthen vnd Gefällen alle Geistliche Freyheit vor ihre ler FreyPerson / vnd vor die zu ihren Pfarrer gewidmete Güter / wie heit geniessen. vn wo dieselbe im Lande gelegen / über all gleich / wie die Römisch Catholische indifferenter geniessen / dieselbe mit Landsteuren / Einquartirungen vnd dergleichen Lasten wider des Landes Gebrauch vnd Herkommen nicht beschweret / vnd also auch in diesem Stück denen Römisch Catholischen im Gülich und Bergischen gleich gehalten vnd tractirt werden. §. 3. Nicht weniger sollen gedachte Prediger / Pfarrer / EvangePastores, Schulbediente vnd Küster bey ihren Kirchen-Ord lische sol nungen / statuten / (welche sie gleichwol zu vorderist Jhrer len gehandhabe Fürstl. Durchl. als Lands=Fürsten / damit darinnen wider die Lands=Fürstl. Hoheit nichts nachtheiliges gefunden werde / zur werden beylbren Bestättigung underthänigst einreichen lassen sollen / und wolKirchenlen Jhre Fürstl. Durchl. dieselbe so dann gnädigst vnd unweyOrdnung gerlich bestättigen) Gebräuchen=Gewonheiten=Cxremonie / gen und Kirchlicher Disciplin bey denen ordentlichen conventen der ſtaturen. bißhero gewöhnlicher General, Provincial, Synodal, Classical, Presbyterial vnd Consistorial Versamblungen (welche sie in den uniirten Hertzogthumben vnd Graffschafften ungehindert / ausser denselben aber anderer Gestalt nit als mit Vorwissen (35.) wissen vnd Bewilligung des LandesFürsten besuchen mögen, vnd derselben Schlussen vnd anderen ihren Gebräuchen gehandhabet werden. §. 4. Denen Praesidibus vnd Moderatoribus Synodo- visitatis rum & inspectoribus Classium sol in denen her vorgedachten Evangeuniirten Hertzogthumben vnd Graffschafften zugelassen seyn / licorum. V.V. denen in den Evangelischen Kirchen üblichen Gebrauch / Ob servantz vnd Ordnung zufolge zu visitiren / vnd ad correctionem vitæ & morum zu schreiten / die Geistliche Disciplin zu unterhalten / auch gegen die verbrechende Glieder zu verfahren. Ehe vnd bevor sie aber diese particular visitationes vornehmen / sollen sie solches vnd ein jedweder der nötig hält / zu vifitiren / Jhrer Fürstl. Durchl. oder in derselben Abwesen / der Regierung in zeiten es underthänigst vnd gebührlich zu wissen machen / damit jemand verordnet werden könne / welcher wegen vor höchstgedachter Ihrer Fürstl. Durchl. als Lands Für sten der visitation beywohne / sonsten aber dahin sehe vnd acht habe das nichts geschehe / oder von den Geistlichen / welche bey denen visitationen seynd vnd visitiren / etwas vorgenommen werde / welches der LandsFürstl. Hoheit / Bottmäsigkeit vnd Iurisdiction entgegen / nachtheylich vnd praejudicirlich sey / vnd wollen Jhre Fürstl. Durchl. jedesmahl ihrentwegen einen der Evangelischen Religion zugethanen visitatorem auff dero Kösten verordnen / welcher doch wann Sachen vorgehen / die ad interius conclave gehören / vnd wann die cen sura Ecclesiastica vorgenommen wird / sich so lange absentiren vnd diesen actibus nicht beywohnen soll. Die Weltliche Obrigkeit soll in dem / was von dem Præside & Moderatoribus Synodi, & inspectoribus Classium hinführo von Predigern=Pfarrern / Pastoren / vnd Vorstehern jeder Gemei (36.) ne Kirchlichem Gebrauch vnd der Kirchen Ordnung gemäß deß visitati Lebens / Handels vnd Wandels / Verhaltens vnd Abstraffung halber statuirt ist / nicht verhinderen noch aufhalten / weniger die corrigendos vel correctos dawider schützen; Wofern auch der visitatus, corrigendus vel correctus darüber an die Weltliche Obrigkeit ohne gnugsame und erhebliche Vrsachen sich wenden würde / derselbe abgewiesen / vnd denen ihm vorgesetzten Geistlichen visitatoribus in Vollenziehung der Execution gegen den per Censuram Ecclesiasticam cor rectum die Hand biethen / vnd behülfflich erscheinen. Evangeli §. 5. Vorgedachte Augspurgischer Confessions Verscheüber wandte Reformirter vnd Lutherischer Religion sollen an keiihre Cere- ne andere Ceremonien als die ihre gebunden. Dahero sie nit monien schuldig vnd gehalten seynd bey denen Römisch-Catholischen nitzube. Processionen Graß zu strewen / Meyen zu setzen / Mäy / oder ſchweren andere dergleichen bey den Römisch Catholischen gebräuchliche Feyer-Glocken zu ziehen / mit dem Gewehr bey den Processio nen auffzuwarten / Fahnen oder Creutze zu tragen / bey der Morgens=Mittags vnd Abends Glocke den Huet abzuziehen / vnd was dergleichen mehr. Sie sollen auch dieserthalb von niemanden beschwäret / vielweniger von ihnen begehret werden vorher erzehlten vnd anderen Römisch Catholischen Ceremo nien vnd ritibus beyzuwohnen. Procla§. 6. Ferner sollen sie die verschlossene Zeiten nach Römatione. misch Catholischer Kirchen gewonheit in Ehesachen nit obser& copuviren / keine proclamationes, dimissoriales oder copulatiolationes nes bey den Römisch Catholischen Pastoren suchen / sonderen der Evan es soll gnug seyn / wan sie sich in ihrer Religion Gemeinen progelischen clam iren vnd bey denenselbigen wo sie wollen copuliren lassen. Jo (37.) In denen=setzgedachten verschlossenen Zeiten aber sollen sie gleichwol keine weitläuffige Hochzeiten anstellen / noch auch zu der Zeit auff denen Hochzeiten wie sonsten brauchlich / tantzen. 5. 7. Vber dem so sollen sie der Sendt / welche in der Römisch Derebe Catholischen Kirchen gehalten wird / keines wegs unterworffen freyung seyn / vnd dieweil auch das Kirchen-Meister-Ambt vnd Brü- von der der-Meister-Amdt bey denen Römisch Catholischen officia Ec-Sende clesiastica seynd / so sollen die Reformirte vnd Lutherische mit vnd Kirdenselben vnd dergleichen wider ihren Willen nicht beschwäret chen Aüiten. werden. 5. 8. Vber dieses so sollen jetzgedachte Evangelische bey den Wiesel. Römisch Catholischen Processionen / vnd wan das also genante bigesich Venerabile zu den Krancken getragen wird / kein vorsetzlich bey umbärgernuß geben / sondern endweder so lange / biß die procession tragung oder das venerabile vorbey / auf die seithen in ein hauß oder zu= des venerück gehen / oder dem Priester vnd denen / welche mit ihm seynd / rabilis zu eine dergleiche Ehrerbietung beweisen/ als wie sie zu thun pfleg- verhalten ten/ wann Priester vnd andere ehrliche Leuthe ihnen zu anderen Zeiten begegnen. §. 9. Es soll in Barmen / Söhlingen / vnd Elverfelde den WieselEvangelischen so Reformirten als Lutherischen bey den Ca=bige die Catholitholischen Festägen öffentlich / an übrigen Orthen aber in den sche Fest Häusern bey verschlossenen Buden / Thüren / Laden vnd Fentäzen zu steren zu arbeiten erlaubt seyn / vnd sollen sie deßwegen keine observiinquisition vnd Bestraffung zu befürchten haben / wann aber ren den Grob-Schmieden an Feyrtagen von Durchreisenden Arbeit zugebracht wird / mögen sie selbige auch öffentlich verfertigen. Mögen 5. 