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Religions-Vergleiche Welche zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten ... Friederich Wilhelmen Marggraffen zu Brandenburg ... und ... Philipp Wilhelmen Pfaltzgraffen bey Rheyn ... über Das Religions und Kirchen Wesen In denen Hertzogthumben Gülich/ Cleve und Berg/ auch Graffschafften Marck und Ravenßberg ... auffgerichtet worden
Entstehung
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(40.lischen unauffgehalten / und ohne Verminderung und real be= seit letzterschwärung gemeldter beneficien conferirt werden. Jedoch vacantzsoll alles das jenige / was oben und vorhero der Geistlichen= gewesen /conferentter und beneficien halber verändert / und vestgesetzet worden /werden.dieser Regul nicht underworffen seyn / sondern wie es bey dieserPausch=Handlung verglichen ist / unverbrüchlich gehaltenwerden.Collato-§. 22. So sollen auch die Patroni un Collatores so geistressellenals weltliche von dem LandsFürsten oder dessen Regierung unddie pre-Beambten in ihrem jure conferendi nicht gehemmet noch bebenden.schräncket werden / jedoch auch nicht bemächtiget seyn die Præ-beneficiabenden / Beneficia, Capellen / Vicarien / welche nach obgeCapellas&c. andmelter Regul des allgemeinen Friedenschlusses und dieses Ver-ren Kir-gleichs den Catholischen oder Evangelischen verbleiben inkünfftig anderen Kirchen=dann zu welchen dieselbe von Anfang chen oderverordnet / und von den Catholischen oder Evangelischen Be- usibus alsdarzu sieneficiatis Anno 1624. genossen und bedienet worden / oderanderen usibus / dan dazu dieselbe fundiret / zu appliciren / we- fundirtnit appli-niger an eine andere Religion / dann welche dieselbe An. 1624.ciren mö-obgemeldter massen gehabt / oder denen es vermöge dieses Ver-gen.gleichs verbleiben / zu conferiren oder zuzuwenden.5. 23. Sonsten aber einer jeden Religion Weltlicher JederreligionObrigkeit unbenommen / ja außdrücklich vorbehaltenweltlicheseyn / durch sich selbst oder ihre dazu verordnete CommissarienObrigkeitüber ihrer Religion zugehörige Güter / Renthen / und Gefälsoll überle=zu Beförderung mehrer Ehren Gottes und besserem Kirchendie Kir-Dienst / wie solches denen Catholischen Geistlichen Rechten.che güteroder der Evangelischen Ständen Iuribus und approbirtender Ca-tholischenKirchen Ordnung gemäß ist / zu verordnen und zu disponiren /darüberF iij