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Religions-Vergleiche Welche zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten ... Friederich Wilhelmen Marggraffen zu Brandenburg ... und ... Philipp Wilhelmen Pfaltzgraffen bey Rheyn ... über Das Religions und Kirchen Wesen In denen Hertzogthumben Gülich/ Cleve und Berg/ auch Graffschafften Marck und Ravenßberg ... auffgerichtet worden
Entstehung
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(38.)der Fa.ſtenundzu speisen / wann sie nur ihr Römisch Catholisch Haußgesindeanderen wider ihren Willen solches zu essen nicht anhalten.abstinent.Tagen.Art. IX.5.3. Damit es auch der Jurisdiction halber in GeistlichenEvange-licorumSachen / welche die Reformirte / vnd Lutherische angehen /Jurisdi-ins künfftige in diesen Hertzogthumben Gülich vnd Berge seintflie inRichtigkeit habe; Soll keine Censur, Disciplin, Matrimo-geiſtuchtnial vnd dergleichen Sachen / welche sonsten bey denen Evan-sachen.gelischen ad forum Ecclesiasticum oder mixtum gehören.vor denen Landt-Dechanten / oder anderen Geistlichen RömischCatholischen gerichteren gezogen / sondern von denselben gäntz-lich befreyet seyn vnd bleiben.Vber E§. 2. Vnd dahero mögen die Evangelische / wann siebesachen. untereinander in Ehe Sachen streitig worden / sich bey den Sy-noden / Classibus, Presbyteriis, Consistoriis, Inspectorio,oder bey ihren Seelsorgern angeben / welche dan die Partheyenzu sich zu veranlassen / sie zu vergleichen vnd in der guͤte von ein-ander zu setzen / allen Fleiß anzuwenden. Wann aber die gütezum längsten innerhalb drey Monathen nicht verfangen wolte.alsdann sollen sie die Sachen an Jhrer Fürstl. Durchl. Regie-rung zu Düsseldorff verweisen / welche Regierung eine jede sachein dreyen Schrifften hinc inde von 14. Tagen oder zum längsten von drey zu drey Wochen ohne Verstattung vnnötiger vndzum höchsten der zweyten dilation instruiren lassen / vnd wansie völlig instruirt ist / die acta praeviâ inrotulatione endwe-der an eine derselben Religion zugethant bewehrte luristen Fa-cultät / oder anderen der Religion zugethane vnpartheiischenRechts-