10. Es bleibet offtgedachten Reformirten vnd Luthe Fünſch rischen bevor / in der Fasten auch am Freytag vnd anderen Rö spelsen in miſch (38.) der Fa. ſtenund zu speisen / wann sie nur ihr Römisch Catholisch Haußgesinde anderen wider ihren Willen solches zu essen nicht anhalten. abstinent. Tagen. Art. IX. 5.3. Damit es auch der Jurisdiction halber in Geistlichen Evangelicorum Sachen / welche die Reformirte / vnd Lutherische angehen / Jurisdiins künfftige in diesen Hertzogthumben Gülich vnd Berge seint flie in Richtigkeit habe; Soll keine Censur, Disciplin, Matrimogeiſtucht nial vnd dergleichen Sachen / welche sonsten bey denen Evansachen. gelischen ad forum Ecclesiasticum oder mixtum gehören. vor denen Landt-Dechanten / oder anderen Geistlichen Römisch Catholischen gerichteren gezogen / sondern von denselben gäntzlich befreyet seyn vnd bleiben. Vber E §. 2. Vnd dahero mögen die Evangelische / wann sie besachen. untereinander in Ehe Sachen streitig worden / sich bey den Synoden / Classibus, Presbyteriis, Consistoriis, Inspectorio, oder bey ihren Seelsorgern angeben / welche dan die Partheyen zu sich zu veranlassen / sie zu vergleichen vnd in der guͤte von einander zu setzen / allen Fleiß anzuwenden. Wann aber die güte zum längsten innerhalb drey Monathen nicht verfangen wolte. alsdann sollen sie die Sachen an Jhrer Fürstl. Durchl. Regierung zu Düsseldorff verweisen / welche Regierung eine jede sache in dreyen Schrifften hinc inde von 14. Tagen oder zum läng sten von drey zu drey Wochen ohne Verstattung vnnötiger vnd zum höchsten der zweyten dilation instruiren lassen / vnd wan sie völlig instruirt ist / die acta praeviâ inrotulatione endweder an eine derselben Religion zugethant bewehrte luristen Facultät / oder anderen der Religion zugethane vnpartheiischen Rechts (39.) Rechtsgelehrten / Nachdem die Sache der einer oder andern Evangelischer Religion Verwandten concerniret / zu rechtlicher decision ohne daß die Partheyen wissen wohin / zuverschi cken / vnd außzustellen. §. 3. Was nun dergestalt erkant / dasselbe solle von mehrgemeldter Regierung zur Execution gesetzt / vnd davon keine Appellation, noch Revision gestattet werden. Jedoch wan sich ein oder das ander oder auch beyde Theile beschwäret fünden / vnd etwas / so in vorigen actis nicht gewesen / oder nit recht außgeführet / nachmahls außführen wolten / vnd sich bey der Regierung an meldeten / alsdan sollen jedwedem Theile noch zweene Sätze verstattet / und mit instruction auch Verschikkung der Acten eben wie vorgedacht / verfahren werden. 5. 4. In denen Fällen aber / wann zwischen Römisch Ca tholischen und Evangelischen Underthanen Ehestreit vorfäl let / folget der Actor das forum Rei und wirdt der Evangelische nach deren von den Evangelischen angenommen / der Römisch Catholische aber nach den Römisch Catholischen Geistlichen Rechten insonderheit in puncto divortii & repudii gerichtet. Art. X. Vnd demnach über vorhergesetztes vnd verglichenes noch Generaeines vnd das andere nötig befunden / welches künfftig in allen hapro vorher erwehnten Landen als in denen Hertzogthumben Gülich / CatholiCleve und Berg / auch Graffschafften Marck und Ravenh=ciret berg / observiret / gehalten und demselben allerdings nachge-Tvangelebet werden solle; Diesem nach ist solches in nachfolgende licit. puncta abgefasset: §.1.Vnd E ij. (40.) §. 1. Vnd soll demnach anfänglich alles und jedes / was allerseits Religions Verwanten Vermöge dieses Vergleichs behalten oder wiederbekomen / von eben der Natur / vnd Kräfften seyn / als wan ihnen solches alles durch die Execution des Teutschen Friedenschlusses gelassen / wieder gegeben und zu geeygnet wäre. Cathol §. 2. Darnach so soll allen Religions Gemeinden so wol sche und der Römisch Catholischen als Augspurgischen Confessions Evange Verwanten / Reformirten und Lutherischen / welche das liſche mö publicum Exercitium haben / und darin durch diese Pausch gen einen Handlung restituirt werden / freystehen / wan es nötig / nicht odermehr nur einen Prediger vnd Pastoren / sonderen mehr auff ihre KöPastores sten und ohne der anderen Religion Beschwer vnd Nachtheil oder Prediger hal. zu beruffen / auch die Gemeinen nach gelegenheit zu combiniten wo sie ren / und hinwiederumb die combinirte zu separiren / daß jede publicum an dem vorigen absonderlichen Orth / an welchem sie vor der exercitiæ combination gewesen / durch einen absonderlichen Prediger haben. oder Pastorn / welcher sich bey seiner Gemeine mit der wohnung auff halten soll / bedienet werden mag. 5. 3. Wo auch die Gemeinden ihrer Religion SchulSchulen haben / dieselbe sollen solche behalten / vnd wo an gemeldten halten un Orten / welche possedirt / gestattet / oder restituiret werden / sie newe au richten. keine Schule haben / solle denselben alda (ausserhalb in casibus exceptis) Lateinische / Deutsche / Frantzoͤsische / SchreibRechnungen / und andere Schulen / in welchen die artes libe rales, auch principia disciplinarum / Theologiae, Logicae, Rhetoricæ / auch Hebraicæ und græcæ linguæ gelehret / vnd gelehrnet werden / einzuführen und auffzurichten / und darzu einen oder mehr Magistros, Præceptores, Schulmeister / und Maistressen auf ihre Kösten zu beruffen und zu halten frey stehe. 5.4. Die (41.) 5. 4. Die Pastores und Prediger sollen des Landes Her=Den P. ſtorn vnd ren / wofern derselbe des Geistlichen beneficii Patronus und PredigeCollator ist / Collation, Confirmation und placitum einhohlen / es sollen aber solche Collation, Confirmation und ren solle Placitum nicht verweigert / sondern unauffhältlich ertheilet das Placuum nit werden / jedoch keinen anderen als solchen Persohnen / welche verweiwegen ihrer qualification, wie vorher gemeldt / wie es bey der gert wereinen oder anderen Religion brauchlich ist und erfordert wird. den / wan auch von denen Evangelischen Gemeinden / daß sie mit der derlands Person zu frieden / und auff Lehr und Leben nichts zu sagen Fürst Patronus. haben / beweißlichen Schein vorbringen. Dafern aber der Lan des Herr nicht / sonder ein ander Patronus oder Collator were / soll der beruffene Pastor und Prediger dennoch verbunden seyn / einen Schein seiner Vocation und Collation des ordentlichen Patroni (welche Collation eben so wenig verweigert werden soll) und qualification daß gemelte Vocatio und Collatio jetzgesetzter massen richtig sey / dem Landes=Herren / oder dessen Regierung einzuliefferen / und dem vorhergegangenen ungehindert seinen Beruff antreffen / und jedesmahl von dem Landes-Herren gebührende Handhabung zugewarten haben. 5. 5. Wan von unterscheidlichen Religions Genossen Her Wie die rathen geschehen / sollen die proclamationes in eines jeden seiner proclaReligions Kirchen / ob sie gleich in einer Stadt oder Kirchspiel mationes gelegen / ordentlich verrichtet / Dimissoriales hincinde vor die & copugewöhnliche Gebuhr gefordert / jedoch unbedinglich und unwei=lationes gerlich gegeben werden. Die newe Eheleuthe aber sich bey ihrer zu gescheReligion Predigern und Pastoren unbehinderlich copuliren hen. lassen / dieser gestalt jedoch daß wan sie differenter Religion seyn die Braut dem Braͤutigam in puncto der Copulation folgenfolE iij (42.) gen solle. Sonsten auch der Römisch Catholischen Priester und Pastores keine Evangelische Religions Verwanten / wie auch die Evangelische Prediger und Pastores keine Römisch Catholische ohne dimissorialibus ihrer Priester / Pastoren / oder Prediger zusammen geben. Wann ein Römisch Catholischer oder Evangelischer in oder ausser dem Ort seiner Wohnung und Pfarr bey seiner Religion Gemeine und in krafft vor gemeldter Dimissorialien zur Ehe eingesegnet / so sollen weder die Römisch Catholischen Priester noch auch die Evangelische Pastores die lura stolæ forderen. Witex§. 6. Dafern auch Jhre Chur-Fürstl. Durchl. in Dero traordiClev=Marck= und Ravenßbergischen Landen= oder Jhre Fürstl. nari Buß Durchl. in Dero Gülich= und Bergischen Landen / oder auch und Bet Dero beyden Successores, zu Adwendung Krieg / Pestilentz / Tage zu oder anderer gemeiner Gefahr und Schwärigkeiten einige Buß halten. oder Bet-Tage / oder auch vor eine sonderbahre gemeine gnade und Wolthat Gottes Danck= und Fest=Tage anordnen möchten / sollen die Evangelische nicht weniger als die Catholische in beyderseits Herrschafften Landen ein jeglicher nach seiner Re ligion Weise solche Buß-Bett- und Danck-Fest=Tage zu fer ren schuldig und gehalten seyn. Kinder §. 7. Vnd nachdem sich auch zwischen der ein und andeTauff waren Religion Pastoren / Pfarrern und Predigern des Kinderund wie tauffens halber Jrrungen und Mißverstandnüssen zugetragen / zu gesche in dem der Pastor / Pfarrer / oder Prediger der anderen Rell. hen. gion seiner Pfarr angehöriger Vnderthanen Kindertauffen / oder da dieselbe zu ihrer Religion Verwanten Geistlichen oder Predigern außgetragen werden / desto weniger nicht die Iura stolæ oder herbrachtes Tauff-Geld forderen wollen. Als ist zu Er (43.) zu Erhaltung Friede und Einigkeit dieses dahin verglichen worden / daß die Underthanen / welche von ihren Pastoren=Pfardern und Predigern verscheidener Religion seynd / ihre Kinder an andere negst gelegene ihrer Religion Kirchen / oder wo sonsten das öffentliche Exercitium / zur Tauffe bringen / oder auch bey Winterszeit der Kinder Schwachheit oder anderer erheblicher Verhindernüssen halber dieselbe in ihren Häuseren von ihrer Religion Pastoren / Geistlichen oder Predigern jeder Kirchen=Ordnung und Ceremonien nach privatim tauffen lassen mögen / daran sie dan von den Pastoren oder Predigern loci nit gehindert / oder mit Abforderung einiger jurium stolæ oder Tauff-Geld beschweret werden sollen. 5. 8 Ebener Gestalt soll es auch mit Administration ei= Administratio Sa ner jeden Religion Sacramenten gehalten werden. cramen§. 9. Nachdem auch in dem Instrumento Pacis die Bür torum. gerliche Freyheit einen jeden / was vor Religion von den dreyer es sey / verstattet / So ist diesem Zufolge alhier verglichen / ab=Versetgehandelt / und reciprocè versprochen: Daß einem jeden jung der wohnung ohne Vnderscheidt freystehen solle / sein Domicilium von ei nem zu dem anderen Orth (ausserhalb wo Jhre Chur Fürstl. Durchl. und Jhre Fürstl. Durchl. und Dero geehrte Vorfahren / die Gerechtigkeit hergebracht / daß die Vnderthanen ohne des Landes Fürsten Bewilligung nit außziehen mögen) seiner Gelegenheit nach zu transferiren / auch in oder ausserhalb desselben / ja gar ausser Landes sich zuverheyrathen / dergestalt und also / daß er deßhalb weder an seiner Gerechtigkeit ihm præjudiciren / vielweniger aber von seiner Wohnung und Orth verstossen oder verjaget werden solle. §. 10. Niemand / er sey Geistlich oder Weltlich / solle der Keiner Evange. selwegen (44.) Verende Evangelischen oder Römisch Catholischen Religion halber er rung der sey darin gebohren / oder habe dieselbe vor kurtz oder lang angeReligion nommen / verfolget / weniger auß einer Stadt / Dorff oder dem verfolgen Lande / zu emigriren genöhtiget / auch seines Glaubens halber werden. verachtet / nachgeruffen / außgeschreyen oder gescholten wer den. Niemand §. 11. Niemand soll vom Bürger Recht / von Kauffleuſoll von then / Handwerckeren oder Zunfften / Gemeinschafften / auch Bürger öffentlichen Gewerd / Hanthierung / Handwercken / Contra Recht cten=Kauff und Verkauff=beweg= und unbeweglichen Gütern / Zunfften von Vernaherungs Recht / wo es hergebracht / noch von eini2c. außge gen Erbschafften / Erb=Vermachnuß oder Legaten / noch auch ſchloſſen Hospitalen / Wäysen=Siechen / oder Leprosen Häuseren / werden. Allmosen / noch von dem so bey Kauffen und Verkauffen gegeben wird / oder anderen gemeinen Gerechtigkeiten oder Handelungen der Religion halber außgeschlossen werden. Vnd wie die Legata, welche der Römisch Catholischen Geistlichkeit und Kirchen specialiter vermachet werden / deren Kirchen und Armen allein verbleiben. Also sollen die jenige / so den Evangelischen allein vermachet seyn / deren Kirchen oder Armen ebenWo Cafals allein gelassen werden. tholische oder E. §. 12. An denen Orthen / an welchen im Jahr 1624. die vangeliRömisch Catholische oder Augspurgische Confessions=Verschuͤb14. wandte Reformirte und Lutherische im dem Stad: Magistrat ſm Ma. oder anderen Ehrenstellen fähig gewesen / da sollen dieselbe so gistraige wohl in den Städten als Dörfferen bey vacierenden Stellen wesen wiederumb nicht nur zur Wahl gezogen / sondern auch würcksollen wider ange- lich erwehlet / und angesetzet werden / dergestalt daß allezeit setzte wer. einige der Evangelischen oder Römisch Catholischen Religion den. zuge (45) zugethane im Raht und Ehren=Stellen / wo sie Anno 1624. darin gewesen / angesetzet und gelassen werden sollen. §. 13. Wann die Evangelische oder Römisch Catholische Wie es mit den ihre besondere Kirchhöfe oder Plätze haben / sollen sie sich der anderer Religion Kirchhöfen / ausserhalb den Erb=Begräb=Kirchhöfen und nüssen enthalten / und derselben sich nicht gebrauchen. Wo Begräbaber die Evangelische / Römisch Catholische in einer Stadt oder einem Dorff keine absonderliche Kirchhöfe haben / als dan nüssen zu sollen von dem gemeinen Stadt / oder Dorff Kirchhoff der Re-halten. ligion halber niemand abgekehret / sondern ein jeder seine Todten selbiger Religion Brauch nach unbehindert / unbeschweret / und unbeschimpffet alda begraben/ und sol von solchen Todten als dan nicht mehr als selbigen Orts Herkommens und von anderen Evangelischen / oder Römisch Catholischen geschiehet der Begräbnüß halber gefordert oder gegeben werden. §. 14. Wo biß anhero bey Begräbnüssen der Evangelischen oder Römisch Catholischen auff gemeinen Kirchhöfen keine Lesch-Predigten=Gebett und Ceremonien gehalten seynd / da sollen selbige an solchen Orten ins künfftige auch nicht / sondern die Leich-Predigten und andere Ceremonien an dem Ort ihrer gewöhnlichen Versamblungen / oder in besonderen Häu seren und Orthen geschehen / sonsten ihnen doch freystehen auff ihren absonderlichen oder eygenen Kirchhöfen ihre Leich-Predigten und Ceremonien ihrer Religion Brauch nach ungehin dert einzuführen / und zu verrichten. § 15. Es sol ferner eine jedweden Evangelischen Predigern. Pastoren und Krancken Tröster / wie auch einem jedweden Ca=Besueholischen Priestern und Pastoren freystehen / die Krancken chunz der seiner Religion ausser ihrer Pfarr / an allen und jeden Orten / Krancken wo sie auch wohnen zu besuchen und sie zu trösten / auch zu denen Miſſe⸗ Dienen (46) erbawen. Missethätern so wol in dem Gefängnüß / als auch wann sie zur de Kirche Execution gefühtet werden verstattet und zugelassen werden. und geist §. 16. Alles was vorhero von der immunität=Recht und liche häufreyheit der Geistlichen Güter gesetzt / verglichen un versprochenſtric. ſol das sollen auch haben geniessen= und behalten / die jenigen Kirche / len aller Predigthäuser=Capellen=Schulen=Prediger / Schulbediengeistliche ten / Küster=Häuser / und Wohnungen / welche vermöge diefreiheiten geniessen. ses Vergleichs annoch sollen gebawet und angerichtet werden. §. 17. Niemand soll der Religion halber vor anderen in Catholische und Schatzungen / Contributionen / Einquartierungen / Diensten / Evange. Bürgerlichen Lasten / und sonsten übernommen / sondern alle lische in und jede Römisch Catholische und Euangelische Geist= und weltallen lasten liche in obgemeldten puncten nach proportion gleich tractiret gleich zu werden. Doch bleibet es dieserthalb bey den Lands Verfassuntractiren. genund dem Herkommen. Frembde 5. 18. Welcher auß anderen Landen in angeregte Herwelche ei= högthumben Gülich=Cleve / Berge / Graffschafften Marck ner der und Ravenßberg kommen / und sich niederlassen wil= demselben / dreyer wann er einer der obgemelten dreyen Religionen zugethan ist / religion auch sich der Policey Ordnung / als weit dieselbe / die Religion zugethan nicht / sonderen alle und jede Underthanen ohne Vnderscheid ſolle das der Religion angehet / gemäß qualisiciren kan / und sonst seines Bürger. ehrlichen Handels und Wandels Zeugnüß hatt / Die Beyrecht nicht verſaget wohnung oder Bürger Recht nicht versaget noch derselbe der werden. Religion halber abgewiesen werden Wie danditzfals die Verordnung / welche von einer oder anderen Landes Herrschafftauch Stadt / Magistraten / in vim retorsionis oder auch an deren Vrsachen zu exclusien eines oder anderen Eingesessenen vom Bürger Recht oder Bürgerlichen Chren Aempteren vor dem gemacht und bißhero observiret seyn mag / hiemit cassirt und auffgehoben werden. §.19. Vnd (47.) f. 19 Vnd soll auch in diesem Stück ohne Vnterscheid der Soll in dreyen Religionen Gleichheit gehalten / und da sie nur wie setzt den dreye gemeldet sich der Policey Ordnungen gemäß qualificiren kön- Religionen nen / zugelassen / und der jenige so einer der dreyen Religionen gleichheit zugethan ist so wohl als wan auch entweder ein Römisch Catho-gehalten / auch die lischer oder aber ein Evangelischer seine Religion veränderen. verändeund eine andere (wofern dieselbe im Röm. Reich und in Instru rung von mento Pacis nur zugelassen ist) führen und üben wil / gedüleiner zur anderen det werden / und mit freyem Gewissen / wann an dem Oril freystehe. da er wohnen oder sich niederlassen mögte / das öffentliche exer citium seiner Religion nicht zugelassen were / in seinem Hause nebst seiner Familie und Gesinde ausser inquisition und turba tion privatim jedoch ohne Einführung eines exercitii publici seiner devotion abwarten. In der Nachbarschafft aber da seine Religion öffentlich geübet wird / so offt und was Orts es ihme beliebig / dem Exercitio beywohnen / auch seine Kinder in abgelegene seiner Religion zugethane Schulen schicken / oder auch wann er wil privatis Præceptoribus zu Hause zu unterweisung ohne Verhinderung untergeben / und auch im übrigen obgemeldter in negst vorigen §. §. exprimirter bürgerlichen Freyheit=über all geniessen / jedoch daß er der anderen Religion zugethanen einige ärgernüß würcklich nicht gebe / sondern sich über all bescheidentlich verhalte / und sein Ambt mit gebühren der subiection und Gehorsamb der Land und Policey Ordnung nach (in so weit dieselbe die in Instrumento Pacis zugelassene Religion nicht concerniret / und diesem Vergleich nicht zu wider ist) verrichtet= und zu keiner Vnruhe oder Verwirrung Vrsach gebe. §. 20. Wobey gleichwoll außbedungen worden / weil die freye hürgerliche Beywohnung beyserseits Vnderthanen ohne Vnter3 11 (48.) Vnterscheid der Religion Vermöge Friedenschlusses und dieses Vergleichs ungehindert seyn und bleiben / und also keiner der obgemeldten dreyen Religionen zugethaner Eingesessener seiner Religion halber über kurtz oder lang / wavon in Instrumento Pacis art. 5. §. Conventum autem est, ut à territoDiesen riorum Dominis &c. disponirt ist / zu emigriren genötiget / gewelche weniger außgewiesen / noch vertrieben werden soll. So ist ſich des doch hiemit außdrücklich versehen / verglichen und verordprivati net / daß die jenige / welche sich des privati exercitii Vermöge exercuit des Friedenschlusses / und dieses Recessus in ihren Häusern gegebran chen wobrauchen wollen / dennoch niemals befügt und berechtiget seyn len / sollen sollen / ob sie sich gleich in einer Stadt / Pfarre / oder Gemeintiatg pub de in guter Anzahl befinden möchten / sich zusammen zu thun / licum nit und einig publicum exercitium unter sich anzustellen oder einanstellen zuführen / das publicum aber an Orten / da es sonsten in der oder ein nähe / in öffentlicher Vbung / wie obgemeldt / zu frequentiren / führen und sich desselben zu gebrauchen. mögen §. 21. Ferner sollen in den Hertzogthumben Gülich=Cleve Alle und Berge / auch Graffschafften Marck und Ravenßberg=alle Kirchen / Kirchen=Clöster=Stiffter=Capellen=Hospitalen=PraelatuClöster / ren / Præbenden / Canonicaten / Pastoraten / Vicarien / und prabendi andere geistliche beneficien / wie auch Schulen / und alle darzu beneficie gehörige Renthen= Einkünffte und Gefälle / wan sie hinführo ꝛc. ſollen vaciren / oder verfallen / von den patronis und collatoribus / von den zu behuff solcher Religion / wobey sie biß zur Zeit der letzten Collatori bæ sub. vacantz gewesen / in specie alle Prælaturen / Canonicaten / huff ſolPræbenden und Vicarien / in allen Collegiat Kirchen in den cher Reli- Hertzogthumben Gülich=Cleve und Berg / wie auch S. Patrocli gⁿon wo zu Soest= und welche ferner in diesen Landen Anno 1624. bey beyste zur den Catholischen gewesen / allein qualificirten Römisch Catholischen (40. lischen unauffgehalten / und ohne Verminderung und real be= seit letzter schwärung gemeldter beneficien conferirt werden. Jedoch vacantz soll alles das jenige / was oben und vorhero der Geistlichen Gü= gewesen / conferent ter und beneficien halber verändert / und vestgesetzet worden / werden. dieser Regul nicht underworffen seyn / sondern wie es bey dieser Pausch=Handlung verglichen ist / unverbrüchlich gehalten werden. Collato§. 22. So sollen auch die Patroni un Collatores so geist ressellen als weltliche von dem LandsFürsten oder dessen Regierung und die preBeambten in ihrem jure conferendi nicht gehemmet noch be benden. schräncket werden / jedoch auch nicht bemächtiget seyn die Præbeneficia benden / Beneficia, Capellen / Vicarien / welche nach obge Capellas &c. and melter Regul des allgemeinen Friedenschlusses und dieses Verren Kirgleichs den Catholischen oder Evangelischen verbleiben in künfftig anderen Kirchen=dann zu welchen dieselbe von Anfang chen oder verordnet / und von den Catholischen oder Evangelischen Be- usibus als darzu sie neficiatis Anno 1624. genossen und bedienet worden / oder anderen usibus / dan dazu dieselbe fundiret / zu appliciren / we- fundirt nit appliniger an eine andere Religion / dann welche dieselbe An. 1624. ciren möobgemeldter massen gehabt / oder denen es vermöge dieses Vergen. gleichs verbleiben / zu conferiren oder zuzuwenden. 5. 23. Sonsten aber einer jeden Religion Weltlicher Jeder religion Obrigkeit unbenommen / ja außdrücklich vorbehalten weltliche seyn / durch sich selbst oder ihre dazu verordnete Commissarien Obrigkeit über ihrer Religion zugehörige Güter / Renthen / und Gefäl soll über le=zu Beförderung mehrer Ehren Gottes und besserem Kirchen die KirDienst / wie solches denen Catholischen Geistlichen Rechten. che güter oder der Evangelischen Ständen Iuribus und approbirten der Catholischen Kirchen Ordnung gemäß ist / zu verordnen und zu disponiren / darüber F iij Vber die Stiftun gen pro ſtadiis &c anderen exercitus mögē Collatores nach Ju. haft der fundatio nen diſpe niren. So ein Prelatus &c. seine Religion perandere würde ſoll er des beneficie coipsover lüstig sein Bazuck nüß der Monatē. in welch Jh. Clen un Fürstl Durchl. Durchl (50.) darüber jedoch der Patronen Willen und Consens (dafern die Renthen zu einem beneficio juris patronatus gehörig) vor allen eingeholet und erlanget werden solle. §. 24. Was aber die Stifftungen und Fundationes, welche nicht zu dem Gottesdienst sondern pro studiis oder anderen löblichen exercitiis auffgerichtet worden / anlanget / da bleibet denen collatoribus frey und bevor / damit nach Jnhalt der fundationen zu verfahren und zu disponiren. §. 25. Dafern auch ins künfftige einer der Catholischen Religion oder Augspurgischer Confession Reformirter oder Lutherischer Religion zugethaner Prælatus, Canonicus, Canonissa, Parochus oder Beneficiatus seine Religion oder Confession peränderen würde / sollen sie der Prælatur, Præbenden / Pfarroder Beneficii eo ipso verlustig seyn / und dasselbe einem anderen solcher Religion / zu welcher dasselbe Vermöge Instrumenti Pacis und dieses Vergleichs gehörig unaußgestellt / und ohne real beschwerung / wie oben gedacht / wieder conferirt werden. §. 26. Was aber die Collation und Vergebung der Praelaturen / Canonicaten / Præbenden / und anderen Geistlichen Benelicien anbelanget / welche in mehrgedachten Hertzogtumben Gülich=Cleve=Berge= auch Graffschafften Marck und Ravenßberg zu des Landes=Fürsten Collation gehörig / soll es damit nachfolgender Gestalt unveränderlich gehalten werden / daß auff den jenigen Stiffteren / da alle Collationes der Herrschafft völlig gebühren / Jhrer ChurFürstl. Durchl. zu Brandenturg und Dero Descendenten die jenige Beneficia, so in dem Ianuario, Martio, Majo, Iulio, Septembri & Novem bri verfallen / oder ad manus Principum resignirt werden. Alſo (51.) in den Also auch Ihrer Fürstl. Durchl. zu Newburg und derselben De samptliscendenten die jenige / so im Februatio, Aprili, Iunio, Au chen Langusto, Octobri und Decembri fallen oder resignirt werden den die zu vergeben zustehen. Auff den jenigen Stiffteren aber / da Canonidie vorige Landes Fürstliche Herrschafft sechs Monath hergebeneficia bracht / da sollen Jhrer Chur Fürstl. Durchl. und derd Descen zuvergeten drey Monath / und des Herren Pfaltz=Graffens Fürffl Durchl. und derselben Descendenten auch drey Monaten der= ben haben gestalt reservirt seyn. Daß Jhre Chur=Fürstl. Durchl. zu sollen. Brandenburg an denselben Orthen im Ianuario, Majo und Provisus Septembri Jhre Fürstl. Durchl. zu Newburg aber in Martio, soll mit Iulio & Novembri die Collatio ohne Beschwer und Vervorzel. minderung gemeldter Beneficien / und Renthen wie obenge gung des dacht / zu exerciren / der also von Jhrer Chur Fürstl. Durchl. collations oder Fürstl. Durchl. Provisus auch schuldig seyn mit Vorzeipaients gung seines Collation Patents des anderen Placitum zu erdes andehalten. Wie dann ohne Vorzeigung solcher Collation und renplacidarauf erfolgten Placiti die Prælati und Capitula die Provi- tum einholen. sos zur Possession nicht admittiren / noch gestatten sollen. vacantia §. 27. Damit es auch darin desto richtiger hergehen und die Herrschafft Nachricht haben möge / so soll so offt ein Prae= præbenlatur, Præbende / oder Beneficium zu Jhrer Chur=Fürstl. darum Durchl. oder Fürstl. Durchl. Collation vaciret / solche va. beneficiocantz / und durch welches Absterben / auch in welchem Monat rum soll oder turno dieselbe sich begeben schrifftlich Ihrer Churfürstl. jederzeit an Jhre Durchl. oder Fürstl. Durchl. oder dero heimgelassenen RegieChuruſſ rung unverzüglich unterthänigst berichtet werden. Fürstl. §. 28. In den übrigen puncten / welche in diesem Recess Durchl. nicht exprimiret seynd / und der einen oder anderen Religion Durchl. berichtet zugethanen zum Besten gedeyen können / wollen höchstgedachte Jhre werden. (52.) In den poncten e Jhre Chur=Fürstl. Durchl. den Römisch=Catholischen Vnso in diese derthanen in Dero Hertzogthumben Cleve / Graffschafften reces= nit Marck und Ravenßberg solcher Gestalt= als ihre der Augspuraufgedrü gischen Confession Reformirter und Lutherischer Religion ckersellen zugethant Vnderthanen tractiren. dlevnderWie dann auch höchstgemelte Jhre Fürstl. Durchl. der jetztthanen al gedachten Confession angehörige in dero Hertzogthumben lerdreyen Gülich vnd Berge eben wie die Römisch Catholische Underreligione thanen tractiren. auff eine weiß ira§. 29. Vnd wan Controversiæ hernegst vorfallen würInt wer den / welche nicht in diesem Recess erörtert / oder per justam den. interpretationem darauß erörtert werden könten / sollen dieVorfal selbe ex aequo & bono auff Art und Weise / wie bey dieser lende conPausch Handelung geschehen / in der Güte beygelegt werden. troversia ſo in dieſe Art. XI. recess-nit erörtert. §. 1. Damit aber auch alles das jenige / was in diesem ſellen eVergleich der einen oder anderen Religion zu Sicherheit und aque d Besten verordnet ist / desto unverbrüchlicher gehalten werden bono bei möge / ist verglichen und reciprocè versprochen / daß wann gelegt werden. demselben über kurtz oder lang contraveniiret werden solte / das vesthaltende Theil sich gegen sothane contravention des Bey con juris retorsionis / biß so lange das jenige / was newerlich getravenschehen / wieder abgeschafft / gebrauchen möge / und dasselbe tion difes vor kein unzulässiges Gegen=Mittel von niemand außgedeutet vergleich werden solle. Jedoch soll solche retorsion eher nicht vorgeſoll der haltender nommen werden / biß durch zusammen geschickte Räthe von beysich des den Theilen behörige information eingezogen / und Unteriuris resuchungen geschehen / und darauf von Ihrer Churfürstl Durchl. oder (53.) oder Ihrer Fürstl. Durchl. expresser Befelch an dero Regierung ergangen. 5. 2. Endlich soll alles das jenige / was obiger Gestalt bey Dieser vergleich dieser Pauschhandlung verabscheidet und verglichen ist / nach sollpest erfolgter ratification also fort in allen Landen ohne einige fer ratificanere Verordnung zur Execution gesetzt und darwider kein tionem exception auch keine andere Geistliche und weltliche Satur exetzungen / sie haben Nahmen wie sie wollen / und kommen cutiongeauch her von wem sie wollen / sie seyen albereit vor die setzt und einige sem gemacht/ oder werden künfftig gemacht/ eingewendet exceptiowerden. Massen dan zu desto mehrerer vesthaltung verglichen. daß die bey dem im Jahr 1666. zu Cleve auffgerichtetem Haubt nes dageund Erb Vergleich bedungene garantie auch auff diese Pausch- gen nicht Handlung extendirt seyn solle. Zu Vrkund un stetvesthaltung eingewen seynd hierüber zwey gleichlautende Recessus auffgerichtet und det werdē von denen dazu committirten hierunten benentlichen Räthen mögen. unterschrieben / und mit deren Pittschafften besiegelt worden. Geschehen zu Cöllen an der Spree den 26. Aprilis Anno1672. (L.S.) Johan Arnold Frey (L.S.) Otto Freyherr herr von Leeradt. von Schwerin. (L. S.) Frantz Freyherr von (L.S.) Laurentz Christoff Gise. Somnitz. m.m. (L.S.) T. A. Henr. Stratman. (L.S.) Joh. Koppen. Als haben Wir obangeregten Vergleich in allen und jeden seinen Clausulis und punctis ratificirt und genehm gehalten / ratificiren / approbiren und halten auch denselben hiemit in allen und jeden seinen Clausulis und punctis genehm / und versprechen (54.) sprechen bey Vnseren wahren Fürstlichen Worten / allem den jenigen / so obgesetzt / vor Vns / Unsere Erben / und Posterität nachzukommen / trewlich und ohne Geferde. Vrkundt Vnſers Handzeichens und hervorgedrucktem Geheimen Cantzeley Secreto. Gegeben in Vnserer Residentz-Stadt Düsseldorff den 11. Iunii Anno eintausendt sechshundert zwey und siebentzig Philipp Wilhelm. L.S. Neben= (55.) Neben-Recess Achdem auch bey Verlesung des heut dato unterschriebenen Religions-Recess / noch ein und anders von Chur Brandenburgs Liebd. und Unseren Räthen erinnert / und darüber gleichfals sichere Abredt getroffen worden / wie von puncten zu puncten hernach folget: 1. Weilen der Freyherr von Quadt zu Creutzbergen wegen des pro luminaribus Ecclesiæ oder Leuchten=Zehends zu Niedermormier so Krafft obgedachten Recess den Catholischen zu restituiren ist / sustiniret / daß solches keine zu Geistlichen oder Kirchen=Sachen gewidmete Renthen / sondern sein engen Gut seye / damit er seine Belieben nachschaffen könne, so soll zwarn die Positiodeßhalben in dem Recess nicht geändert-Ihme von Creutzbergen dennoch freystehen/ sein Angeben innerhalb drey Monaten der Gebühr zubeweisen / und soll solchen fals er damit nicht beschweret werden. 2. Wegen der bey Restitution der Vicareyen B. M. Vir ginis in Vden der Reformirten Gemeine daselbst vorbehaltene fünff und zwantzig Reichsthaler jährlichs / weilen Catholischen theils sustinirt wird / daß vor und in dem Jahr 1651. besagte Gemeine solche 25. Reichsthaler darauß nicht genossen habe / ist gut gefunden / daß zwarn der Recess darumb nicht geändert werden / die Catholische aber hiemit versichert seyn sollen / daß wann sie ihr Angeben beweißlich darthun werden=ihnen gedachte Vicarie gantz und ohne jetztgemeldten Vorbehalt völlig restituirt werden solle. 3. WeiGij (56.) 3. Weilen Herren Pfaltz Newburgische auch lustiniret / daß die vor den Catholischen Schulmeisteren zu Weeze repetirte zehn Morgen Landes nit allein in dem Jahr 1624. sondern auch selbst Anno 1658. von gedachten Catholischen Schulmeistern rühig genossen seynd / ist verglichen / daß wann die Catholische solches beweißlich darthun würden / obgedachtes Land der Catholischen Schulen zu Weeze restituiret werden solle. 4. Weilen die Catholische den kleinen Beginnen Convent zu Goch zwarn repetirt / die Reformirte aber dagegen einen Bescheidt der Clevischer Regierung de Anno... vorge bracht / ist placidirt / daß allerseits dem Bescheidt gelebet werden solle. 5. Weilen man Pfältz Newburgischen Theils sustiniret / daß Vicaria sanctissimae Trinitatis zu Weselbiß Anno 1662. da der letzte possessor gewesener Probst zu Xanten Iohan von Sternenberg genandt Düsseldorff gestorben / Catholisch gewesen / und von den Herren Chur Brandenburgischen zu Bielefeldt angeben worden / daß dieselbe von Catholischen annoch possediret / in der That sich aber befinden solte / daß sie jetzt von Evangelischen genossen werde / ist verabredet / daß solches untersuchet / und unerachtet davon in dem Recess nichts gemeldet / dannoch die Vicaria wann sich befinden solte / das dieselbe nit ante annum 1657. ad Evangelicos usus würcklich applicirt gewesen/ den Catholischen alsobald gelassen werden soll. 6. Wird den Catholischen verstattet an statt der jungst vom Wahl-Strom abgetriebener Kirchen zu Hulhausen eine andere Kirche in gedachter Herrligkeit Hulhausen zu setzen. 7. So soll auch an die Clevische Regierung rescribirt werden / daß wegen Abgang der Canonicat= und VicareyenPlätze (57.) Platze und Stallungen bey Einrichtung der Gassen zum Nasawischen Thor zu Cleve / die längst vertröstete satisfaction denen Geistlichen geschehen / und im übrigen mit dem Vnterhait der Gassen oder sonsten das Capitul nicht beschweret wer den solle. 8. Die von den Beambten zu Hörde und Lühnen vor etwa zwey Jahren arrestirte / denen Vicareyen zu Doremund zugehörige Pächte sollen relaxirt / und gedachten Vicareyen un gehindert gefolget werden. 9. Ob wohl seine Chur=Fürstl. Durchl. als Landesfürst bey dem Recess die Dispensation in Matrimonialibus vorbehalten / weilen sie dennoch Dero Catholischen Underthanen die Gewissens Freyheit in allem gnädigst gern gönnen / So ist verglichen/ daß obgedachte Römisch Catholische Vnderthanen in Cleve=Marck und Ravensperg in alle wege zwarn bey Jhrer ChurFürstl. Durchl. oder Dero Regierung die Di spensation suchen / ihnen aber auch freystehen solle / nach Anweisung der Catholischen Geistlichen Rechten bey Jhrer Geistlichkeit in gradibus prohibitis die Beruhigung ihres Gewissens gehörigen Orts zu suchen und zu erhalten / und daß ehe und bevor solches geschehen / die Pastores solche Persohnen wider ihr Gewissen zu copuliren keines Wegs angehalten werden sollen. 10. Haben Ihre Chur Fürstl. Durchl. sich gnädigst erkläret / daß in Abstraffung der Priester und Geistlichen / Sie die Vorsehung wollen thun / daß solches bey den Brüchten=Gedingen nicht öffentlich sondern privatim geschehe / und die Beschimpffung des Geistlichen Standes darunter so viel möglich verhütet werde. n. Salz G (58'.) 11. Sollen keine Römisch Catholische Geistliche Güter gültig alieniret / oder beschweret werden mögen / es sey dann auß denen in den Catholischen Geistlichen Rechten exprimirten und mit beygebrachten advis einer Römisch Catholischen bewehrten Vni versität zu recht erwiesenen ursachen / und darauf enthaltenen consens. 12. Endlich weilen Pfaltz Newburgischen Theils remonstriret worden / daß die Catholische Geistliche in dem Fürsten thumb Cleve und Graffschaffe Marck in den Schatzungen so hoch angeschlagen werden / daß dieselbe dabey länger unmöglich würden bestehen können / haben seine Chur Fürstl. Durchl. sich gnädigst erkläret / mit Zuziehung dero getrewen Landständen auch hierin zu remediren dergestalt daß dieser punct ohne Streit beygelegt werden / und den Geistlichen erträglich seyn solle. Vnd sollen alle obgedachte puncten eben also gehalten werden / als wann dieselbe dem Recess von Wort zu Wort würcklich einverleibet weren. Cöllen an der Spree den 26. Aprilis Anno 1672. Vnd Wir dann solche puncten ebenfals approbiret / ra tificiret und genehm gehalten; Als thun Wir selbiges hiemit und in Kraffe dieses bekräfftigen / versprechen auch ebenmässig bey wahren Fürstlichen Worten obberührten punctis allen und jeden trewlichst und ohne Geferde nachzukomen / auch niemand der Vnſerigen ꝺagegen zu handelen zugeſtatten. Vrkundt Vnfers Handzeichens und hervorgetruckten Geheimen Cantzeley Secret. Geben in Vnser Residentz Stadt Düsseldorff denn. Iunii 1672. Philipp Wilhelm. LS (59.) Religions-Vergleich vom 20. Iulii 1673. WIr Philipp Wilhelm von Gottes Gnaden Pfaltzgrafe bey Rhein in Bäyern / zu Gülich / Eleve und Berg Hertzog=Graff zu Veldentz=Sponheimb=der Marck ☛ Ravenßberg und Mörß / Herr zu Ravenstein / rc. thun kunde und bekennen hiemit vor Vns / Vnsere Erben und Nachkommen / auch Pfaltz Graffen bey Rhein / Hertzogen zu Gülich. Cleve und Berg / etc. Als zwischen dem Durchleuchtigen Fürsten Herren Friederich Wilhelmen Marggraffen zu Brandenburg / des Heil. Röm. Reichs Ertz Cammerern und Chur Fürsten / in Preussen / zu Magdeburg / Gülich / Cleve / Berg/ Stetin- Pommeren der Cassuben und Wenden/ auch in Schlesien zu Crossen= und Jägerndorff/ Hertzogen=Burggraffen zu Nürnberg / Fürsten zu Halberstadt / Minden und Camin/ Graffen zu der Marck= und Ravenßberg/ Herren zu Ravenstein / auch der Lande Lawenburg und Butaw / rc. Es dahin veranlasset worden / daß / weil seither dem in negst vorigem Jahr auffgerichteten Religions Recess in den StädtenWesel/ Reeß/ Emmerich/ Orson und Bürich durch die Frantzösische Kriegsmacht / und occupation einige Verenderung der Orthen vorgangen / durch Zusammenschickung beyderseits Räthen / alles untersuchet / und zur Richtigkeit gebracht wer den solte; Gestalt dann biß auff Vnser beyderseits Chur- und Fürstl. Ratification von denen dazu Committirten Räthen nachfolgender Vergleich getroffen worden / welcher von Wort zu Wort also lautet. Nach (60) Nachdem in denen zwischen dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren Herren Friederich Vilhelm Marggraffen zu Brandenburg / des Heil. Röm Reichs CrtzCammeren und Chur Fürsten / in Preussen / zu Magdeburg / Gülich / Cleve und Berg=Stetin=Pommeren / der Cassuben= und Wendenauch in Schlesien zu Crossen und Jägerndorff Hertzogen / Burggraffen zu Nürnberg=Fürsten zu Halderstadt=Minden / und Camin=Graffen zu der Marck und Ravenßberg=Herren zu Ravenstein / und der Lande Lawenburg und Butaw / rc. ohn einem und dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren Philipi Wilhelm Pfaltz=Graffen bey Rhein in Bäyern / zu Gülich. Cleve und Bergh Hertzogen / Graffen zu Veldentz / Sponheimb / der Marck / Ravenßberg und MörßHerren zu Ravenstein / rc. am anderen Theil Anno 1666. den 9. Septembris und 1672. den 26. Aprilis auffgerichteten Religions-Recessen unter anderen enthalten und verglichen worden / daß man sich wegen der Kirchen / Clöster / Geistlichen Güter Renthen und beneficien / so die Catholische in denen mit Staatischen Guarnisounen damahl besetzt gewesenen Städten Wesel=Reeß=Emmerich=Orsoy und Bödersch hiebevor eingehabt / und befessen / darauß aber Anno 1628 und folgends durch die Staatische Kriegsmacht und sonsten gesetzet worden / in der Güte vergleichen solte / seither deme aber an solchen Orten ein= und andere Veränderungen vorgangen in dem dieselbe durch die Frantzösische Wapffen und Kriege Macht occupirt / und folgends obgemelte Kirchen / Clöster / Geistliche Guter und Beneficien den Catholischen zum theil wiederumb eingeräumet und abgetretten worden / Als haben höchstgemelte beyde Chur= und Fürstl. Durchl. zu Verhüt und Aufhebung aller Irrungen und Mißverständnuͤß sich dieserthalb (61.) halb in der Güte der Gestalt verglichen. 1. Daß seine Churfürstl. Durchl. zu Brandenburg die Römisch Catholische bey dem jenigen / was sie an Kirchen=Clöster=Sacellen / Geistlichen Wohnungen / Güteren und Renthen / Sie haben Namen wie sie wollen / dem instrumento Pacis und auffgerichteten Religions Recessen gemeeß / gegenwärtig besitzen / jederzeit schützen und handhaben wollen. 2. Daß die Pfarr Kirch zu Wesel auf der Matena genant / welche zu Verwahrung einigen Geträyds und Mehls biß dahin gebrauchet worden / den Evangelischen Reformirten und die zur Commenden Clohannis daselbst gehörige Kirchoder Capelle den Catholischen ringeräumet / vorgemeldte Reformiren und Catholischen auch die übrige Kirchen und Closter daselbst zufolg gemelten instrumenti pacis und Religions Recessen respective verbleiben und restituiret. 3. So dann die Collegiat und Pfarr Kirchen zu Reeß den Römisch Catholischen gelassen / denenselben auch die Vicarie trium Re gum als deren Renthen zu Vnterhaltung des inselbiger Kirchen vorhandenen Organi gehörig wieder gegeben / den Evangelischen Reformirten aber in ihrer daselbst habender Kirch und sonst dem Belieben nach ihren Gottesdienst zu üben in alle Wege freystehen solle. 4. Daß die in der Stadt Emmerich gestifftete Archidiaconat Kirch S. Martini und S. Adelgundis Pfarr Kirch so dan der P.P. Societatis Iesu / der Creutz=Brüder und S. Georgii Frater=Her ren Kirch / wie auch das Jungfrauen Closter obgemelten Rö=nisch Catholischen vermög des Münster= und Oszhabruggischen FriedenSchlusses und vorgemeldten Religions Recessen verbleiben / Sie Catholische aber der convenientz halber zu Erweiterung und An richtung der Evangelischen Kirchen und Exercitii zu gemeltem Emmerich die Summ von tausendt fünffhundert Reichsthaler bey Außwechselung und execution jetzgemelten Vergleichs bahr erlegen / dahe (62.) dabeneben das Sacellum Divæ Virginis Marienburg genandt. sambt dabey liegenden Kirchhoff abtretten / und die EvangelischReformirte und Lutherische sich hierunter in der Güte mit einander vereinbahren / nicht weniger auch obgemelte Frater=Herren S. Georgii sich mit den Evangelisch Lutherischen wegen ihrer des organi ornamenten und reparations halber gemachter praetension der Billigkeit nach vergleichen sollen. 5. Vnd weilen ermelte Evangelisch=Reformirte vorbracht. daß in der Pflarr Kirchen zu Orsoy im Jahr 1609. das Reformirt Exercitium geübet / dessen aber im Jahr 1622. entsetzet / folgends doch wieder darin restituiret worden / und dannenhero so wol als auch weil der mehrer Theil der Gemeinden zu Orsoy Reformirter Religion zugethan / sothane bey neulicher Eroberung der Stadt Orsor den Catholischen wieder eingeräumbte Pfarr Kirchen ihnen Refor mirten abzutretten vnd zu lassen sey / hingegen jetzgemelte Catholische vorgeben / daß diese Pfarr Kirch Anno 1609. und 1624. biß ins Jahr 1632. Catholisch gewesen / und domahlen sampt der Pastorat und Schulhauß=Renthen und Vicarien durch die Staatische Guarnisounen ihnen entzogen / so ist zu beyder seite Religion zugethaner Vnderthanen Beruhigung / commodität und convenientz gut gefunden vnd verglichen / daß ermelten Reformirten mehrgemelte PfarrKirch / sampt dem Pfarr und Schul Hauß restituiret / ihnen auch die dazu gehörige Renthen und Vicarien gelassen / den Catholischen aber die Gasthauß Kirch zu Vbung ihres freyen öffentlichen Exercitii eingeraumet / auch den Catholischen Pastoren und Seel sorgern eine bequeme Wohnung in dem Gasthauß gestattet / und zu seiner subsistentz fährlichs sechszig Reichsthaler auß obgemelten Renten unfelbar entrichtet / vn sie Catholische dererthalben gnugsam versichert / ihnen auch in vorgemelter Pfarr=Kirchen abgebrochener vnd dannoch vorhandener Altar unweigerlich außgefolget werden solle. 6. Zu (63.) 6. Zu Büderich sollen die Catholische in der daselbst vorhandener Closter Kirchen ihr Exercitium publicum cum omnibus annexis behalten. Vnd weil sie sich beschweren / daß selbige Kirch wegen Ihrer Anzahl zu enge sey / als solle dieselbe zu ihrer commodität halb auff der Reformirt und halb auff der Catholischen Kösten vergrössert / oder daß Chor der Pfarr Kirchen zu gemeltem Büderich / und wan dasselbe zu eng / als dan neben denselben noch ein solcher Theil von selbiger Kirchen / als zu Vbung ihres Gottesdienst nöhtig seyn wird / vom übrigen Theil gemeldter Kirchen auff der Reformirten Kösten durch eine Maur abgesondert / und separirt. und ihnen sampt der am Chor angebauten Sacristia zu ihrem Exer citio gelassen und eingeräumet / daß andere Theil der Kirchen aber neben den Pfarr Renthen und Vicarien denen Reformirten abgetretten / und gelassen / und sie gemelten Catholischen zu Vnderhaltung vnd subsistentz ihres Seelsorgers jährlichs einhundert Reichsthaler unfehlbahr entrichten / derenthalb auch gnugsamb versichern / und biß daran obgemelte extension oder separation würcklich voltenzogen / ihnen Catholischen das Exercitium ihrer Religion in mehrgemelten PfarrKirchen ungehindert zu üben freystehen vnd unbenommen seyn. 7. Vnd gleich wie die Römisch Catholische in obgemelten Stad ten vnd Orten=Wesel=Reeß=Emmerich / Orson vnd Büderich das Exercitium publicum ihrer Religion haben / und vermög dieses vergleichs restituirt bekommen / also sollen sie auch dasselbe vnd ihren Gottesdienst / wie in der Römisch Catholischen Kirchen geschicht in allen Stücken vnd annexis ungehindert üben vnd treiben mögen. vnd es in diesem vnd allen übrigen obgemelten Religions Recessen gemeeß gehalten werden. 8. So sollen auch mehrgemelte Evangelisch Reformirte vnd Lutherische mit denen Römisch Catholischen in obernenten Städten H11 (64) sich hinführo friedlich untereinander vertragen / vnd was bey und nach Eingangs angezogener Veränderung wegen der Religion uff dero anklebenden Stück vorgelauffen vergessen / und auffgehoben seyn / auch niemand deßfals angesehen oder beschwäret werden. 9. Vnd weil so wohl die Römisch-Catholische als Evangelische bey gegenwertiger Handlung ein= vnd andere prætensiones vnd gravamina übergeben / welche diesesmahl abzuthun und zuerledigen die Zeit vnd eingefallene Verhinderungen nicht erleiden wollen / als soll dieserthalb nöhtige Erkündigung fürderlichs eingezogen und hierin offtgemelten Frieden Schluß vnd Religions Recess gemeet remediiret §. 10. Vnd obgesetzte Articulen von höchstgemelter Ihrer Chur Fürstl. Durchl. zu Brandenburg / vnd Seiner Fürstl. Durchl. zu Pfaltz Newburg inner Zeit von sechs Wochen à dato dieses / oder so bald es geschehen kan / ratificiret vnd gegen einander außgewechselt werden; Dessen zu Vrkundt haben unten benante Räthe vnd Gevollmächtigte dieses äygenhändig unterschrieben / vnd ihre Plitt schafften auffgedrucket. So geschehen zu Düsseldorff den 20. Iulii 1673 (LS.) Melchior Voth. (LS.) Frantz Meinders Daß Wir dannoch kein Bedencken gefunden obstehenden Vergleich in allen puncten vnd clausulen zu ratificiren / gestalt Wir dan denselben hiemit also ratificirt vnd darüber vest vnd unverbrüch lich gehalten haben wollen / Vrkundtlich Vnser ängenhändiger Vnterschrifft vnd vorgedrucktem Fürstl. Jnstegel. So geschehen Benßberg den 16. Septembris 1673. b Wilhelm. Philn LS. Histor Boruss D. ecclesiast. a 25.